Stromlieferant berechnet Bearbeitungsgebühr pro Überweisung

  • Fiktiver Fall:
    Stromanbieter erstellt nach regulärem Vertragsablauf (Sondervertrag 1 Jahr) eine Schlußrechnung mit einer Überzahlung zugunsten des Kunden und behält für die Erstattung des Guthabens eine „Bearbeitungsgebühr“ ein mit Hinweis auf seine AGB.
    Eine solche Abzockerei erscheint mir dreist, zumal die Stromfirma ja überhöhte Abschläge kassierte.
    Wie ist die aktuelle Rechtslage dazu?

  • Um den Sachverhalt beurteilen zu können, müßte man die entsprchende AGB-Bestimmung des Stromanbieters im Wortlaut kennen.


    Vielleicht handelt es ja 'nur' um eine Gebühr für eine Rechnung in Papierform, die man auch online kostenlos bekommen könnte.Generell gilt hier: Zusatzkosten für Papierrechnungen sind möglich (BGH-Urteil v. 09.10.2014, Az.: III ZR 32/14).


    Nach allererster Einschätzung dürfte die Bearbeitungsgebühr unzulässig sein, wenn sie gem. Sachverhalt für 'die alleingie Erstattung des Guthabens' anfallen sollte.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Bedingung in AGB:


    „…Kunden steht außer SEPA-Mandat auch Überweisung offen. Bei Überweisung behält sich Firma X vor, pro Überweisung eine Bearbeitungspauschale zu berechnen. Preisliste wird auf Verlangen
    zur Verfügung gestellt.“


    Im vorliegenden Fall sind Rechnungen Online vereinbart (trotzdem schickt Versorger unverlangt auch Papierrechnungen).
    Obige Gebühren betreffen nur Überweisungen. Danach wäre eine vom Versorger geschuldete Restzahlung unentgeltlich zu erstatten, eine Gebühr somit rechtswidrig.


    Abgesehen davon: Sind Gebühren für eine kundenseitige Überweisung überhaupt zulässig?
    Beispiel: Kunde läßt die vereinbarten Abschläge abbuchen u. storniert anschließend die weitere Einzugserlaubnis. Aus der späteren Schlußabrechnung ergibt sich eine geringe Nachzahlung mit einer zusätzl. „Bearbeitungsgebühr“, weil die Einzugserlaubnis erloschen sei. Ich halte dies für Abzockerei - offenbar eine neue Masche einiger Versorger.

  • Bedingung in AGB:


    „…Kunden steht außer SEPA-Mandat auch Überweisung offen. Bei Überweisung behält sich Firma X vor, pro Überweisung eine Bearbeitungspauschale zu berechnen. Preisliste wird auf Verlangen
    zur Verfügung gestellt.“


    Sind Gebühren für eine kundenseitige Überweisung überhaupt zulässig?

    Demanch handelt es sich also nicht um eine Bearbeitungsgeühr für die reine Rückzahlung eines Guthabens anläßlich der Schlußrechnung, wie eingangs geschildert. .


    'Viele Anbieter verlangen von ihren Kunden eine Zahlung per Einzugsermächtigung. Andere Zahlungsmöglichkeiten, z. B. eine Überweisung, sind – wenn überhaupt – nur noch gegen Mehrkosten möglich.


    Ist das zulässig? Die Antwort lautet: Leider ja.


    Die Rechtsprechung ist schon seit 1996 der Auffassung, dass Kunden zum Lastschriftverfahren gezwungen werden dürfen, wenn es sich um die Abbuchung kleiner Beträge oder um regelmäßige Festbeträge handelt (BGH, Urteil v. 10.01.1996 - XII ZR 271/94). Dies hat der BGH im Jahr 2003 ausdrücklich für den Bereich Mobilfunk bestätigt. Zwar seien die monatlich zu zahlenden Beträge unterschiedlich hoch, es sei aber ausreichend, wenn dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt wird, die Rechnung mindestens fünf Werktage vor Einzug zu prüfen. Dadurch habe der Kunde ausreichend Zeit, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung des Girokontos zu sorgen (BGH, Urteil v. 23.01.2003 – III ZR 54/02).' Quelle: http://www.vzhh.de/recht/32617/link.aspx

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Schlesinger:
    Es handelt sich hier um zwei paar Schuhe - Erstattung Guthaben und unabhängig davon um separ. Überweisung des Kunden.


    Zum Guthaben dürfte eine "Bearbeitungsgebühr" ja wohl unstreitig rechtswidrig sein?


    Zur Zahlung per Überweisung: Wäre das Mobilfunk-Urteil auf das geschilderte konkrete Beispiel übertragbar? Dann müßte man also auch noch für die unbekannte Schlußrechnung Einzug erlauben.
    Wäre man damit begründet nicht einverstanden, müßte man Rückforderung zu Lasten des Versorgers androhen, falls die beanstandete Schlußrechnung nicht korrigiert wird.


    Alles recht verbraucherunfreundlich.

  • Zum Guthaben dürfte eine "Bearbeitungsgebühr" ja wohl unstreitig rechtswidrig sein?


    Zur Zahlung per Überweisung: Wäre das Mobilfunk-Urteil auf das geschilderte konkrete Beispiel übertragbar?

    Für die reine Rücküberweisung eines evtl. angefallenen Guthabnes dürfen keine Bearbeitungsgebühren erhoben werden.


    Bei Zahlung durch den Kunden mittels Überweisung (statt Einzugsermächtigung) dürfen Bearbeitungsgebühren anfallen. ich sehe keinen vernünftigen Grund, warum das Mobilfunk-Urteil des BGH nicht auf die Stombranche oder andere Branchen übertragbar sein sollte.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)