Ehrenamtspauschale

  • Hallo zusammen,


    zu obigem Thema, ob ein 450 € Job mit der Übungsleiterpauschale aufgestockt werden kann, bin ich als Steuerberater der Meinung, dass dies sehr wohl geht.
    Denn in § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV steht ganz klar "Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt."


    Ebenso in § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV :"Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: 1.einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden,
    soweit sie lohnsteuerfrei sind..."


    Das "höhere" Minijobber Gehalt wird daher nicht auf die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € angerechnet.
    Fundstellen in der steuerlichen Fachliteratur gibt es dazu auch StuB 8/2013 S. 306, NWB 33/2013 S. 853.


    Ich hoffe die Infos helfen Ihnen weiter.
    Viele Grüße

  • Hallo liebes Finanztip-Team,
    erstmal vielen Dank für die kompetente Hilfe die hier angeboten wird. Nun zu meiner Frage: ich bin selbstständiger Unternehmer und zum Einen ehrenamtlich als Übungsleiter eines eingetragenen Sportvereins tätig, hierfür erhalte ich pro Jahr zwischen 1000,-€ und 1500,-€ je nach abgeleisteter Stunden, zum Anderen bin ich Mitglied eines Gemeinderates, hier erhalte ich gut 2000,-€ pro Jahr ( 400,-€ pauschal im Jahr plus Sitzungsgeld von je 40,-€). Habe ich hier ein freies Wahlrecht für welche Einnahmen ich die Ehrenamtspauschale heranziehe und für welche den Übungsleiter-Freibetrag? Oder gibt es hier weitere Möglichkeiten der Steuerersparnis, da die Steuerbefreiung auf unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen beruht? Vielen Dank schon mal im Voraus!


    Viele Grüße

  • Guten Tag!


    ich würde gerne wissen, ob es eine Einschränkung in Bezug auf die Bezahlung einer Übungsleiterpauschale im Nachtdienst gibt. Die Aufgaben wäre die Betreuung psychisch kranker Menschen im Nachtdienst.


    Die Voraussetzung des §3 Ziff. 26 Einkommenssteuergesetz werden erfüllt.


    Vielen Dank!

  • Hallo,


    ich hab auch mal eine Frage zur Ehrenamtspauschale. Kann man die Ehrenamtspauschale von 720 Euro jährlich ohne weiteres auszahlen oder muss das in der Vereinssatzung bzw. Satzung von Spielgemeinschaften expliziert drin stehen ?


    Vielen Dank für eine Antwort


    Gruß


    Benny

  • Hallo,
    ich bin Kassenwart in einem Sportverein. Wir zahlen unseren Übungsleitern eine Entschädigung von 50 EUR/Monat für jede Trainingseinheit pro Woche plus 0,30 EUR/km Fahrtkosten Wohnung Sporthalle.


    Gilt die Übungsleiterpauschale für den Verein nur für die Trainerentschädigung oder für den gesamten Überweisungsbetrag an die Übungsleiter?


    Konkretes Beispiel: Einer unser Übungsleiter hält 4 Trainingseinheiten/Woche, d.h. er bekommt im Monat 200 EUR Trainingsentschädigung plus ca. 90 EUR für die Fahrtkosten, d.h. pro Jahr 2.400 EUR + 1.080 EUR.
    Kommen wir als Verein damit über die Pauschale? Wenn ja, was hätte das für Folgen? Müssten wir für den übersteigenden Teil als Minijob pauschale Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen?


    Vielen Dank für Ihre Antwort vorab.


    Viele Grüße


    Felix

  • Ich habe eine Frage zur Übungsleiterpauschale:


    Ich bin Bafög-Empfänger und werde durch viele verschiedene einzelne Honorarverträge mit künstlerischen Tätigkeiten am Ende des Bewilligungszeitraums in etwa 5500€ verdient haben. Da ich jedoch als Bafög-Empfänger nur 4800€ anrechnungsfrei verdienen darf, würde ich für die darübergehenden Einnahmen von 700€ gerne von der Übungsleiterpauschale Gebrauch machen. Die Einnahmen erfüllen alle Voraussetzungen, die für die Übungsleiterpauschale benötigt werden (also art der Tätigkeit, Nebentätigkeit und entsprechend gemeinnütziger Auftraggeber). Meine Frage ist nun, ob die Honorareinnahmen explizit als Übungsleiterpauschale deklariert sein, also wortwörtlich als "Übungsleiterpauschale....etc." überwiesen sein müssen, oder ob es nur die für die Übungsleiterpauschale erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss, damit die Einnahmen nicht vom Bafög-Amt angerechnet werden.


    Schonmal vielen Dank für kommende Erklärungen!

  • Die Übungsleiterpauschale stellt bestimmte Einnahmen steuerfrei.
    Ob diese deshalb auch bei der BAföG-Zahlung anrechnungsfrei sind, ist überhaupt nicht gesagt.
    Sprechen Sie mit dem für Sie zuständigen BAföG-Amt!

  • Hallo Franziska,


    im Ratgeber heißt es zur Übungsleiterpauschale:


    "Sie können die durch die Übungsleitertätigkeit entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen."


    Ich denke, diese Aussage können Sie nicht unkommentiert stehen lassen. In der Praxis werden Betriebsausgaben erst dann anerkannt, wenn die Betriebsausgaben die Übungsleiterpauschale übersteigen! Und auch nur der Betrag, der die Übungsleiterpauschale übersteigt wird anerkannt! Oder läuft da bei mir was falsch?

  • Hallo! Ich unterrichte nebenberuflich an einerungarischen Stiftung für höhere Bildung. Mein Freibetrag war vorher schon ausgeschöpft. Ich bin Deutscherbund habe auch nur dort einen Wohnsitz. Frage: Kann ich Fahrtkosten und Übernachtung absetzen - oder greift dadie Üleiterpauschale? DankE!

  • Erst einmal vielen Dank für die Informationen.


    Ein Beispiel das die Situation eines Trainers erklärt der mehr durch den Sport verdient wäre sehr hilfreich. Ich kenne unzählige Trainer die Vertretungen geben. Welche Möglichkeiten habe ich das zu versteuernde Einkommen zu senken?


    Im Moment stehe ich dieser Situation völlig ohnmächtig gegenüber, da der Aufwand für mich im Moment nicht im Verhältnis steht. Ich hoffe Sie können mir helfen die Situation generell zu verstehen und mir zeigen wie hier eine Steuererklärung zu machen ist.


    Ich habe einen Hauptberuf und unterrichte Sport nur nebenbei.


    Ich habe meinen Übungsleiterfreibetrag bei der Universität als Trainer eingereicht 2400 Euro, allerdings konnten diese wegen besonderer Umstände (Flüchtlinge in der Halle) nicht ausgeschöpft werden.


    Ist das jetzt eine Arbeitnehmertätigkeit?


    Meine Einnahmen waren etwa 2100 Euro. Als Trainer wird man sehr oft gefragt ob man hier und da mal eine Vertretung geben kann. Dadurch habe ich im Sportverein und einem Sportstudio ca. 1000 Euro an Vertretungen eingenommen. Dieses Geld erhalte ich durch schreiben von Rechnungen.


    Kann die Differenz von nicht eingenommenen Geld transferiert werden? (Am Beispiel 300 Euro).
    Ich weiß das der Freibetrag am Anfang des Jahres aufgeteilt werden kann. Allerdings konnte ich bis dato nicht wissen das ich es nicht schaffen werde diesen auszuschöpfen. Ich weiß auch das der Betrag abgetragen werden kann allerdings weiß man hier auch nicht wie sich das Jahr entwickelt und wie viele Vertretungen gemacht werden.


    Jetzt mal ganz generell für die Zukunft.


    Beträge oberhalb des Freibetrags sind nach meinem Kenntnisstand als selbständige Arbeit zu betrachten und müsste in Anlage S Zeile 9 und 36, richtig?


    Dürfen diese Einnahmen mit Ausgaben verrechnet werden?
    Was für Ausgaben sind erlaubt?


    - Fachbücher?
    - Sportgeräte (man muss selbst üben und fit bleiben)?
    - Anfahrtskosten?
    - Sportbekleidung? etc.?

  • Hallo Franziska!
    Ich habe eine allgemeine Frage zu der Übungsleiterpauschale. Und zwar bin ich in Bremen bei einer Agentur die Lehramtsstudentin als Lehrer verschickt normal angestellt, habe also keinen Honorvertrag. Kann ich hier trotzdem die Übungsleiterpauschale beantragen, oder ist diese lediglich für Honorarkräfte geltend?
    In den Richtlinien zu dieser steht immer nur etwas von Nebenjob, was bei mir gelten würde, da ich hauptberuflich Studentin bin. Mein Arbeitgeber meint allerdings, dass die Pauschale nur bei Honorarkräften gelten würde...
    Mit freundlichen Grüßen
    SiljaP

  • Ich habe eine allgemeine Frage zu der Übungsleiterpauschale. Und zwar bin ich in Bremen bei einer Agentur die Lehramtsstudentin als Lehrer verschickt normal angestellt, habe also keinen Honorvertrag. Kann ich hier trotzdem die Übungsleiterpauschale beantragen, oder ist diese lediglich für Honorarkräfte geltend?

    Das Problem dürfte hier nicht im Angestelltenverhältnis bestehen sondern in der Rechtsform des Arbeitgebers.
    Die nebenberufliche Tätigkeit ist nur begünstigt, wenn sie für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine als gemeinnützig anerkannte Organisation erfolgt (§ 3 Nr. 26 EStG).


    Diese "Agentur" ist vermutlich weder gemeinnützig noch öffentlich-rechtlich. Deshalb gibt es keine Übungsleiterpauschale.
    Mit "Honorar-Kräften" hat das nichts zu tun. Auch Angestellte sind begünstigt. Voraussetzung ist freilich stets, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.

  • Erstmal danke muc für deine Antwort!
    Bei der "Agentur" handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der Lehramtsstudentin quasi für die Schule einstellt. Soweit ich weiß, wird der auch vom Bund gefördert... wie kriege ich denn genau raus, ob er öffentlich-rechtlich ist?


    Schade, dass so wenige Leute genau Bescheid geben, mir haben inzwischen schon drei verschiedene Parteien das mit den Honorarkräften erzählt.


    Grüße
    Siljap

  • Hallo, ich war von Januar bis Mai als Erzieherin in einem kirchenlichenKindergarten auf Minijobbasis mit 12 Wochenstunden beschäftigt und habeeinen Teil meines Gehaltes als Übungsleiterpauschale erhalten.
    Seit Juni bin ich bei einem neuen kirchlichen Arbeitgeber mit 20Wochenstunden beschäftigt und mir wurde rückwirkend zum Januar diekomplette Übungsleiterpauschale voll versteuert. Ist da so korrekt?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!!!
    Nole

  • Bei der "Agentur" handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der Lehramtsstudentin quasi für die Schule einstellt. Soweit ich weiß, wird der auch vom Bund gefördert... wie kriege ich denn genau raus, ob er öffentlich-rechtlich ist?

    Das deutet auf Gemeinnützigkeit hin... - damit würde die Übungsleiterpauschale gehen.
    Sagen Sie dem Verantwortlichen einen schönen Gruß von mir, er soll mal das Gesetz lesen: § 3 Nr. 26 EStG.
    Dort steht, dass die Steuerfreiheit auch zu Sozialabgabenfreiheit führt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Übungsleiterpauschale auch für Angestellte möglich ist. Honorar-Kräfte sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.

  • Seit Juni bin ich bei einem neuen kirchlichen Arbeitgeber mit 20Wochenstunden beschäftigt und mir wurde rückwirkend zum Januar diekomplette Übungsleiterpauschale voll versteuert. Ist da so korrekt?


    Das kommt mir ein wenig merkwürdig vor... - aber ausschließen will ich es nicht, dass es korrekt ist.
    Wie immer kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an. Lassen Sie sich doch mal von der gehaltsabrechnenden Stelle erläutern, weshalb das so gemacht wurde. Die sollen Ihnen auch die Rechtsgrundlagen nennen.

  • @muc s Ausführungen zum Honorarvertrag im Falle von @Siljap sehe ich auch so.


    Ich glaube diese Denke kommt daher, dass es teilweise auch Selbstständige gibt, die für Vereine tätig sind und entsprechende Leistungen nach Außen erbringen und dafür ein Teil des Entgelts an den Verein abgeben müssen. Diese sind dann in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig und daher von der Übungsleiterpauschale nicht erfasst.


    Die Lösung war dann immer mit dem Verein einen Honorarvertrag einzugehen, weil man dann ein Vertragsverhältnis zum Verein hat und dann in dessen Namen auftritt. Somit ist man nebenberuflich für diesen tätig und hat die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt.
    Aber als Angestellter des Vereins haben Sie ja eine noch engere Bindung zu diesem. Von daher verstehe ich die Aussage, dass es NUR bei Honorarkräften gehen soll ehrlich gesagt nicht.
    Und nebenberuflich sind Sie weil Sie hauptberuflich Studentin sind.


    @Nole: Ihren Fall finde ich sehr interessant. Hat Ihr neuer Arbeitgeber rückwirkend Ihren alten Lohn vom ersten Halbjahr korrigiert? Das kann und darf er gar nicht. Es wäre also hochinteressant zu wissen, was er genau gemacht hat. Ein neuer Arbeitgeber kann Lohnabrechnungen des bisherigen rein technisch gar nicht korrigieren, vom rechtlich einmal abgesehen...