Ehrenamtspauschale

  • Von Januar bis einschließlich Juni war es Kindergarten A, bei dem ich beschäftigt war mit 12 Wochenstunden (Minijobbasis und Übungsleiterpauschale mit 200 € monatlich) und Steuerklasse 5. Ab 1. Juni war ich dann parallel für den Monat Juni bei Kindergarten A für die angegebene Zeit, aber mit Steuerklasse 6 und bei Kindergarten B mit 20 Wochenstunden in Steuerklasse 5 angestellt.
    Beide Kindergärten laufen über dieselbe Gehaltsabrechnungsstelle. In der Abrechnung für Juni Kindergarten A wurde nun für Januar bis Mai die Übungsleiterpauschale rückwirkend komplett versteuert. Die Begründung auf Nachfrage war folgende:


    Die Übungsleiterpauschale werde nur gewährt, wenn über das Kalenderjahr max. ein Drittel der entsprechenden Vollzeittätigkeit gearbeitet werde. Bei mir war das dann nur von Januar bis Mai der Fall. Ab Juni arbeite ich ja 20 Stunden, bzw. im Juni selbst gesamt 32. Damit falle für das Kalenderjahr der Anspruch auf die Übungsleiterpauschale komplett weg und es wurde im nachhinein wieder abgezogen bzw. voll versteuert.


    Aber ist das so wirklich korrekt? Bei Arbeitgeber A war es ja max. ein Drittel, erst bei Arbeitgeber B fiel die Voraussetzung weg. Ich wäre wirklich sehr dankbar für Tips und Hilfe!!

    • Christiane - Vor einer Stunde
    • Hallo Zusammen,

    • ich bin in Rente (regulär) und arbeite selbstständig - auf Anfrage- beim Caritasverband in der Elternberatung. Ich verdiene dabei einen ausgehandelten Stundenlohn.
      Bisher habe ich das immer in der Steuererklärung angegeben und Steuern, zusätzliche Abgaben an die Krankenkasse bezahlt. Im Gegenzug habe ich relativ viele Ausgaben (Supervision, Fahrtkosten).
      Meine Frage nun:
      Fällt meine Arbeit auch unter den Übungsleiterfreibetrag und wenn ja, wo muß ich es in der Steuererklärung für Rentner eintragen?


      Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten.
      Christiane


    • http://www.finanztip.de/community/#
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      • Antworten
  • Hi Zusammen,


    kurze Frage: beinhaltet der maximale Betrag von 2.400€ pro Jahr auch die Fahrtkosten(bezuschussung) ? Oder ist dies nur die eigentliche “Entlohnung” ?


    Ich habe eine Dozentenstelle an der Hochschule.


    Diese bezahlt einen fixen Stundensatz (Entlohnung) plus jeweils Hin-Rueckfahrt Km * 0,25€ Pro Vorlesungstermin.


    Ich frage mich ob nun bei bspw. 15 Vorlesungen die Rechnung so lautet:
    2.400€ - 15*xx € Lohn
    oder
    2.400€ - 15*xx € Lohn - 15 *xxkm*0,25€


    Vielen lieben Dank fuer Eure Zeit und Muehe.


    Gruesse
    Markus

  • Ähm, da bedarf doch einiges der Überprüfung!


    Ehrenamtspauschale funktioniert nicht bei jeder Tätigkeit/Beschäftigung.


    Dozent an der Hochschule ist aus meiner Sicht nicht einschlägig.


    Anschlussfrage:
    Angestellter Dozent oder Honorarkraft?

  • Da war das Murmeltier wieder, wir haben gerade im Verein das Thema ...


    Warnhinweis: hier schreibt ein interessierter Laie und kein Steuerberater.


    Beitrag bei Finanztip https://www.finanztip.de/uebungsleiterpauschale/


    Der Text des EStG § 3 Nummer 26 spricht von Einnahmen. Daraus leite ich ab, dass sowohl die Lehrentschädigung als auch der Fahrtkostenzuschuss als Einnahmen betrachtet werden.


    @Referat Janders


    Warum nicht öffentliche Hochschule wenn VHS geht "im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts"?

  • @Kater.Ka:


    Ich bin da immer seeehr skeptisch.


    Nach mehrmaligem Lesen sehe ich es nicht mehr ganz so kritisch, bleibe aber zurückhaltend.


    Wir haben hier ja auch nur einen kleinen Ausschnitt zur Verfügung, um eine Einschätzung abzugeben.


    Für eine rechtliche Bewertung fehlen mir da noch ein paar Angaben.


    Vielleicht überlagern meine Erfahrungen mit der Schindludertreiberei im Lehrbetrieb den Blick auf die Möglichkeiten, die EStG und AO an der Stelle bieten.

  • Hallo,


    ich habe einen Honorarvertrag pro Semester (15 x 2 Wochenstunden pro Fach plus Klausurtermin). Ich werde somit pro Lehrveranstaltung ‘entlohnt’.


    Ich habe mich missverstaendlich geaeussert bzw. gepostet.


    Es geht hier um die Uebungslauterpauschale (2.400 € Freibetrag). Nicht die Ehrenamtspauschale.
    Hier bin ich scheinbar gelandet, nachdem ich mich hier im Forum belesen hatte und lediglich die Kommentierfunktion nutzte. Bitte entschuldigt.


    Danke vielmals fuer Ihre/Eure Hilfe im Voraus.


    Viele Gruesse
    Markus

  • Jetzt bin ich verwirrt, Ich habe Übungsleiterpauschale gelesen und darauf geantwortet (Sonntag 06:08) mit der Quintessenz, dass der Fahrtkostenersatz mMn als Einnahmen zu sehen sind. Der Werbungskostenabzug ist lt. Gesetzestext erst oberhalb möglich.

  • Bei Honorarkräften im Lehrbetrieb habe ich grundsätzlich Bedenken, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, da eine Lehrkraft in der Regel derart in den Lehrplan eingewoben ist, als wäre sie eine angestellte Lehrkraft.


    Das mag man als Paranoia abtun, ist aber meine widerlegbare Grundsatz-Vermutung. Klärung bietet das Statusfeststellungsverfahren über die Deutsche Rentenversicherung Bund (Clearingstelle).


    Der Auftraggeber wird wahrscheinlich mit dem Hinweis, man sei ja kein Steuerberater, jegliche Hilfestellung in Sachen Übungsleiterpauschale verweigern. Im Zweifel wäre dann doch ein Vertreter der steuerberatenden Berufe zu konsultieren.

  • Ich meine, dass da gerade zwei Dinge durcheinander gehen:


    Die Frage ob hier selbstständig oder abhängig gearbeitet wird ist mMn nicht relevant.


    Die andere Frage ist, ob diese Tätigkeit privilegiert ist im Sinne der Übungsleiterpauschale. Hier ist mMn das von Finanztip erwähnte Anwendungsschreiben recht eindeutig. Noch ausführlicher ist eine Veröffentlichung des Bayerischen Landesamts für Steuern, dort kommt die Universität als privilegierter Auftraggeber explizit vor. (3.1). Es wird von maximal 14 Stunden p.m gesprochen (ein Drittel der regelmäßigen Arbeitszeit von 42 Stunden) (3.3.1) Im weiteren Verlauf gibt es noch ein paar Dinge, die zu beachten sind, das war aber nicht der Kern der Frage des TE.


    https://www.finanzamt.bayern.d…berufliche_Taetigkeit.pdf


    Hinsichtlich der Fahrtkosten hatte ich oben die Meinung vertreten, dass aufgrund des Ausschlusses des Werbungskostenabzugs (mit Einschränkung) die Fahrtkosten zu den Einnahmen hinzugerechnet werden müssen. Das steht auch so unter Nr.9 im Anwendungsschreiben.


    https://www.finanzamt.bayern.d…innahmen-aus-ehrenamt.pdf

  • Hallo in die Runde -


    ich bin selbständig in der Medienbranche tätig, arbeite aber nebenberuflich noch als Trainer/ Coach
    für die Berufsorientierung von Jugendlichen über einen Träger (und ebenfalls selbständig). Ich denke,
    so kommt die von Herrn Reuß sehr aufschlussreich dargelegte Übungsleiterpauschale (2.400 Euro
    Steuerfreibetrag) für mich in Betracht. (Vielen Dank für diesen Artikel!)


    Dennoch möchte ich dazu hier zwei Fragen stellen:


    1. Frage:
    Mit meinen Einnahmen in dieser Tätigkeit bleibe ich - netto - unter dem Freibetrag von 2.400 Euro,
    brutto jedoch darüber.
    Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer? Wird die zu diesen 2.400 Euro noch hinzugezählt - das
    wären also zzgl. maximal 456 Euro USt. = 2.856 Euro brutto?
    Oder beinhalten die 2.400 Euro bereits die Umsatzsteuer (= 383,19 Euro)?


    Mit anderen Worten: Sind die 2.400 Euro Brutto- oder Nettoangabe?
    Ich selber vermute Ersteres. Oder?


    2. Frage:
    Ich habe nach einem Hinweis im § 4 Nr. 26 UStG nachgelesen, dass es z. B. für die Ehrenamtspauschale
    (Freibetrag 720 Euro), die mit der Übungsleiterpauschale ja gerne in einem Atemzug genannt wird, die
    Befreiung von der Umsatzsteuerzahlung gibt (auch hier die Frage: zzgl. USt. oder inkl. USt.?), das hieße
    bis zu diesem Freibetrag von 2.400 Euro würde Brutto für Netto gelten?


    Herzlichen Dank im Voraus für eure Zeit und allerbeste Grüße für den Moment,



    CV

  • Es kommt auf den Einzelfall an, ob überhaupt Umsatzsteuerpflicht besteht.


    Lesen Sie § 4 Nr. 26 UStG! Danach könnte Ihre Trainertätigkeit von der Umsatzsteuer befreit sein.
    Genaues lässt sich aber nur sagen, wenn man Ihren Einzelfall betrachtet und die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Träger prüft.


    Ein Besuch beim Steuerberater ist dringend empfohlen.

  • Vielen Dank!


    In meiner Haupttätigkeit bin ich umsatzsteuerpflichtig. Und somit im Prinzip wohl auch in meinen
    Nebentätigkeiten.


    Einer der Verträge ist bezüglich ”Steuern” (und also auch der Umsatzsteuer) recht explizit:


    “Der Auftragnehmer hat anfallende Steuern und sonstige Abgaben aus dieser Honorarvereinbarung bei
    dem zuständigen Finanzamt anzumelden und Steuern für das ihm bezahlte Honorar selbst zu entrichten
    sowie bei bestehender Rentenversicherungspflicht die erforderlichen Meldungen ordnungsgemäß selbst
    vorzunehmen und die gesetzlichen Beiträge zu entrichten. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, eine Sozialversicherungspflicht nach § 7 Abs. 4 SGB IV festgestellt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt,
    die auf den Auftragnehmer entfallenden Beiträge von dem Honorar einzubehalten und zusammen mit den
    Beiträgen des Auftraggebers abzuführen. Ein Anspruch auf Erhöhung des Honorars besteht in diesem Falle
    nicht.“


    Aber, okay, -> Steuerberater. ;)

  • Und somit im Prinzip wohl auch in meinen
    Nebentätigkeiten.

    Das kommt eben auf den Einzelfall an. Es kann durchaus sein, dass Ihre Nebentätigkeit wegen § 4 Nr. 26 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.


    Dass sich der Auftraggeber mit der von Ihnen zitierten Vertragsklausel von allen steuerlichen und abgabenrechtlichen Verpflichtungen freizeichnen lässt, ist aus dessen Sicht verständlich.


    Helfen wird dem Auftraggeber diese Klausel allerdings nicht, falls festgestellt werden sollte, dass bei Ihnen eine abhängige Beschäftigung vorliegt. In diesem Fall haftet der Auftraggeber als Arbeitgeber für Steuern und Sozialabgaben.
    Und die Klausel, dass er Ihnen dann alles vom Honoraranspruch abziehen darf, dürfte wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sein. In diesem Fall haben Sie gute Chancen vor dem Arbeitsgericht!


    :thumbup:

  • Ich hätte auch noch eine Frage hierzu.


    Ich bin hauptberuflich normal tätig als Angestellter.


    Nebenbei auch ehrenamtlich Trainer. Bis letztes Jahr betraf dies nur einen Verein. Dort bin ich auch jährlich nicht über die 2.400 Euro gekommen.


    Seit diesem Jahr bin ich noch zusätzlich Trainer in einem anderen Verein, bei dem ich neben der Ehrenamtspauschale auch noch pro Termin 10 Euro Fahrgeld bekomme.


    Ich werde also definitiv in 2018 weit über die 2.400 Euro kommen.


    Ich habe mir zwar auch die ganzen Berechnungen durchgelesen, werde aber leider nicht so ganz schlau daraus.


    Also fiktiv angenommen:
    Ehrenamtspauschale gesamt: 3.000 Euro, davon 2.400 Euro abziehbar.
    Bleiben 600 Euro, die ich versteuern muss? Ist das korrekt so? Wie und wo in der Steuererklärung anzugeben?


    Wie werden die 10 Euro Fahrgeld versteuert? Wie und wo in der Steuererklärung anzugeben?


    Ein Dozent bei einem Lehrgang hatte mir gesagt, dass er auch über die 2.400 Euro kommt und das gesamte Geld versteuert wird. Deshalb bin ich ein wenig verwirrt, was die ganze Angelegenheit angeht.


    Für Hilfe und Information bin ich sehr dankbar.

  • Hallo @crawalos, willkommen in der Community.


    Hier findet keine Steuerberatung statt, bei Bedarf also an das Finanzamt oder sonst einen zur Beratung zugelassenen wenden.


    Aussagen wo das eingetragen wird finden sich hier https://www.finanztip.de/uebungsleiterpauschale/ unter dem Abschnitt
    Wohin in der Steuererklärung?


    Meine Meinung als interessierter Laie:


    Bleiben 600 Euro, die ich versteuern muss? Ist das korrekt so?

    MMn ja


    Wie werden die 10 Euro Fahrgeld versteuert? Wie und wo in der Steuererklärung anzugeben?

    Das ist mMn den Einkünften hinzuzurechnen. S. oben in meinem Beitrag v. 04.07.18. Ggf. gibt es hier eine Gestaltungsmöglichkeit über Aufwendungsersatz. S. den verlinkten Beitrag von Finanztip bzw. das weiter unten angesprochene Merkblatt



    Ein Dozent bei einem Lehrgang hatte mir gesagt, dass er auch über die 2.400 Euro kommt und das gesamte Geld versteuert wird. Deshalb bin ich ein wenig verwirrt, was die ganze Angelegenheit angeht.

    Das ist mMn nicht richtig, da es ein Freibetrag und keine Freigrenze ist.


    Noch ein Hinweis aus Sicht eines Vereinsvorstands (ich bin Beisitzer eines Vereins und mit der Schatzmeisterin verheiratet):


    Das ist eine ganz kitzlige Situation sowohl für die Vereine als auch für Dich. Du solltest beide Vereine informieren. Unser Sportbund hat dazu ein ganz gutes Merkblatt, das erste unter dieser Adresse http://www.sportbund-rheinland.de/index.php?id=240

  • An sich muss das die auszahlende Stelle managen, meiner Auffassung nach.


    Also ich kenne es so, dass man dort angibt, dass man nur dort den Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch nimmt und nirgendwo anders, bzw. wieviel man woanders noch in Anspruch nimmt. Dafür unterschreibt man dann, und nur dann wird die auszahlende Stelle auch eine steuerfreie Auszahlung gemäß Übungsleiterfreibetrag machen.


    Bzw. die andere/zweite auszahlende Stelle wird nur den entsprechenden Rest deines Freibetrags steuerfrei auszahlen.
    Für die Differenz, also was den Freibetrag übersteigt, wird eine reguläre nichtselbstständige Tätigkeit angesetzt.
    Als ich das früher noch gemacht habe, musste man dafür eine (zweite) Lohnsteuerkarte abgeben. Es wurde also Steuerklasse 6 angesetzt.
    Am Jahresende werden natürlich alle nichtselbstständigen Tätigkeiten zusammengerechnet und der Steuersatz bestimmt, bzw. wenn man unter Grundfreibetrag bleibt, kriegt man alles wieder zurück.