Wie geerbtes, bereits abgeschriebenes Wohneigentum bei doppelter Haushaltsführung geltend machen?

  • Guten Morgen ...


    Wie kann ich bei doppelter Haushaltsführung bereits abgeschriebenes Wohneigentum, hier Haus, geltend machen?


    Habe ich in diesem Fall die Möglichkeit die ortsübliche Vergleichsmiete anzusetzen?

  • Nein. Dann gehen lediglich Kosten für Müllabfuhr, Strom, Versicherung, Einrichtung etc.


    Könnte aber durchaus sein, dass das FA ein ganzen Haus als Erstwohnsitz qualifizieren will. Wohnen Frau und Kinder im anderen Wohnsitz?? Dann haben Sie bessere Chancen.


    Oder wie rechtfertigen Sie bei einem Haus noch einen notwendigen ersten Wohnsitz woanders?

  • Danke zunächst für die schnelle Antwort.
    Die Familie wohnt 90 km von meinem Arbeitsort. Der doppelte Haushalt ist anerkannt. Jedoch, um das Haus mittels AFA abzusetzen, verlangt das Finanzamt einen Nachweis der Anschaffungskosten. Das Haus ist für ca. 80000 DM 1960 von meinen Eltern gebaut, also meiner Meinung schon abgesetzt.


    Das ist die Situation.

    • Offizieller Beitrag

    Wurde es denn auch von Ihren Eltern bewohnt oder ebenfalls als Kapitalanlage genutzt?

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

    • Offizieller Beitrag

    Dann könnte u.U. das Finanzamt der Eltern noch alte Unterlagen vorliegen haben, aus der eventuell die Anschaffungskosten hervorgehen.


    Ansonsten wäre ich überfragt, vielleicht hat ja @RaphaelP noch einige Ideen.

  • RaphaelP hat die Frage nach den Abschreibungsmöglichkeiten doch eigentlich schon im #2 verneint. Die Begründung dürfte sein:


    Wenn das Gebäude im Jahr 1960 errichtet wurde, gibt es kein abschreibungsfähiges Potential mehr, weil bei einer Regelabschreibung von zwei Prozent das Gebäude nach 50 Jahren abgeschrieben ist (§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG).


    Sollte sogar irgendeine erhöhte Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen worden sein, dann ist das Gebäude schon viel früher komplett abgeschrieben.


    Wenn die Anschaffungskosten doch noch irgendwie wichtig sind, könnten Sie zB über den Grunderwerbsteuerbescheid herausgefunden werden oder aus den alten Steuerunterlagen der Eltern. Dort wurden ja bis zum Jahr 2000 Einkünfte aus V+V erzielt, damit lässt sich aus der Anlage V auch die bisherige Afa entnehmen - sofern die Unterlagen noch irgendwo rumliegen:-)

    • Offizieller Beitrag

    Der Sachverhalt könnte aber bei einer nachträglichen Renovierung wieder anders sein, denn hierdurch könnten wieder Abschreibungen möglich sein, oder?

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • denkbar, aber die "üblichen" Renovierungskosten führen ja nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten, sondern zu sofort abzugsfähigen Werbungskosten. Ausnahme wäre, wenn es zu substanziellen Änderungen wie zum Beispiel neuen Wohnraum kommt.

  • Wenn eine Abschreibung nicht mehr möglich ist und so sieht es wohl aus, wie kann ich dann hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung die Wohnkosten geltend machen?
    Muß ich darauf verzichten?
    Das wär doch eine Ungleichbehandlung gegenüber Anderen, die ihre Miete oder neu angeschafftes Wohneigentum steuerlich geltend machen können.
    Darum geht es mir in erster Linie.
    Vielleicht hätte ich besser meine fast täglichen Heimfahrten angeben sollen, das hätte mehr gebracht. Leider ist es dafür schon zu spät, denn der Bescheid ist schon ergangen, eben mit dem Hinweis auf die fehlenden Anschaffungskosten.

  • Das wär doch eine Ungleichbehandlung gegenüber Anderen, die ihre Miete oder neu angeschafftes Wohneigentum steuerlich geltend machen können.

    Man eben leider nur die Kosten geltend machen, die man selbst (oder der Rechtsvorgänger) gehabt hat. Und wenn das Objekt vollständig abgeschrieben ist, dann ist a) nichts mehr da zum Abschreiben und b) wurden die Kosten schon einmal steuerlich berücksichtigt.


    Sollte der Bescheid noch nicht rechtskräftig sein, dann einfach einmal vorsorglich Einspruch einlegen. Dazu bedarf es zunächst keiner Begründung bzw. die Begründung lautet einfach: "Der Einspruch erfolgt zur Wahrung der Rechtsbehelfsfrist, die Begründung wird nachgereicht." Und dann in Ruhe noch einmal sorgfältig rechnen, welche Variante günstiger ist. Die umfangreichen Fahrtkosten sollten dann aber irgendwie nachgewiesen werden können - z.B. durch Km-Stand (Werkstattrechnung, TÜV).