Interessante & hilfreiche Steuer-Urteile
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- Erledigt
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Hurra! Eine Verfassungsbeschwerde aus 2014 wurde bearbeitet.
Und der Zinssatz der Vollverzinsung wurde für verfassungswidrig.
Und dann kommt das:
"Für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen."
Wie gut das wir "unabhängige" Gerichte haben, dessen Richter bei der Kanzlerin zum Essen eingeladen werden.
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Koalitionsvertrag: 1000 EUR Sparerpauschbetrag
Dann kann die Party ja losgehen!
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Da knackt der DAX die 25.000 und Altersarmut gehört der Vergangenheit an. Der ganz große Wurf, ich werde irre.
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Mindestens. Sonst sind wir schwer enttäuscht.
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Koalitionsvertrag: 1000 EUR Sparerpauschbetrag
Wir werden alle reich!
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Am 18. Oktober fällt der BFH das Urteil zum Solidaritätszuschlag ab 2020.
BFH - IX R 15/20
U.a. wegen Auslaufen des Solidarpakts II waren viele der Meinung, dass der Soli danach nicht mehr erhoben werden darf. Ab 2021 wurde der Soli für viele abgeschafft. Aber nicht für Leute mit höheren Einkommen, Körperschaften und Kapitalerträge. Letztendlich muss aber das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, da es in erster Linie eine verfassungsrechtliche Frage ist.
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Anbei die Meldung:
https://www.ihre-vorsorge.de/n…ich-entlastet-werden.html
Ich hoffe, dass man sich noch um den Paragraphen 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG kümmert, wenn man ihn schon im Entwurf und dem Kabinettsbeschluss zum Jahressteuergesetz "vergessen" hat.
Sonst müssen wir alle (die ab 2023 in Rente gehen) unsere MdBs anschreiben.
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Es kursiert ein angebliches BMF-Schreiben, demzufolge die Differenzbesteuerung von Sammlermünzen aus Silber keine Anwendung mehr findet. Die üblichen Verdächtigen auf Youtube regen sich auf und wittern Verschwörung.
Müsste man sich mal in Ruhe anschauen. (Also das BMF-Schreiben, nicht die Schwurbel-Köppe auf Youtube.)
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Wenn das im Umlauf befindliche Dokument echt sein sollte, handelt es sich um einen Entwurf.
In dem Dokument wird für "Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert" die Besteuerung mit 7% als weiter zulässig erklärt. Nur für die restlichen Silbermünzen nicht (mehr), diese werden wie Silberbarren ohne Münzprägung mit 19% versteuert.
Die Bewertung als "Sammlungsstück" ist wohl auch Voraussetzung dafür, die Differenzbesteuerung anwenden zu dürfen.
PS: Gehen jetzt alle Silbermünzen kaufen, um hoffentlich Steuern zu sparen - koste es was es wolle?
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Wenn das im Umlauf befindliche Dokument echt sein sollte, handelt es sich um einen Entwurf.
In dem Dokument wird für "Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert" die Besteuerung mit 7% als weiter zulässig erklärt. Nur für die restlichen Silbermünzen nicht (mehr), diese werden wie Silberbarren ohne Münzprägung mit 19% versteuert.
Die Bewertung als "Sammlungsstück" ist wohl auch Voraussetzung dafür, die Differenzbesteuerung anwenden zu dürfen.
PS: Gehen jetzt alle Silbermünzen kaufen, um hoffentlich Steuern zu sparen - koste es was es wolle?
Sparen ohne Rücksicht auf Verluste ist immer gut!
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Falls jemand Interesse an dem Prozess zum fertigen Gesetz hat:
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Ich poste mal ein paar Urteile des Bundesfinanzhofs, die ich hilfreich oder interessant fand.
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Kein Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen wegen Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes für die Vollverzinsung für Verzinsungszeiträume von 2014 bis einschließlich 2018
Leitsätze
NV: Ungeachtet der Frage, ob die Unrichtigkeit der Zinsfestsetzung im Hinblick auf die Höhe des Zinssatzes ab dem Verzinsungszeitraum 2014 offensichtlich gewesen wäre, liefe es jedenfalls den Wertungen der Anordnung des BVerfG im Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282, Rz 249) zur Fortgeltung der §§ 233a, 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 zuwider, wenn das für diese Zeiträume im (vorrangigen) Festsetzungsverfahren nicht erreichbare Ziel einer niedrigeren Zinsfestsetzung über ein (nachrangiges) Erlassverfahren erreicht werden könnte.
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202250191/
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AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge
Leitsätze1. Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (entgegen BFH-Beschlüsse vom 31.08.2021 - VII B 69/21 (AdV), und vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV)).
2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzip) folgen ebenfalls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge (Anschluss an BFH-Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), Rz 33 ff.).https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202210219/
Ähnliche Entscheidungen:
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202250193/
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202250194/
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202250196/
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202250197/---
Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an nicht nach § 32 EStG berücksichtigungsfähige Kinder
Leitsätze
NV: Eine Wohnung, die der Steuerpflichtige unentgeltlich an (leibliche) Kinder überlässt, die im maßgeblichen Zeitraum des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG nicht (mehr) nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig sind, wird nicht "zu eigenen Wohnzwecken" genutzt.Zu letzten Urteil eine Anmerkung: Finanztip hat schon vor diesem BFH-Urteil auf ein ähnliches Finanzgerichts-Urteil aus 2016 hingewiesen.
Edit: Siehe https://www.finanztip.de/priva…serungsgeschaefte/#c75440
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AdV-Verfahren: Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge
(lt. einem anderen Beschluss nun doch Zweifel)
Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge
(ECLI:DE:BFH:2022:BA.111122.VIIIB64.22.0) -
Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente
(ECLI:DE:BFH:2022:U.310822.XR29.20.0)
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202210228/
(Auch den Leitsätzen zu entnehmen: Der steuerfreie Teilbetrag der Rente hat für Folgejahre keine Bindungswirkung.)
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Ggf. interessant zu wissen:
Verfristete Verfassungsbeschwerden gegen baden-württembergisches Landesgrundsteuergesetz
https://www.bundesverfassungsg…k20221027_1bvr165022.html
Das Bundesverfassungsgericht ist nicht auf die Inhalte der Beschwerden eingegangen (muss es bei unzulässigen Beschwerden auch nicht), der Ausgang dürfte also weiter offen sein.
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Soli ist wohl i.O., sagt der BFH.
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Hier die Pressemitteilung:
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Hier die Pressemitteilung:
Danke für den Link.