Interessante & hilfreiche Steuer-Urteile

  • Auch nicht schlecht:


    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken


    Beteiligt sich der Anleger an einem von ihm nicht erkannten Schneeballsystem, das aus seiner Sicht zu gewerblichen Einkünftenführen soll, ist er berechtigt, den Verlust seines Kapitals steuerlich geltendzu machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7. Februar 2018 XR 10/16 in einem Musterverfahren für mehr als 1 400 geschädigte Anlegerentschieden.


    https://www.bundesfinanzhof.de…6amp%3Bdatum%3D2018-02-07

  • Gegenseitige Veräußerung wertloser Aktien zwischen fremden Dritten

    Unter dem Regime der Abgeltungsteuer liegt eine entgeltliche Anteilsübertragung auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt. In einer solchen gegenseitigen Veräußerung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten ist nach Erkenntnis des FG München kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen, weshalb der entstehende Verlust berücksichtigt werden kann.


    FG München, Urt. v. 17.07.2017, 7 K 1888/16, EFG 2017, S. 1792, Rev. anhängig, Az. BFH: VIII R 9/17

  • Gegenseitige Veräußerung wertloser Aktien zwischen fremden Dritten


    Unter dem Regime der Abgeltungsteuer liegt eine entgeltliche Anteilsübertragung auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt. In einer solchen gegenseitigen Veräußerung wertloser Anteile zwischen fremden Dritten ist nach Erkenntnis des FG München kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen, weshalb der entstehende Verlust berücksichtigt werden kann.


    FG München, Urt. v. 17.07.2017, 7 K 1888/16, EFG 2017, S. 1792, Rev. anhängig, Az. BFH: VIII R 9/17

    Na, das ist doch ein tolles Steuersparmodell! Das erinnert ja schon fast am Cum-Ex

  • @elijah2807: Da hast du grundsätzlich Recht, diese unsinnige Vorgehensweise ist aber m.E. einer Gesetzeslücke zu verdanken, die die Finanzverwaltung nutzt und der Gesetzgeber nicht schließt. Hintergrund ist schlicht, wenn ich dir meine wertlosen Aktien verkaufe, erziele ich einen Veräußerungsverlust, den ich steuerlich geltend machen kann. Wenn die AG in Insolvenz geht, dann ist das kein Veräußerungsverlust und steuerlich irrelevant - so zumindest die Auffassung der Finanzverwaltung. Es gibt aber zwischenzeitlich schon gegenläufige höchstrichterliche Urteile:


    https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/718303/

  • Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung, Urteil vom 12.6.2018 VIII R 32/16


    "Die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien hängt nicht von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten ab. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juni 2018 VIII R 32/16 gilt dies unabhängig von der Höhe der Gegenleistung und der anfallenden Veräußerungskosten. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Januar 2016 IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2016, 85)."


    https://www.bundesfinanzhof.de…p%3bpm_nummer%3d0049%2f18

  • Kleine Anfrage der FDP zur Abschaffung der Abgeltungsteuer


    Um die im Koalitionsvertrag angekündigte Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Zinseinkünfte geht es in einer Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion. Die Bundesregierung soll angeben, welcher Zeitplan verfolgt wird und wie sie dafür sorgen will, dass es nicht zu Abgrenzungsproblemen hinsichtlich der Behandlung von Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen kommt.


    https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/756297/?listPos=8

  • Das BMF hat eine Ergänzung zum BMF-Schreiben v. 18.1.2016 (BStBl I S. 85) bezüglich der Einzelfragen zur Abgeltungsteuer veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 17.1.2019 - IV C 1 - S 2252/08/10004 :023).


    Interessant finde ich folgende Punkte:


    - werden durch ein Kreditinstitut Darlehenszinsen auf eine in die Finanzierung eingeschlossene Kreditbearbeitungsgebühr erstattet, liegen keine Einkünfte nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG vor; für einen ggf. übersteigenden Betrag gilt Rz. 8b.


    - für Kickback-Zahlungen aus Bestandsprovision kann es eine Teilfreistellung geben.


    - Für die Verlustverrechnung in den Verlustverrechnungskreisen wird die zu berücksichtigende Reihenfolge dargelegt.


    - wird ein Wertpapierdepot auf ein anderes Kreditinstitut übertragen und zahlt das übernehmende Kreditinstitut dafür eine Geldprämie, so stellt diese Geldprämie Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG dar, sofern sie nicht einer anderen Einkunftsart (§§ 13, 15, 18 oder 21 EStG) zugeordnet werden kann.


    https://www.bundesfinanzminist…_blob=publicationFile&v=2

  • Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten


    BFH-Urteil vom 20. November 2018 VIII R 37/15


    Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust nach der seit 1.1.2009 unverändert geltenden Rechtslage im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen. Damit wendet sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 20. November 2018 VIII R 37/15 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.


    https://www.bundesfinanzhof.de…gen/entscheidungen-online

  • Das BMF hat zur vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 i.V.m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 2.5.2019 - IV A 3 - S 0338/18/10002). Danach sind sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO mit 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird, vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO durchzuführen.


    https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/778737/

  • Kein Urteil, aber von steuerlicher Relevanz:


    Es ist vom Kabinett beschlossen, dass die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung in 2020 auf 101.400 Euro steigt.
    Da sich der Beitragssatz anschickt konstant zu bleiben, ergibt sich ein Betrag von 101.400 × 24,7% = 25.045,80 Euro.


    Dieser kann (aufgerundet auf 25.046 Euro) gem. Paragraph 10 Absatz 3 Satz 1 EStG steuerlich geltend gemacht werden (für Beiträge zur DRV, Rürup, usw.).

  • Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims beiEigentumsaufgabe


    BFH-Urteil vom 11.07.2019 - II R 38/16


    "Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb einesFamilienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfälltrückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb vonzehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann,wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangenNießbrauchs fortsetzt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. 07 2019- II R 38/16 entschieden hat."