Warum auch nicht, der wurde ja auch nur temporär eingeführt, um vorübergehend Finanzlücken zu schließen. Schon 2380 wird er nicht mehr nötig sein.
Interessante & hilfreiche Steuer-Urteile
- Oekonom
- Erledigt
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Warum auch nicht, der wurde ja auch nur temporär eingeführt, um vorübergehend Finanzlücken zu schließen. Schon 2380 wird er nicht mehr nötig sein.
Vernehme ich da zarte Kritik?
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Bissl schneller wird es schon gehen, das nächste Konjunkturpaket vielleicht schon.
Hier (schon) das Urteil:
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Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether, Monero)
ECLI:DE:BFH:2023:U.140223.IXR3.22.0https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202310057/
Spoiler: Es bleibt wie es ist, wobei sich die Kläger aus meiner Sicht durchaus Mühe gemacht haben.
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Behindertengerechter Gartenumbau keine außergewöhnliche Belastung
ECLI:DE:BFH:2022:U.261022.VIR25.20.0
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202310045/
Der Gartenumbau wurde nicht als (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) "zwangsläufig" angesehen. Die Lohnkosten wurden aber als Handwerkerleistungen steuermindernd berücksichtigt.
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Kein Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchmäßigem Ausweis der Zinsen auf einem Bonuskonto
ECLI:DE:BFH:2022:U.151122.VIIIR18.20.0
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202310054/
Entscheidend war nach meinem Verständnis, dass der Anspruch auf die Bonuszinsen lt. der Vereinbarung zwischen Bausparkasse und Kunde frühestens mit Zuteilungsreife entsteht und den Verzicht auf das Darlehn voraussetzt. Die Gutschrift auf dem "Bonuskonto" stellten damit nur die theoretisch möglichen Bonuszinsen dar und keinen rechtlichen Anspruch.
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Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
ECLI:DE:BFH:2022:U.151122.VIIR55.20.0
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202310073/
Gegen die Höhe der Säumniszuschläge hat der Bundesfinanzhof keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert. Hinweis: In vorherigen Beschlüssen ging es um die Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen.
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Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
ECLI:DE:BFH:2023:U.140223.IXR11.21.0
https://www.bundesfinanzhof.de…ine/detail/STRE202310082/
Zitat aus der Pressemitteilung: "Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen."
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Was der Minister halt so plant:
https://www.bundesfinanzminist…ancengesetz/0-Gesetz.html
Wenn der steuerpflichtige Teil der Rente langsamer steigt, dann lohnt sich Vorsorge endlich wieder.
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Energiepreispauschale: Musterverfahren zur Zulässigkeit der Besteuerung
Geklärt werden muss, ob die Einkommensbesteuerung der Energiepreispauschale von 300 EUR zulässig ist. FG Münster 14 K 1425/23 E.
Im Einkommensteuerbescheid wird die EPP quasi wie Arbeitslohn (nichtselbständige Einkünfte) behandelt. Der Arbeitgeber hat diese aber nur ausgezahlt, da andere Auszahlungswege in der Kürze der Zeit nicht möglich waren. Im Prinzip passt die EPP in überhaupt keine Einkunftsart so richtig rein.
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