Interessante & hilfreiche Steuer-Urteile

  • Aus der Pressemitteilung des BFH: "Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung
    Urteil vom 19.1.2017 VI R 75/14


    Mit Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige sog. außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) weitergehend als bisher steuerlich geltend machen können.


    Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nach § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Eine Zumutbarkeitsgrenze („zumutbare Belastung“) wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).


    Nach dem Urteil des BFH wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Danach erfasst z.B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.


    Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von 4.148 € als außergewöhnliche Belastungen erklärt. Da der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute über 51.130 € lag, berechnete das Finanzamt (FA) die zumutbare Belastung unter Anwendung des in der Situation des Klägers höchstmöglichen Prozentsatzes von 4 %. Die Krankheitskosten der Eheleute wirkten sich nach dem Abzug der zumutbaren Belastung nur noch mit 2.069 € steuermindernd aus.


    Der BFH gab dem Kläger insoweit Recht, als er die vom FA berücksichtigte zumutbare Belastung neu ermittelte. Bei der nun gestuften Ermittlung (im Streitfall 2 % bis 15.340 €, 3 % bis 51.130 € und 4 % erst in Bezug auf den die Grenze von 51.130 € übersteigenden Teil der Einkünfte) erhöhten sich die zu berücksichtigenden Krankheitskosten um 664 €. Maßgebend für die Entscheidung des BFH waren insbesondere der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ abstellt, sowie die Vermeidung von Härten, die bei der Berechnung durch die Finanzverwaltung entstehen konnten, wenn eine vorgesehene Stufe nur geringfügig überschritten wurde.


    Das Urteil des BFH betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt.
    Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, da Steuerpflichtige nunin der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden."


    Das Urteil ist ab heute unter http://juris.bundesfinanzhof.d…richt=bfh&Art=pm&nr=34448 abrufbar.


    Mit besten Grüßen

  • Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung ist kein Krankenkassenbeitrag

    Der von einem Steuerpflichtigen vereinbarte und getragene Selbstbehalt ist kein Beitrag zu einer Krankenversicherung und kann daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Er kann nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn er die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG übersteigt. Ein darüber hinaus gehender Abzug des Selbstbehalts ist von Verfassung wegen nicht geboten. (BFH, Urt. v. 01.06.2016, X R 43/14)

    http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/634899/

  • Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Kapitaleinkünften:


    "Negative Einkünfte aus solchem Kapitalvermögen, das eigentlich dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG ("Abgeltungsteuer") unterliegt, können mit positiven Einkünften aus solchem Kapitalvermögen, das nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen die sog. Günstigerprüfung beantragt wird.


    http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/692491/

  • Neues Urteil zum Thema "Einrichtung des Arbeitszimmers":


    "Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten. Ihr Abzug ist nicht auf 1.000 Euro im Monat begrenzt"


    (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017 - 13 K 1216/16 E; entgegen BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Rn 104; Revision zugelassen).


    https://www.justiz.nrw.de/nrwe…16_E_Urteil_20170314.html

  • Abgabe einer Steuererklärung in elektronischer Form kann unzumutbar sein
    Wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit sind Rechtfertigungsgründe für den Verzicht auf Abgabe der Steuererklärungen in elektronischer Form (§ 150 Abs. 8 AO). Die Voraussetzungen liegen vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenübertragung nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand möglich ist. Die Kosten für die Anschaffung der Hard- und Software, der Einrichtung und Wartung sowie Hilfestellungen bei Fehlfunktionen müssen in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zur gesetzlichen Verpflichtung stehen, die Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abzugeben.
    (FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.10.2016, 2-K-2352/15)

    https://fgnw.justiz.rlp.de/de/…irtschaftlich-unzumutbar/

  • Wegfall der Steuerbefreiung für ein Familienheim bei Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt


    Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes und im Erbgang erworbenes Familienheim innerhalb der schädlichen 10-Jahresfrist gegen Nießbrauchsvorbehalt auf ein Kind übertragen, entfällt rückwirkend die gewährte Steuerbefreiung für den Erwerb des Familienheims.
    FG Münster, Urt. v. 28.09.2016, 3 K 3757/15 Erb: https://www.justiz.nrw.de/nrwe…_Erb_Urteil_20160928.html

  • AfA für Einbauküche in vermieteter Wohnung


    Das BMF hat zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung Stellung genommen: http://www.bundesfinanzministe…_blob=publicationFile&v=1




    Erste Tätigkeitsstätte eines Streifenpolizisten


    Streifenpolizisten begründen an ihrem Polizeirevier eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des ab 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrechts. Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle sind somit nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar. Mehraufwendungen für Verpflegung bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit erfordern damit eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Dienststelle (FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2017 - 2 K 168/16; Revision zugelassen): http://www.finanzgericht.niede…treifendienst-153840.html

  • Grundsätze zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung


    Das BayLfSt hat Grundsätze zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen für Fälle der Nichtabgabe von Steuererklärungen aufgestellt. Dabei wird u. a. darauf hingewiesen, dass eine Schätzung zur Nichtigkeit eines Bescheides führen kann, wenn finanzamtsseitige Sachverhaltsermittlungen möglich sind, aber nicht genutzt werden.
    -> http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/626696/


    Kirchensteuer auf tariflich besteuerte Kapitalerträge als Sonderausgabe abzugsfähig


    Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte nur, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem Abgeltungstarif ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde.
    -> FG Düsseldorf, Urt. v. 16.11.2016: https://www.justiz.nrw.de/nrwe…16_E_Urteil_20161116.html

  • Selbst getragene Krankheitskosten eines Privatversicherten


    Krankheitsbedingte Aufwendungen, die ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst trägt, um eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2017.


    -> http://www.finanzgericht.berli…late=seite_fgcb_pressemit

  • Steuertipps für Schüler und Studenten:


    -> Das Hessische Ministerium der Finanzen gibt anlässlich des bevorstehenden Ferienbeginns Steuertipps für Schüler und Studenten: https://finanzen.hessen.de/pre…-schueler-und-studierende


    -> die dazugehörige Broschüre: https://verwaltung.hessen.de/i…222-222222222222,true.pdf


    Bei den "Hessen" gibt es auch noch eine Vielzahl anderer informativer Broschüren:
    -> https://verwaltung.hessen.de/i…d7-d01a-3b21-71765bee5c94

  • Häusliches Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten


    Der Höchstbetrag von 1.250 € ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden (BFH v. 25.4.2017, VIII R 52/13)


    -> https://www.bundesfinanzhof.de…gen/entscheidungen-online

  • Schätzung des anteiligen Arbeitslohnes bei Handwerkerleistungen?


    -> eine Schätzung des in Handwerkerleistungen enthaltenen Lohnanteils wird von der Finanzverwaltung für nicht zulässig gehalten (BMF, Schr. v. 09.11.2016, Rn. 40).


    -> dem steht allerdings das BHF-Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12, entgegen: https://openjur.de/u/708846.html


    -> jetzt gibt es ein neues Verfahren: FG Sachsen, Urt. v. 12.11.2015, 8 K 194/15, Revision anhängig, Az. BFH: VI R 18/16

  • Straßenausbaubeiträge von der Steuer absetzen?
    Dürfen Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau von der Steuer absetzen? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt dies mit einer neuen Musterklage prüfen. Umstritten ist, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird.


    ->https://www.steuerzahler.de/Ne…92c97379i1p637/index.html

  • Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar!


    Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit Urteil vom 18. Mai 2017 VI R 9/16 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.
    -> https://www.bundesfinanzhof.de…p%3bpm_nummer%3d0053%2f17

  • Interessantes Urteil zu den haushaltsnahen Dienstleistungen: Nachträgliche Geltendmachung von haushaltsnahen Dienstleistungen ist möglich!


    Ein Steuerpflichtiger kann auch nach Eintritt der Bestandskraft Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für eine von ihm angemietete Wohnung gemäß § 35 EStG geltend machen, wenn er von diesen Aufwendungen aufgrund der Betriebskostenabrechnung der Verwaltergesellschaft erst nach Durchführung der Veranlagung dem Grunde und der Höhe nach Kenntnis erlangt hat.


    -> FG Köln: https://www.justiz.nrw.de/nrwe…9_16_Urteil_20160824.html

  • Umsatzsteuerliche Risiken bei Amazon-Vertriebsmodellen:


    "Immer mehr Händler bieten ihre Waren über Online-Verkaufsplattformen an. Besonders beliebt ist Amazon. Dann heißt es aufgepasst! Denn die unterschiedlichen Versandoptionen bergen umsatzsteuerliche Risiken."


    -> Kostenloser Praxisleitfaden von NWB: http://nwb-verlag.de/swr/Amazon/v1/?et_sub=96857


    Leider mit einem Probeabo verknüpft, dass man dann halt kündigen muss.