Zurück in die GKV

  • Hallo zusammen,
    seit 10 Jahren lebe ich hauptsächlich im Ausland von meinem Ersparten. In Deutschland war ich bis vor 10 Jahren gesetzlich krankenversichert und möchte wissen, ob ich wieder in die GKV komme, wenn ich zurück nach Deutschland gehe.
    Herzlichen Dank vorab!

  • Wenn Sie in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, gibt es kein Problem.


    Sollten Sie allerdings hier selbstständig arbeiten wollen oder weiterhin von Ihrem Vermögen leben wollen, haben Sie kein Beitrittsrecht zur GKV. Sie sind dann nach § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet, sich in der PKV zu versichern.


    Jeder, der in Deutschland lebt, muss krankenversichert sein.

  • Eine freiwillige Versicherung ist auch möglich, für Menschen, die aus dem Ausland zurückkehren, wenn sie gesetzliche Vorversicherungszeiten aus dem Ausland nachweisen können. Sie müssen dabei in den letzten fünf Jahren 24 Monate oder unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft 12 Monate lang gesetzlich versichert gewesen sein.


    Hier noch ein paar Infos vom Bundesgesundheitsministerium:


    http://www.bmg.bund.de/themen/…ch-auslandsrueckkehr.html


    Eine andere Möglichkeit wäre, einen Minijob anzunehmen, dass führt zur Versicherungspflicht.


    Ich würde einfach mal bei der Krankenkasse nachfragen, bei der Sie zuletzt in Deutschland krankenversichert waren.

  • @Oekonom: Der Fragesteller lebt seit 10 Jahren im Ausland. Deshalb kann er nicht in den letzten fünf Jahren 24 Monate versichert gewesen sein.


    Im Fall des Fragestellers besteht nur die Option für die PKV.
    Ausnahme: er wird hier berufstätig, wobei allerdings ein Minijob NICHT zu einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung führt!


    Für die Pflichtversicherung in der GKV müsste der Fragesteller mindestes 451 € pro Monat bei nichtselbstständiger Beschäftigung verdienen.

  • Der Fragesteller lebt seit 10 Jahren im Ausland. Deshalb kann er nicht in den letzten fünf Jahren 24 Monate versichert gewesen sein.

    Für diese Frist reicht es meines Wissens, wenn er im (zumindest EU-)Ausland einer der deutschen GKV vergleichbaren gesetzlichen Krankenkasse versichert war. (Stichwort: Gemeinschaftsrecht, EU-Harmonisierung). Die Quelle finde ich grad nicht mehr.


    Der Verband der PKV schreibt dazu folgendes:

    • Für Deutsche, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hatten und bei der Rückkehr nach Deutschland weder als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der GKV werden noch als Familienmitglied in die GKV kommen, gilt daher Folgendes:
    • Waren Sie vor ihrem Auslandsaufenthalt gesetzlich versichert, müssen Sie auch nach ihrer Rückkehr in die GKV. Das gilt auch dann, wenn Sie aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch grundsätzlich versicherungsfrei sind und in die PKV wechseln könnten.
    • Waren Sie vor ihrem Auslandsaufenthalt privat versichert, müssen Sie auch nach ihrer Rückkehr in die PKV.
    • Bestand vor dem Auslandsaufenthalt keine Krankenversicherung in Deutschland, entscheidet die Art der Erwerbstätigkeit. So müssen sich z.B. Selbstständige privat versichern

    Für die Pflichtversicherung in der GKV müsste der Fragesteller mindestes 451 € pro Monat bei nichtselbstständiger Beschäftigung verdienen.

    stimmt, mein Fehler. Aber das lässt sich ja gestalten.

  • Sowohl der PKV-Verband als auch die TK schreiben hier etwas, was durch das Gesetz in dieser Form nicht gedeckt ist.


    Die TK schreibt:


    Ohne vorherige gesetzliche Versicherung können sich nur versichern:


    • Arbeitnehmer, deren erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und sofort ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 4.687,50 Euro verdienen.
    • Kunden, deren Mitgliedschaft aufgrund einer Auslandsbeschäftigung endete und die innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung mit mehr als 4.687,50 Euro monatlichem regelmäßigen Arbeitsentgelt beginnen.
    • Menschen, die aus dem Ausland zurückkehren oder neu nach Deutschland kommen, wenn sie gesetzliche Vorversicherungszeiten aus dem Ausland nachweisen können.


    Der erste und der zweite Bullit-Point sind durch § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V geregelt. Das trifft zu.


    Der letzte Bullit-Point ist im Gesetz gem. § 9 Abs. 1 Nr. 7 SGB IV auf Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge beschränkt. Woher die TK die Berechtigung in einem Fall, der keinen Spätaussiedler betrifft, herleitet, bleibt ihr Geheimnis.


    Ich will allerdings nicht ausschließen, dass die GKV-Kassen, die sich alle im Wettbewerb um neue Mitglieder befinden, im Fall unseres Fragestellers @leroy beide Augen zudrücken und ihn aufnehmen. Dies gilt insbesondere, wenn er noch nicht zu alt ist und aufgrund seines Einkommens möglicherweise den Höchstbeitrag zahlt.


    Sollte @leroy jedoch seine Ersparnisse im Ausland verbraucht haben und nun mittellos nach Deutschland zurückkehren und hier in die Grundsicherung fallen, fürchte ich, dass es nicht so leicht gehen wird.


    @leroy: Nehmen Sie unbedingt mit der Krankenkasse Ihrer Wahl Verbindung auf, bevor Sie den Umzugscontainer bestellen. Klären Sie rechtsverbindlich ab, ob und wenn ja zu welchem Beitrag Sie sich hierzulande krankenversichern können. Sie könnten sonst eine arge Enttäuschung erleben.

  • Studenten sind in der GKV krankenversicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder Nr. 10 SGB V.
    Allerdings gilt diese Versicherungspflicht nur maximal bis zum vollendeten 30. Lebensjahr.