KFZ-Steuerrückzahlung + Hartz4

  • Hallo Leute,


    ich hoffe ich bin hier richtig, folgendes Problem habe ich bzw. eine gute Bekannte:


    Ihr fast 25 Jahre altes Auto hat den Geist aufgegeben, so dass es nun abgemeldet und entsorgt wurde. Auf die Steuerrückzahlung folgte nun per Brief vom Jobcenter die Abrechnung eben dieser Rückzahlung. Ist es korrekt das dieses angerechnet wird?


    Sie ist seit mehreren Jahren auf Hartz4 angewiesen, hat also die letzten Zahlungen auch von ihrem Hartz4 bezahlt.


    Es kann in meinem Verständnis ja eigentlich nicht richtig sein das man es einerseits von den Bezügen bezahlt und somithin in diesem Monat weniger Geld zur Verfügung hat, bei einer Rückzahlung dieses aber wieder abgezogen bekommt...?


    Konnte leider im Internet nichts passendes aktuelles finden, wäre daher für etwaige Hilfe oder Infos sehr dankbar. Vielleicht auch eine mögliche Formulierung für den Einspruch falls dieser denn gerechtfertigt ist - würde ihr sehr gerne helfen!


    Vielen Dank!!

  • Beispiel:
    Ich kaufe im Discounter eine Kiste mit Orangensaft.
    3 Tage später fällt mir ein, daß ich keinen Orangensaft mag und bringe die Kiste zurück und erhalte mein Geld zurück.
    Nun wird mir bei der ALGII-Abrechnung diese Getränkekiste in Abzug gebracht (klar, daß die BA in dem Fall von der Rückerstattung nicht erfährt, ändert aber nichts am Thema).


    Ziemlich unlogisch, denn der Leistungsbezieher kann über die ALG-II-Leistung frei verfügen.
    Rückerstattungen tangieren den Leistungsbezug meiner Ansicht nach nicht.


    Deine Bekannte sollte sich am besten gleich auch auf Kosten des Steuerzahlers einen Rechtsbeistand organisieren.

  • Es geht hier um die Frage, ob es sich bei der Kfz-Seuer-Rückerstattung um eine Vermögensrückgabe oder um ein anzurechnendes Einkommen handelt.


    Dazu hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 16.1.2008, Az.: B 4 AS 48/07R wie folgt entschieden: 'Einkommen im Sinne iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte.' Demnach wurde hier richtig entschieden, daß es sich um anzurechnendes Einkommen hanelt. Hier der Link zum Urt. des BSG: https://sozialgerichtsbarkeit.…w.php?modul=esgb&id=88182


    Und hier ein kritischer Kommentar zum o. a. Urteil des BSG, offenbar von einem Nichjuristen, aber dennoch lesenwert: http://www.gegen-hartz.de/nach…egensrueckgabe-509842.php

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)