Ist man nach Immobilienkauf verpflichtet die Klage der Eigentümergemeinschaft zu übernehmen

  • Hallo liebe Finanztip Community,


    ich hoffe ich bin hier im richtigen Forum unterwegs und meine Frage ist nicht zu speziell. Ich lese hier schon seit einiger Zeit aufmerksam mit, hier bekommt man ja i.d.R. sehr hilfreiche Antworten auf die unterschiedlichsten Fragen.


    Wir haben eine Immobilie gekauft, welche an einer Privatstraße liegt. Diese Privatstraße gehört den Anliegern anteilig. Hierzu wurde eine Eigentümergemeinschaft gegründet. Der Straßenbau wurde damals nicht sachgerecht ausgeführt daraufhin hat die Eigentümergemeinschaft Klage eingereicht. Das Verfahren zieht sich nun schon einige Jahre hin, es ist allerdings davon auszugehen, dass die erste Instanz dieses Jahr beendet wird.


    Meine Frage ist nun: Sind wir mit dem Hauskauf und damit dem anteiligen Straßenkauf verpflichtet die Klage des Vorbesitzers zu übernehmen?
    Wir werden im Mai in das Haus einziehen und haben den Beitritt in die Eigentümergemeinschaft noch nicht unterschrieben.


    Mit der Hoffnung auf wertvolle Tipps und lieben Grüßen
    straycat

  • Tja, also ich finde auch dass man hier "i.d.R." recht hilfreiche Antworten bekommt.


    Es muss nur noch am Vergütungsmodell für die Beantworter gearbeitet werden. Da hapert es noch ein wenig.


    ;)


    Zu Ihrer Frage:
    Das ist in der Tat sehr speziell und bedarf einer intensiven Prüfung. Vorab ganz generell allerdings sei nur so viel gesagt, dass es wohl nicht darauf ankommen dürfte, dass Sie den "Beitritt in die Eigentümergemeinschaft unterschrieben" haben.


    Eine Eigentümergemeinschaft ist nicht schuldrechtlich (also durch Verträge), sondern sachenrechtlich (=dinglich) verbunden. Daraus folgt, dass Sie, wenn Sie von Ihrem Rechtsvorgänger (=Verkäufer Ihrer Immobilie) auch den Anteil an der Privatstraße erworben haben, sind Sie kraft Eigentums an der Straße auch Mitglied der Eigentümergemeinschaft.


    Und ich vermute mal, dass Sie den Anteil an der Straße miterworben haben.
    Schauen Sie in Ihren Kaufvertrag! Dort steht vermerkt, was Gegenstand des Kaufes ist.


    Grundsätzlich sind Sie als Eigentümergemeinschaft in Fragen des gemeinschaftlichen Eigentums notwendige Streitgenossen gem. § 62 ZPO. Das bedeutet für Sie, dass Sie automatisch auch Beteiligter des Rechtsverfahrens sind.


    Teilen Sie dem Gericht mit, dass Sie als Nachfolger Ihres Vorgängers jetzt Eigentümer sind!
    Sie werden dann zu allen Terminen geladen und haben das Recht zur Akteneinsicht und weitere prozessuale Rechte.