Meldeversäumnis wegen Arbeitsgeber

  • Guten Tag,




    mein Mann wurde am 13.01.16. fristlos gekündigt. Er hatte zwei Wochen Dienst und dann zwei Wochen frei (intervallmäßig) und sollte am 15. Januar wieder am Arbeitsplatz sein. Er bekam seine fristlose Kündigung per Bote erst am 13. Januar (aber mit Datum vom 29.Dezember), sodass er erst am 15. Januar bei der Agentur für Arbeit meldete, da am 14. einen Termin hatte. Das Arbeitsagentur hat ihm ab dem 15. Januar die Leistungen genehmigt, nun frage ich mich was ist los mit den ersten 14 Tage von Januar !!!! Er wusste gar nicht über seiner Kündigung, sonst hätte er schon schneller reagieren könnten...





    - Was ist dann mit dem Alg 1 von 01.01.16. bis 14.01.16. und die Beiträger für Kranken-, Pflege- und


    Rentenversicherung ?????



    - Wenn das Arbeitsagentur dafür nicht haftet, wäre vielleicht sinnvoll der Arbeitsgeber anzuklagen wegen


    verspätete Kündigung und deren Konsequenzen ??



    - Unter welche rechtlichen Bestimmungen kann man den Arbeitsgeber anzeigen???





    Ich bitte euch um eure Hilfe, Rat und Unterstützung!!!


    Vielen Dank im Voraus!!!!
    Mit freundlichem Grüß,


    eure Hobbyrecht

  • Bevor eine Kündigung nicht "zugegangen" ist, kann sie nicht wirksam sein!


    Zugang bedeutet, dass der Empfänger der Kündigung (= Ihr Mann) das Kündigungsschreiben derart in seinen "Machtbereich" bekommen hat, dass der Absender davon ausgehen konnte, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.


    Dafür würde es z.B. bereits ausreichen, dass der Absender die Kündigung per Boten in Ihren Hausbriefkasten steckt.


    Wenn dies allerdings erst am 13. Januar geschehen ist, dann kann auch die Kündigung frühestens ab 14. Januar wirksam sein. Dabei ist unterstellt, dass der Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt war.
    (Das ist allerdings eher ein Ausnahmefall.)


    So wie Sie den Sachverhalt schildern, müssen Sie vor dem Arbeitsgericht auf ausstehenden Lohn klagen.
    Natürlich umfasst das dann auch auch Beiträge zur Sozialversicherung.


    Die Arbeitsagentur kommt erst frühestens ab Arbeitslosmeldung für Zahlungen auf.