Fluggesellschaft verweigert Entschädigung bei über 11 Stunden Verspätung

  • Wir haben eine Pauschalreise über ein Reisebüro gebucht. Flug von Frankfurt/M nach Phuket. Zwischenlandung in Doha und Umstieg in ein anders Flugzeug.
    Die Ankunft wäre planmäßig um 05:55 Uhr in Phuket gewesen. Bei der Ankunft in Doha wurden jedoch alle Passagiere mit Umstieg in den Flug nach Phuket von der Qatar Airways separiert und bekamen einen neuen Flug zugewiesen. Wir bekamen einen Gutschein für ein Hotel in Doha. Die Zuweisung eines Hotels, die Einreiseformalitäten nach Qatar und der Transport in das Hotel haben über 3 Stunden gedauert. In dem Hotel bekamen wir ein Abendessen und konnten ca. 4 Stunden schlafen. Danach ohne Frühstück Transport zum Flughafen und Weiterflug nach Phuket. Die Ankunft in Phuket war dann am 17:20. Da unsere Verspätung offenbar den Vertretern des Reisebüros in Thailand nicht bekannt war, musste unser Transport zum Hotel erst noch organisiert werden. Daher nochmals nicht vorgesehene Wartezeit in Phuket am Flughafen von 2 Stunden. Danach Transfer zum Hotel. Das gebuchte Zimmer war nicht mehr frei. Wir bekamen für die Übergangszeit für 2 Tage ein anderes in dem gebuchten Hotel und mussten dann innerhalb des Hotels umziehen. Im Ergebnis ist uns ein geplanter Urlaubstag verloren gegangen.


    Das Reisebüro hat uns für eine Entschädigung an die Fluggesellschaft verwiesen. Die Fluggesellschaft schreibt, der Flug wäre aufgrund außergewöhnlicher Umstände verspätet. In Doha hat man uns keinerlei Auskunft über den Grund der Verspätung gegeben. Bleibt also unklar. Weiter wird ausgeführt, dass der Flug von Doha nach Phuket gänzlich außerhalb der Europäischen Union liegt. Ein Ausgleichsanspruch nach dem EU-Recht bestünde nicht. Der Flug von Frankfurt/M hatte aber auch schon beim Abflug 59 Minuten und bei der Ankunft in Doha 11 Minuten Verspätung. Die geplante Umsteigezeit von 50 Minuten war sehr knapp. Beide Flüge wurden von Qatar Airways ausgeführt.


    Aus unserer Sicht sollte uns die Fluglinie von Frankfurt/M nach Phuket bringen. Nach Doha wollten wir nicht. Kann das tatsächlich sein, dass hier kein EU-Recht gilt?

  • Es ist richtig, dass du als "geschädigter" Privatmensch selbst den Antrag bei der Fluglinie auf Entschädigung stellen musst.
    Darüberhinaus, bzw. wenn die Airline darauf nicht reagiert, kann man zusätzlich noch beim Reisebüro seinen Unmut äußern. Schließlich hat man bei denen gebucht.
    Zwar hat es die Airline und nicht das Reisebüro verbockt, aber das Reisebüro hat schließlich auch Interesse daran, dich als Kunden zu behalten...


    Das Reisebüro kann gegenüber der Airline zwar keinen rechtlichen Anspruch geltend machen, könnte aber u.U. die Erfüllung deines Antrags mit größer Marktmacht als Hebel zusätzlich unterstützen ;)

  • Hatte eine aehnlichw Situation
    Flug Frankfurt-Bkk mit Umsteigen in Abu Dhabi.Flug ging verspaetet ab in Frankfurt ca. 2 Std.Habe dadurch Anschlussflug nach Bangkok nicht erreicht.Wurden nach ca.5Std.Watezeit umgebucht nach Kuala Lumpur.Dort umsteigen nach Bangkok.Hatten am Ziel Bangkok ingesamt ueber 9Std.verspaetung.
    Hatte die Airline angeschrieben.Die gleichen Argumentewie bei Dir.Anschlussfluh liegt ausserhalb der EU und aussergewoenliche Umstaende wegen der Verspaetung
    Habe diese Sache Flightright uebergeben.Es gag eine gerichliche Auseinandersetzung mit dem Ergebnis die Airline musste uns jeweils 600 € Entschaedigung bezahlen.Wichtig ist das der Start des Fluges in einem EU-Land liegt.Du musst den Flug als eine Einheit gebucht haben.Das ist bei Dir der Fall Frankfurt - Phuket.Der Anschlussflug zaehlt dann nicht als seperater Flug.
    Tipp. Wende dich an einen sog.Fluggastberater wie Flightriht da gibt es ja einige.Die Arbeiten auf Erfolgsbasis.Wenn Du das Verfahrenverlierst keine Kosten.Bei Gewinn das waere in Deinem Fall 600 € pro Reisenden erhalten diese Fluggastberater ca 25 Prozent plus Mehrwertst.
    Kann Das Empfehlen kannst Dir den Gang zum Anwalt sparen hast keine Schreibereien hi und her
    Schoene Gruesse KhunChang

  • 1. Liegen außergewöhnliche Umstände vor?
    Die Airline beruft sich hier offenabr auf 'außergewöhnliche Umstände', was -wenn dies wahr sein sollte- von der Pflicht, eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, befreit. - Oft benutzen die Airlines 'außergewöhnliche Umstände' reflexartig als Standardfloskel, ohne dies näher zu erläutern.


    'Außergewöhnliche Umstände' können bspw. sein: Anorndungen der Flugsicherung, Notlandung wg. kranken Pasasagier an Bord, der dringend behanldungbedürftig ist, Wetter, Streik uvm.


    Beruft sich eine Airline bei Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand, muss sie über den genauen Grund für die Verzögerung aufklären.Nur so können Passagiere abwägen, ob die Forderung nach einer Ausgleichszahlung aussichtsreich ist. Denn nur wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine Airline von der Entschädigung befreit. Über das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim (Aktenzeichen 3 C 3644/14 (31)) berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „Reiserecht aktuell“.


    In dem verhandelten Fall hatte sich ein Flug von Düsseldorf nach Gran Canaria verspätet. Die Kläger forderten von der Fluggesellschaft eine Entschädigung nach EU-Recht. Die Airline behauptete jedoch, die Verspätung sei auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen gewesen – den konkreten Grund wollte sie aber nicht nennen.


    Das geht nicht, entschied das Gericht. Die Kläger müssten wissen, um welchen Umstand es sich genau handelt. Nur so könnten sie abschätzen, ob es sich lohne, die Zahlung der Entschädigung vor Gericht zu erstreiten. Sollte die Airline den behaupteten außergewöhnlichen Umstand erst während des Prozesses zum ersten Mal vortragen, könnten die
    Kläger auf den Kosten des Rechtsstreits sitzenbleiben. Dieses Risiko lässt sich aber leicht vermeiden: Den Grund zu benennen, sei der Airline schließlich ohne jeden Aufwand möglich, argumentierte das Gericht. Außerdem bestehe für die Kläger keine Möglichkeit, den angeblichen außergewöhnlichen Umstand anderswo in Erfahrung zu bringen. (dpa)


    2. Auch bei einer Umsteigeverbindung in einem Nicht-EU-Land kommt die 'Europ. Fluggastrechteverorndung', die VO (EG) 261/2004 zum Zuge.
    Dies geht aus einem Urteil des LG Frankfurt vom 26.03.2013, Az.: 2/24 S 16/13, hervor. Kommentar zum Urteil mit Entscheidungsgründen siehe hier: http://www.schweizer.eu/biblio…teile/index.html?id=15916


    3. Weiteres Vorgehen
    Erwster Schritt:
    Zunächst einmal würde ich unter Fristsetzung mit Einschreiben von Quatar Ariways eine Ausgleichsleistung fordern, alternativ eine Erklärung über die näheren Erkläuterungen zu den 'außergewöhnlichemn Unständen' (sh. oben).


    Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Eine Ausgleichszhalung wird bezahlt oder abgelehnt. - Im Falle der Ablehung:


    Der erste Schritt ist formale Voraussetzung für den zweiten Schritt:
    Ich würde mich nicht an einen kostenpflichtigen Fluggasthelfer wenden, wie 'KhunChang' es vorschlug. Ich würde mich an die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.' (http://www.soep-online.de/) wenden. Die Voraussetzungen und Vorteile des dortigen Verfahren:
    Die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.' arbeitet sachlich unabhängig und neutral mit bundesweiter Zuständigkeit für alle Reisende, die sich zuvor erfolglos mit ihrer Beschwerde an ein Bahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsunternehmen gewandt haben.


    Die Schlichtung kann beantragt werden, wenn Passagiere auf ihrer Flugreise mit einer deutschen oder internationalen Fluggesellschaft in Deutschland starten oder landen.


    Hat der streitgegenständliche Flug
    -nach dem 01. November 2013 stattgefunden,
    -ist die betreffende Airline Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle (was bei Quatar Airwas der Fall ist) und
    -sind beide Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden,
    so
    kann man dort das Schlichtungsverfahren beantragen.
    Vorteile des Schlichtungsverfahrens:
    -das
    Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend,
    -es entstehen nur die
    eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und
    -keine der Parteien ist später
    verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten.
    dies heißt, hinterher kann man immer noch klagen oder einen kostenpflichtigen Fluggasthelfer mit der Wahrnehmung seiner Ansprüche beauftragen.


    4. Anspruchsgegener ist die Airline
    Wie das Reisebüro mitgeteilt hat, ist Anspruchsgegner die Airline und nicht der Reiseveranstalter.
    Die Ausgleichsleistung nach der VO (EG) 261/2004 stellt einen pauschlaen Schadenersatz für die Verspätung am Endziel dar, ohne daß der Passagier seinen konkrten Schaden weder der Art noch dem Umfang nach darlegen oder beziffern muß.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Danke für die Antworten! Ich werde die Fluggesellschaft anschreiben und sie auf das Urteil des LG Frankfurt vom 26.03.2013 hinweisen, dass auch bei einer Umstiegverbindung das EU-Recht gilt. Ich werde außerdem Auskunft anfordern über die außergewöhnlichen Umstände der Verspätung. Mit Terminsetzung für die Zahlung und die Antwort. Bei weiter negativer Reaktion wende ich mich dann an die Schlichtungsstellen.


    Dann berichte ich hier.

  • Hallo 'joreisen',
    ich habe euch mal nachfolgenden Musterbrief von der Homepagehttp://www.ras-law.de/musterbr…iften_fluggastrechte.htmlkopiert und etwas abgeändert/ergänzt. An den rot gekennzeichneten Stellen müßte der Brief entsprechend von euch abgeändert bzw. den tatsächlichen Daten/Verhältnissen angepaßt werden.
    Schönen Gruß,
    Klaus



    Max Mustermann Musterstadt / Datum
    Musterstraße 11
    11111 Musterstadt



    Einschreiben / Rückschein
    Qatar Airways Deutschland


    Qatar Airways plc.


    Zweigniederlassung Frankfurt


    Schillerstrasse 20


    60313 Frankfurt



    Ausgleichsanspruch nach FluggastrechteVO Fluggäste: Max Mustermann, Maxina Mustermann


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in vorbezeichneter Angelegenheit teile ich die nachfolgende Flugunregelmäßigkeit mit und mache Ausgleichsansprüche nach der VO (EG) 261/2004, der sogen.' Europ. FluggastrechteVO' geltend:


    Ich/Wirwollte/n am 05.03.2013 mit einem Flugzeug Ihres Unternehmens von Frankfurt/M./Deutschland (FRA) über Doha/Katar (DOH) nach Phuket/Thailand (HKT) befördert werden. Der gebuchte Flugplan sah wie folgt aus:


    1. FRA – DOH Ablfug: ...... , Ankunft ...... Flug.-Nr.: .......


    2. DOH – HKT Abfug ........, Ankunft ....... Flug.-Nr.: .......


    Der tatsächliche Flug erfolgte jedoch wie folgt:


    1. FRA – DOH Ablfug: ...... , Ankunft ...... Flug.-Nr.: .......


    2. DOH – HKT Abfug ........, Ankunft ....... Flug.-Nr.: .......



    Wegen mir nicht näher bekannter Details kam es zu einer 11stündigen Verspätung am Endziel. Dies stellte eine sogen. 'große Verspätung von über drei Stunden' dar. Gemäß höchstrichterlichen Urteilen des EuGH, Az.: 402/07 und 432/07, bestätigt durch EuGH, Az.: C-581/10 und C-629/10, steht Fluggästen eine Ausgleichsleistung im Falle einer 'großen' Verspätung von über drei Stunden zu, denn sie befinden sich in einer ähnlich prekären Situation und dürfen daher nicht schlechter behandelt werden als Fluggäste, deren Flüge ganz gestrichen oder annulliert wurden.


    Auch bei einer Umsteigeverbindung in einem Nicht-EU-Land kommt die 'Europ. Fluggastrechteverorndung', die VO (EG) 261/2004 zum Zuge. Dies geht aus einem Urteil des LG Frankfurt vom 26.03.2013, Az.: 2/24 S 16/13, hervor.


    Sollten Sie sich auf 'außergewöhnliche Umstände' berufen, so gilt: Beruft sich eine Airline bei Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand, muss sie über den genauen Grund für die Verzögerung aufklären.Nur so können Passagiere abwägen, ob die Forderung nach einer Ausgleichszahlung aussichtsreich ist. Denn nur wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine Airline von der Entschädigung befreit. (vgl. Urteil AG Rüsselsheim vom 20.01.2015, Aktenzeichen 3 C 3644/14 (31))


    Ausweislich der VO (EG) 261/2004 der sogen. 'Europ. FluggastrechteVO' steht jedem Fluggast in diesem Fall ein Betrag in Höhe von € 600,- zu.


    Darüber hinaus habe ich für Verpflegung und Getränke einen Betrag in Höhe von € xx,xx aufgewendet. Dies sind erstattungsfähige Betreuungsleistungen gem. Art. 9 der Verordnung.


    Sie werden gebeten, den sich aus der Flugirritation ergebenen erstattungsfähigen Betrag in Höhe von insgesamt


    € xxx,xx


    spätestens bis zum11.11.2015 (2-3 Wochen)
    auf mein unten angegebenes Konto anzuweisen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Unterschrift
    (Max Mustermann)


    Musterbank - Musterkontonummer - Musterbankleitzahl

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Danke für den Musterbrief!
    Unser Schreiben war da schon weg. Hat nicht ganz so viele juristische Details:



    Sehr geehrte Damen und Herren,


    in dem o.g. Schreiben führen sie ein Schreiben von ihnen vom 04. Marz 2016 an. Dieses Schreiben ist hier nicht angekommen. Offenbar soll so die verspätete Antwort nicht so offensichtlich sein.


    Sie behaupten, dem Flug QR 852 (842 wäre richtig) von Doha nach Phuket läge nicht im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 da der Flug gänzlich außerhalb der Europäischen Union liegt. Tatsächlich haben wir einen Flug gebucht von Frankfurt/M nach Phuket mit einem Umstieg in Doha. Beide Flüge wurden von ihnen durchgeführt. Der Flug ist bei ihnen auch unter einer Buchungsnummer (QR......) registriert. Bei einer solchen Umsteigeverbindung kommt nach demUrteil des LG Frankfurt vom 26.03.2013, Az.: 2/24 S 16/13 die Europ. Fluggastrechteverorndung auch zum Zuge. Das LG Frankfurt/M ist zudem in diesem Fall zuständig.


    Sie schreiben, der Flug QR 852 (842 wäre richtig) am 24. Januar 2016 war aufgrund außergewöhnlicher Umstände verspätet: Tatsächlich haben sie uns nicht mit einem verspäteten Flug QR 842 befördert, sondern mit einem gänzlich anderen, nämlich QR 840.


    Gemäß der oben genannten Verordnung ist eine Ausgleichsleistung (Art. 6, 7 EG-Verordnung Nr. 261/2004) bei der Flugstrecke über 3.500 km von 600 Euro pro Person zu leisten.


    Diese Zahlung ist zu leisten für die beiden Flugreisenden, also insgesamt 1.200 €. Die Bankverbindung ist: .....



    Für die Zahlung oder eine eventuelle Erklärung der außergewöhnlichen Umstände wird ihnen ein Termin bis zum 17.05.2016 gesetzt.



    Über die Antwort werde ich berichten!

  • Die Fluggesellschaft hat am 10. Mai geschrieben, dass die Bearbeitung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Es ist aber mein drittes Schreiben und ich habe im letzten immerhin über 2 Wochen Zeit für die Antwort gegeben. Ich werde mich jetzt an die Schlichtungsstelle wenden.

  • Nach langer Wartezeit gibt es nachfolgende Antwort der Schlichtungsstelle:


    sprıcht die Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Streitbeilegung folgende Empfehlung aus:
    Die Beschwerdegegnerin zahlt an die Beschwerdeführer jeweils 240,00 EUR
    (insgesamt 480,00 EUR).
    Begründung:
    Nach den uns mitgeteilten Angaben ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
    Die Beschwerdeführer buchten jeweils ein Ticket für einen Flug von Frankfurt nach Phuket am
    23./24.01.2016. Folgende Flugsegmente waren vorgesehen:
    QR 70 von Frankfurt nach Doha (Abflug 10:45 Uhr, Ankunft 18:40 Uhr) und
    QR 842 von Doha nach Phuket (Abflug 19:30 Uhr, Ankunft 05:55 Uhr).
    Die Flugdistanz zwischen Frankfurt und Phuket beträgt 9.307 km (Berechnung nach der „Methode der Großkreisentfernung").
    Nach Angaben der Beschwerdeführer wurden die Fluggäste mit dem Flugziel Phuket nach Ankunft des Fluges QR 70 in Doha „separiert und bekamen einen neuen Flug zugewiesen, nämlich
    QR 840". Die Beschwerdeführer erreichten ihren Zielort Phuket mit einer Verspätung von mehr
    als elf Stunden.
    Die Beschwerdeführer machten mit Schreiben vom 15.02.2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Ausgleichszahlung (600,00 EUR pro Person) geltend. Infolge der späten Ankunft hätten sie zwischenzeitig ein anderes als das gebuchte Hotelzimmer beziehen müssen. Ferner seı ihnen „ein geplanter Urlaubstag verloren gegangen".
    Die Beschwerdegegnerin bedauerte die entstandenen Unannehmlichkeiten. Der Flug „QR 852
    von Doha nach Phuket am 24.01.2016 habe infolge eines außergewöhnlichen Umstandes „nicht
    planmäßig durchgeführt" werden können. Der Flug falle zudem nicht in den Anwendungsbereich der „Verordnung (EG) Nr. 261/2004".
    Die Beschwerdeführer sind damit nicht zufrieden und bitten um die Durchführung eines
    Schlichtungsverfahrens.
    lm Schlichtungsverfahren führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sich der Flug QR 70 am
    23.01.2016 verspätete, da „ein medizinischer Notfall abgeladen werden musste".
    Es bietet sich an, die streitige Angelegenheit einvernehmlich beizulegen. Ziel der Schlichtung ist
    eın angemessener Ausgleich der Interessen der Beteiligten.
    Zugunsten der Beschwerdeführer haben wir die folgenden Aspekte berücksichtigt:
    Den Beschwerdeführern sind Unannehmlichkeiten entstanden. Insbesondere konnten sie den
    gebuchten Anschlussflug nicht nutzen und erreichten ihr Reiseziel später als geplant. Hierdurch
    verkürzte sich ihr Aufenthalt am Urlaubsort und sie mussten zwischenzeitig ein anderes als das
    gebuchte Hotelzimmer beziehen.
    Gemäß Art. 5 Abs.1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 („VO") kann bei
    Annullierungen von Flügen über eine Entfernung ab 3.500 km ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 EUR pro Person bestehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. Sturgeon, 19.11.2009, C-402/07 und C-432/07; Rs. Nelson, 23.10.2012, C-581/10 und C-629/10; Rs. Folkerts, 26.02.2013, C-11/11) gilt diese Regelung entsprechend bei der Verspätung eines Fluges, wenn die Zeit der Verspätung am Endziel mindestens drei Stunden beträgt. Entscheidend ist die Ankunftszeit am letzten Zielort. Ein derartiger Anspruch setzt jedoch die in Art. 3 Abs. 1 VO geregelte Anwendbarkeit der VO voraus. Nach der Rechtsprechung des BGH richtet sich diese bei Flügen mit mehreren Segmenten danach, ob die VO auf die „problembehaftete" Teilstrecke anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2013, X ZR 127/11, Rn. 10; Urteil vom 13.11.2012, X ZR 12/12). Dass ein dadurch verpasster Anschlussflug ggf. selbst nicht in den Anwendungsbereich der VO fällt, ist dabei unschädlich. Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO gilt die VO lediglich bei Flügen, bei denen die Fluggäste auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU starten (lit. a)) oder mit einem Luftfahrtunternehmen der EU zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats reisen (lit. b)). Nach dem Vortrag der Beteiligten bleibt unklar, ob eine Verspätung des in den Anwendungsbereich der VO fallenden Fluges QR 70 zum Verpassen des Anschlussfluges QR 842 geführt hat. Hierfür sprechen zumindest die Angaben der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Ferner bestätigt ein Abruf der Flugdaten durch die Schlichtungsstelle eine Abflugverspätung des Fluges QR 70 von 44 Minute sowie eine Ankunftsverspätung von insgesamt 19 Minuten. Da zwischen der planmäßigen Ankunft des Fluges QR 70 und dem planmäßigen Start des Fluges QR 842 nur 50 Minuten Zeitlagen, könnte die 19-minütige Verspätung des Zubringerfluges QR 70 das rechtzeitige Erreichen des Anschlussfluges QR 842 verursacht haben. lm vorliegenden Fall wurde der Zielort Phuket mit einer Verspätung von mehr als elf Stunden erreicht. Die Flugdistanz zwischen Frankfurt und Phuket beträgt 9.307 km.
    Zugunsten der Beschwerdegegnerin haben wir die folgenden Aspekte berücksichtigt:
    Dem pauschalen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO könnte ein Haftungsausschluss entgegenstehen (Art. 5 Abs. 3 VO). Beruft sich ein Flugunternehmen hierauf, muss es zwei Tatbestandselemente nachweisen, zum einen die außergewöhnlichen Umstände und zum anderen die Unvermeidbarkeit. Das bedeutet hier im Einzelnen:
    1. Der Begriff „außergewöhnliche Umstände" ist in der VO nicht definiert und wird von der
    Rechtsprechung des EuGH als Ausnahmebestimmung eng ausgelegt. Demnach müssten
    die angeführten Umstände auf Vorkommnisse zurückgehen, die aufgrund ihrer Natur oder
    Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (EuGH, Rs. Wallentin-Hermann, 22.12.2008, C-549/07, Rn. 26). Dabei sind Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen der eingesetzten Maschine auftreten, bei der Annahme von außergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 15 VO und BGH, Urteile vom 12.06.2014, X ZR 104/13 und X ZR 121/13).


    weiter siehen nächsen Beitrag

  • lm vorliegenden Fall handelte es sich um eine Verspätung aufgrund eines medizinischen Notfalls. Ein solcher kann grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Verantwortung für die Sicherheit der Fluggäste und damit auch die Einschätzungsprärogative zur Einleitung entsprechender Maßnahmen liegt beim Flugkapitän, der seine Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit (vgl. Erwägungsgrund 14 VO) und somit im Interesse aller Fluggäste trifft. Aus den vorliegenden Informationen ergibt sich jedoch nicht, auf welchem Flug der Notfall auftrat. Auch hat die Beschwerdegegnerin keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt, aus denen sich das Ereignis selbst sowie die damit verbundenen konkreten (zeitlichen) Folgen ergeben. lnwiefern der streitgegenständliche Flug von den Auswirkungen eines derartigen Notfalls betroffen war, konnte ohne eine substantiierte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im Rahmen des summarischen Schlichtungsverfahrens nicht vollständig aufgeklärt werden.
    2. Darüber hinausgehend wäre es erforderlich, dass sich die Annullierung bzw. Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn die Fluggesellschaft alle in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte (vgl. EuGH, Rs. Wallentin-Hermann, aaO, Rn. 40; Rs. Eglitis und Ratnieks g. Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija,12.05.201 1, C-294/10, Rn. 27 ff.).
    Es kommt also darauf an, ob die Beschwerdegegnerin die Verspätung des Fluges hätte vermeiden oder geringer halten können. Sie hat hierzu keine Angaben gemacht, jedoch offenbar versucht, durch eine Umbuchung auf eine Alternativverbindung am Folgetag die individuelle Ankunftsverspätung der Beschwerdeführer gering zu halten.
    Insgesamt verbleiben auf Grundlage der vorliegenden Informationen Zweifel an einem Haftungsausschluss. Zumindest im gerichtlichen Verfahren gehen diese zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Beschwerdegegnerin.
    Bei den sonstigen entstandenen Unannehmlichkeiten („entgangener Urlaub") handelt es sich um immaterielle Schäden. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Geld nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen gefordert werden (§ 253 BGB).
    Vorschlag:
    Die Beschwerdegegnerin beteiligt sich im vorliegenden Fall am Schlichtungsverfahren der söp. Der Rechtsstreit kann daher zeitnah erledigt und der Aufwand für eine nähere Aufklärung des Sachverhalts vermieden werden. Damit vermeiden die Beteiligten zugleich das mit einem möglichen Gerichtsverfahren verbundene Prozess- und Kostenrisiko. Zudem ist eine solche Erledigung des Konflikts geeignet, zur Wiederherstellung der Kundenzufriedenheit beizutragen. Die Schlichtungsempfehlung kann von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen. Die Klärung von Ansprüchen wegen eventueller Nebenforderungen zum Verfahren (insb. Rechtsanwaltskosten, Portokosten etc.) ist nicht Gegenstand der summarischen Prüfung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens.
    In Abwägung aller Umstände (insbesondere Verspätung von mehr als elf Stunden, Zweifel an einem Haftungsausschluss sowie unklarer Sachverhalt) erscheint es uns zur einvernehmlichen Streitbeilegung und zur Abgeltung aller Forderungen im Zusammenhang mit den Flügen QR 70 und QR 842 am 23./24.01.2016 als angemessen, den Beschwerdeführern einen Betrag in Höhe von insgesamt 720,00 EUR zu zahlen. Dies entspricht zwei Fünfteln der oben genannten Ausgleichszahlung (600,00 EUR pro Person). Diese Quote soll der obigen Gesamtwürdigung Rechnung tragen.
    Annahme:
    Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, ihr Einverständnis mit diesem Vorschlag der Schlichtungsstelle zu erklären bis spätestens 23.12.2016.
    Der Vorschlag ist für die Beteiligten nicht bindend, d.h. weder die Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin sind verpflichtet, ihn anzunehmen.
    Wird der Vorschlag von beiden Seiten angenommen, ist dieser zwischen den Beteiligten rechtsverbindlich.
    Wird der Vorschlag hingegen abgelehnt oder geht innerhalb der genannten Frist keine Annahmeerklärung ein, ist das Schlichtungsverfahren erfolglos beendet. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten steht offen.
    Die Mitteilung über das Einverständnis der Beteiligten kann formlos erfolgen, zum Beispiel per
    E-Mail an


    Offenbar kann die Fluggesellchaft die Schlichtungsenpfehlung noch ablehen. Wir
    stellen uns nun die Frage, ob wir die Schlichtungsenpfehlung annehmen.

  • Meine Frau und mein Sohn hatten das Problem schon. Die Abwicklung der Entschädigung ist eigentlich ein Automatismus. Es ist ja gesetzlich vorgeschrieben, wann genau was zu entschädigen ist. Normalerweise gibt es auch spezielle Online-Formulare bei den Airlines. Wer sich unsicher fühlt, kann auf die Firmen zurückgreifen, die sich darauf spezialisiert haben. Allerdings gehen dann 25% Provision drauf. Das ist aber Zuviel verschenktes Geld, da man selber ganz einfach an die Entschädigungssumme kommt.

  • Die Fluggesellschaft hat den Vorschlag der Schlichtungsstelle abgelehnt. Sie zahlt keine Entschädigung. Ich frage mich, warum die Fluggesellschaft überhaupt Mitglied in der Schichtungsstelle ist. Sie macht sich nicht die Mühe die Verspätung zu erklären und lehnt pauschal jede Entschädigung ab. Die Empfehlung der Schlichtungsstelle wird ignoriert. Wir können uns nun überlegen, ob wir einen Anwalt einschalten, eine Firma beauftrage die auf Provisionsbasis arbeitet oder die Forderung aufgeben. Es gibt bei der Fluggesellschaft weder ein Formular für die Beantragung der Entschädigung noch kommt man einfach oder überhaupt zu seinem Geld.

  • Das war meine Empfehlung.Haettest Dir viel Aerger und Schreiberei erspart.

    Das Schlichtungsverfahren ist ein Verfahren, welches nichts kostet. HIerin ist dessen wesentliche Vorteil zu sehen!


    Dass die Fluggesellschaft Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle ist, besagt, nicht, daß sie den Schlichtersprich auch annehmen muß -genausowenig, wie der Passagier.


    Im Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle muss niemand seine Behauptungen beweisen:
    'Auch hat die Beschwerdegegnerin keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt, aus denen sich das Ereignis selbst sowie die damit verbundenen konkreten (zeitlichen) Folgen ergeben. lnwiefern der streitgegenständliche Flug von den Auswirkungen eines derartigen Notfalls betroffen war, konnte ohne eine substantiierte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im Rahmen des summarischen Schlichtungsverfahrens nicht vollständig aufgeklärt werden.'
    Vor Gericht wird dies anders sein: Wer etwas behauptet, der muss es auch beweisen. Und wenn die Fluggesellschaft vor Gericht behauptet, ein medizinischer Notfall habe vorgelegen, aufgrund dessen eine Notlandung stattfinden mußte, dann muß Sie diesen Fakt auch beweisen.


    Ich würde Klage gegen die Fluggesellschaft einreichen. Wenn die Fluggesellschaft dann glaubwürdig (!) im schriftlichen Vorverfahren vorträgt, daß ein medizinischer Notfall vorgelegen hat und hierfür auch Beweismittel angibt, dann würde ich die Klage ggf. zurückziehen und somit Kosten einsparen und das Gerichtsrisiko auf Null reduzieren. Macht die Fluggesellschaft allerdings nur allgemeine Behauptungen hinsichtlich dieser Story und bietet keine Beweismittel an, würde ich die Klage durchziehen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)