Geschlossener Immobilienfond Holland 44

  • Meine Frau und ich haben bei dem Vierundvierzigsten Sachwerte Rendite-Fonds Holland – so der volle Titel - (kurz Holland 44) € 15.000,- angelegt.
    Dieser Fonds steht nunmehr am Rand der Insolvenz; die finanzierenden Banken wollen ihr Geld zurück.
    Und wir sollen die bisherigen Rückflüsse ( 53 % = € 7.950,-) zurückzahlen. :(


    Meine Frage: Sind wir zu der Zahlung verpflichtet? Sollen wir uns einen Anwalt nehmen? Etc…?
    Wir wären euch sehr verbunden, wenn uns jemand weiterhelfen könnte.


    Mit freundlichen Grüssen aus München


    Alois

  • Ich vermute mal, es handelt sich um den MPC Holland 44, oder?


    Die Grundproblematik ist folgende: Wenn der Fonds Auszahlungen geleistet hat, denen keine entsprechenden Gewinne gegenüberstehen, dann kann die Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben. Und wenn der Fonds insolvent wird, dann kommen die Banken und versuchen, die "Rückzahlungsoption" zu ziehen.


    Jetzt zu ihren Fragen:
    1) Wenn ein Fall des § 172 Abs. 4 HGB vorliegt, dann droht Ihnen tatsächlich die Rückzahlungsverpflichtung
    2) Grundsätzlich kann eine (Erst-)Beratung mit einem Anwalt nicht schaden. Dabei sollen Sie aber nicht vergessen, der Anwalt verdient immer, egal ob sie letzlich gewinnen oder verlieren. Daher bieten diese Anlegerschutz-Anwälte gerne ihre Dienste an.
    Willkürliche Beispiele:
    http://www.resch-rechtsanwaelt…/mpc-immobilienfonds.html
    http://www.kanzlei-pbgm.de/mpc-fonds.html
    http://www.kanzlei-schumacher.…b1a4ab773950d237f25398f4/
    Und da Sie aus München stammen, noch eine Kanzlei vor Ort. Frau RA Katja Fohrer kann ich zumindest unter rein fachlichen Aspekten mit besten Gewissen empfehlen:
    http://www.mattil.de/de/anwaelte/katja-fohrer.html


    Es gibt auch schon ein paar Urteile zu diesem Thema, da ging es aber - soweit ich mich erinnern kann - immer um Schiffe und da ist die Problematik oft noch ein bisschen anders. Lesen Sie bei Interesse einfach mal hier rein (Beitrag #3):


    Interessante & hilfreiche Steuer-Urteile - Steuern sparen - Finanztip-Community

  • Die Grundproblematik hat @Oekonom zutreffend erklärt.


    Es ist jedoch noch wichtig, folgende Besonderheiten zu kennen:


    1. Bei vielen sog. "Publikumsfonds" wurden die Kommandisten (=Anleger) aus Gründen der Praktikabilität gar nicht in das Handelsregister eingetragen. Man spricht dann von sog. "Treugeber-Kommanditisten", weil nur ein Treuhänder im Handelsregister steht, der treuhänderisch für ALLE Kommanditisten eingetragen ist.


    2. Sollte es sich bei Ihrem Fonds um eine solche Treugeber-Treuhänder-Konstruktion handeln, kommt es darauf an, mit welcher Summe der Treuhänder eingetragen ist. In vielen Fonds wurde zum Schutz der Anleger nur eine minimale Kommanditeinlage des Treuhänders eingetragen. Es gibt Fonds, die 50 oder mehr Millionen Eigenkapital der Anleger eingesammelt haben, bei denen der Treuhänder aber nur mit 10.000 € im Handelsregister steht.


    Dann würde die Haftung des Treuhänders - und damit anteilig der Treugeber - erst wieder aufleben, wenn die Einlage soweit zurückgezahlt wurde, dass nicht einmal mehr die eingetragenen 10.000 € vorhanden sind.


    Das ist bei einem Fonds mit dem Volumen von 50 Millionen völlig ausgeschlossen. Selbst wenn - wie in Ihrem Fall - 53 % zurückgezahlt worden sind, sind dann immer noch mehr als 25 Millionen Einlage vorhanden, um die eingetragenen 10.000 € abzudecken.


    3. Ob eine solche Konstruktion vorliegt, ergibt sich aus Ihrem Gesellschaftsvertrag, der Bestandteil Ihres Verkaufsprospektes ist (den Sie hoffentlich aufgehoben haben).


    Fazit: die Dinge sind kompliziert. Und selbst viele Anwälte, die sich als "Anlegerschutz-Anwälte" gerieren, haben den vorstehend beschriebenen Zusammenhang nicht wirklich verstanden. Dass eine Bank versucht, die Anleger zu bluffen, liegt auf der Hand, wenn die Insolvenz droht. Die Bank hat dem Fonds Fremdkapital zur Verfügung gestellt und droht mit ihrer Darlehensforderung auszufallen. Also versucht man erst einmal die Anleger wieder zur Kasse zu bitten.


    Ob der Versuch Erfolg haben wird, hängt jedoch vom Kleingedruckten im Fondsprospekt ab.

  • Meine Formulierung


    dann kommen die Banken und versuchen, die "Rückzahlungsoption" zu ziehen.

    war etwas flapsig und auch die Aussage von muc


    Dass eine Bank versucht, die Anleger zu bluffen, liegt auf der Hand, wenn die Insolvenz droht.

    dürfte hier im Ergebnis am tatsächlichen Geschehen etwas vorbeigehen. Die konkrete Frage an @Alois ist, wer konkret macht die Rückzahlung der Ausschüttungen und warum geltend?


    Darlehensnehmer ist der Fonds selbst, also kann die Bank in einem ersten Schritt nur an den Fonds herantreten, nicht an die einzelnen Anleger. Wenn die Bank blufft, sollte das Fondsmanagement diesen Bluff durchschauen können. Wenn die Forderung berechtigt ist, wird das Fondsmanagement (das hoffentlich im Sinne der Anleger agiert - was ich bei MPC nicht grundsätzlich unterstellen würde) nicht umhin kommen, die Anleger über diese Situation zu informieren. Wenn gar schon ein Insolvenzverwalter im Spiel ist, tritt dieser gern unmittelbar an die Anleger heran. Treuhänder hin oder her - die Insolvenzverwalter pokern auch sehr gekonnt.


    Im konkreten Fall steht in § 4 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrag folgender Satz:


    "Alle Kommanditisten werden mit der Hafteinlage in Höhe des Nennbetrags ihrer gezeichneten Kommanditeinlage in das Handelsregister eingetragen."


    Das ist die ungünstigste Variante für die Anleger.


    Allerdings: Das ein Treuhänder nur mit 10.000 Euro im HR steht, war früher völlig unüblich. Das hätten die Banken schon aus den jetzt diskutierten Gründen nicht mitgemacht. Heute ist es tatsächlich so, dass die Anleger oder der Treuhänder oft nur mit 10 Prozent der Zeichnungssumme (manchmal auch nur ein Prozent) eingetragen werden. Dafür gibt es aber ziemlich harte Darlehensbedingungen. Soll heißen es gibt dort Klauseln, die eben aus Sicht der Bank sicherstellen, dass frühzeitig keine Auszahlungen mehr geleistet werden, wenn bestimmte Kennzahlen nicht mehr erfüllt sind.


    Und die Anwälte, die ich kenne, die können durchaus zwischen Haft- und Pflichteinlage unterscheiden :)

  • Sollte es sich wie von @Oekonom vermutet, tatsächlich um diesen Fonds mit dieser Eintragungsregelung handeln, schaut es für @Alois allerdings sehr bescheiden aus.


    Es ist bei geschlossenen Fonds die Regel, dass die sog. "Ausschüttungen" gar keine Ausschüttungen sind - wie z.B. eine Dividende einer Aktiengesellschaft. In aller Regel wird den Kommanditisten ihr eigenes Geld zurückgegeben. Steuerlich ist das eine sog. "Privatentnahme".


    Nahezu jeder geschlossene Fonds erzielt insbesondere in den ersten Jahren nach Auflegung ein negatives handelsrechtliches und steuerliches Ergebnis - und trotzdem erhalten die Anleger Geld in Form der "Ausschüttung".
    Dies geht natürlich zu Lasten des Eigenkapitalkontos des Anlegers.


    Und wenn es sich so verhält, dass die vollständige Beteiligungssumme im Handelsregister eingetragen ist (also Hafteinlage = Pflichteinlage), dann wird in der Tat bei wirtschaftlichen Problemen der Fondsgesellschaft § 172 Abs. 4 HGB anwendbar.


    Dies bedeutet in der Konsequenz, dass bereits erhaltene "Ausschüttungen" zurückzuzahlen sind.


    @Alois kann man deshalb nur raten, sich eine Abrechnung über sein Eigenkapitalkonto (und zwar die komplette historische Entwicklung) vorlegen zu lassen und die Buchungen mit den jeweiligen Jahresabschlüssen der Fondsgesellschaft zu vergleichen. Je nach Vorkenntnis des Anlegers wird das ohne einen spezialisierten Anwalt oder Steuerberater nicht alleine zu leisten sein.


    Oder er zahlt einfach die Kohle zurück und spart sich damit die Verfahrenskosten.
    Ich vermute mal, dass die Forderung berechtigt sein wird.

  • Hallo,
    dürfte ich Sie fragen, wie sich bei Ihnen die Sache entwickelt hat, da ich ebenfalls mit einem Schreiben einer Gläubiger Bank (SK Köln) konfrontiert wurde? Haben Sie sich rechtlich beraten lassen?


    VG, D.