Krankenversicherung verweigert Aufklärung

  • Hallo,
    folgender Fall: Eine Private Krankenversicherung erstellt eine nicht nachvollziehbare Beitragsbescheinigung, verrechnet ferner
    eindeutig zweckbestimmte Zahlungen des Versicherten mit strittigen Forderungen u. ignoriert wiederholte Aufforderungen des Versicherten zu detaillierter, nachprüfbarer Aufklärung sowie zu weisungsgemäßer Zahlungsverwendung.
    FRAGE: Auf welchen Rechtsgrundlagen könnten berechtigte Ansprüche vom Versicherten ggf. gerichtlich geltend germacht werden?

  • Ganz allgemein:
    'Die Krankenkasse kann eigene Ansprüche gegen den Versicherten mit dessen Anspruch auf Krankengeld aufrechnen (vgl. § 51 SGB I; Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Ansprüche). Forderungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. aus der Rentenversicherung) können verrechnet werden (vgl. § 52 SGB I) Entsprechende Vorschriften finden sich in §§ 387 ff. BGB.


    Ansprüche der Krankenkasse oder eines anderen Sozialleistungsträgers können öffentlich-rechtliche Forderungen wie Beitragsansprüche oder Erstattungsansprüche aufgrund zu Unrecht gewährter Leistungen (vgl. §§ 44 ff. SGB X) sein. Es kann sich dabei aber auch um zivilrechtliche Forderungen handeln, die im Wege der Legalzession auf die Krankenkasse oder einen anderen Träger übergegangen sind (vgl. §§ 115, 116 SGB X). Die Forderung muss hinreichend bestimmt sein.' Quelle: http://www.finkenbusch.de/?p=881


    Ohne genaue Hintergrundinfos wird man die Frage

    Eine Private Krankenversicherung erstellt eine nicht nachvollziehbare Beitragsbescheinigung, verrechnet ferner
    eindeutig zweckbestimmte Zahlungen des Versicherten mit strittigen Forderungen ...
    FRAGE: Auf welchen Rechtsgrundlagen könnten berechtigte Ansprüche vom Versicherten ggf. gerichtlich geltend germacht werden?

    nicht beantworten können.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • @ Schlesinger: Besten Dank, die Hinweise helfen aber leider nicht weiter. Folgende Ergänzungen:


    Grundsätzlich geht es hier um eine private Krankenversicherung und keine gesetzliche.


    Beitragsbescheinigung: Konkret handelt es sich um die zu steuerlichen Zwecken jährlich erstellten Beitragszahlen des Versicherers, die nicht nachvollziehbar sind u. zu denen der Versicherer spezifizierte Aufklärung (vertragswidrig) verweigert.


    Zweckbestimmte Zahlung: Wenn jemand (hier der Versicherte) eine Zahlung mit eindeutiger Zweckvorgabe leistet, so hat der Empfänger (eine private Gesellschaft) das nach meinem Rechtsverständnis uneingeschränkt(!) zu respektieren - od. andernfalls das Geld sofort zu retournieren. Im vorliegenden Fall verwendete der Versicherer jedoch eine Zahlung des Versicherten m. E. widerrechtlich (u. ohne jede Information) mit unbekannten Rechtskosten aus einem noch nicht abgeschlossenen Gerichtsverfahren (das zudem absehbar hauptsächlich zugunsten des Versicherten ausgehen wird). Von der (rechtswidrigen) Zahlungsverwendung erfuhr der Versicherte rein zufällig erst Wochen später.


    FRAGE nochmals zu beiden Punkten: Womit ließen sich evtl. gerichtliche Ansprüche gegen das indiskutable, vertragswidrige Verhalten Versicherer begründen?

  • Sie haben die Antwort doch selbst gegeben: wenn es vertragswidrig ist, dann ist die Anspruchsgrundlage der Vertrag.
    Sie brauchen dazu kein Gesetz.


    "Pacta sunt servanda" (Verträge sind einzuhalten) heißt es schon seit Papst Gregor IX.
    Das steht aber in keinem Gesetz, weil es ein elementarer Rechtsgrundsatz ist.

  • Hallo pluto5,


    dem Versicherungsnehmer stehen aus dem Versicherungsvertragsgesetz und den MB/KK und ggf. MB/KT Auskunftsrechte zu. Ferner erwachsen dem Versicherer aus § 6 des Versicherungsvertragsgesetzes relativ umfangreiche Beratungspflichten.


    In Ihrem Fall geht es aber scheinbar um mehr. Wie Sie schreiben, gab es „Verrechnungen“ und es gibt einen Konflikt hinsichtlich von Ihnen vorgenommener Anrechnungs- bzw. Tilgungsbestimmungen.
    Ich fürchte, das lässt sich nicht dadurch klären, dass Sie auf bestehende Auskunftsrechte beharren oder den Versicherer auf seine Beratungspflichten hinweisen.


    Aus meiner Sicht macht es daher Sinn einen Versicherungsberater mit Erlaubnis nach §34e der Gewerbeordnung einzuschalten oder einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit der Prüfung zu beauftragen. Natürlich immer nur unter der Bedingung, dass der „Gegenstandswert“ des Konflikts mit dem Aufwand einer Beauftragung der vorgenannten Personen in einem vernünftigen Verhältnis steht.


    Ggf. ist auch der Gang zum Ombudsmann - Private Kranken- und Pflegeversicherung in Erwägung zu ziehen. Dort könnte eine Beschwerde eingelegt werden.