Kündigung wegen Eigenbedarf

  • Hallo,


    ich habe mitte März eine mündliche Kündigung wegen Eigenbedarf bekommen. Ein schriftlicher Brief mit Frist 30.06.2015 wurde mir erst im Mai in den Briefkasten geworfen. Auf dem Brief steht jedoch weder ein Datum noch ist ein Poststempel vorhanden. Auch fehlt eine genaue Angabe zum Eigenbedarf.
    Ist das so überhaupt als offizielles Dokument zu betrachten?


    Hinzu kommt das der Eigenbedarf anscheinend für die Tochter der Lebensgefährtin benötigt wird. Zählt das bereits als direkte Angehörige?


    Ich bin derzeit ein wenig verzweifelt, da ich seit Wochen nach einer Wohnung suche. Bisher jedoch nichts passendes und bezahlbares gefunden habe. Die Bereitschaft zum Auszug wäre da (Wohnung alt, schlecht Isoliert, hohe Heizkosten) jedoch ist der Wohnungsmarkt in meiner Region kaum existent und ich brächte einfach noch etwas mehr Zeit.


    Kann ich um Aufschub bitten? (Vielleicht auch wegen der Gesetztes Änderung zum 1. Juni bei den Maklergebühren)
    Soll ich mich auf den Brief berufen und eine offizielle Kündigung mit Begründung fordern?



    Danke
    B.


  • ich habe mitte März eine mündliche Kündigung wegen Eigenbedarf bekommen. Ein schriftlicher Brief mit Frist 30.06.2015 wurde mir erst im Mai in den Briefkasten geworfen. Auf dem Brief steht jedoch weder ein Datum noch ist ein Poststempel vorhanden. Auch fehlt eine genaue Angabe zum Eigenbedarf.
    ...
    Hinzu kommt das der Eigenbedarf anscheinend für die Tochter der Lebensgefährtin benötigt wird. Zählt das bereits als direkte Angehörige?.



    1. Hier liegt offenabr kein Eigenbearf vor

    Auch wenn das Thema 'Eigenbedarfskündiung' sehr schwierig ist, so scheint der Vermieter hier eine nicht erfolgversprechende Position zu haben.


    'Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige (sogen. 'Bedarfsperfsonen') seines Haushalts benötigt.' Quelle: http://www.mietrecht.org/eigen…bedarf-grundlagen-im-bgb/


    Genau dies scheint hier nicht der Fall zu sein. 'Nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden darf für entferntere Angehörige wie Kinder des Lebensgefährten'. Quelle: http://www.finanztip.de/kuendigung-wegen-eigenbedarf/


    Ferner: § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB -Ordentliche Kündigung des Vermieters-
    Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
    Auch dies ist offenbar im Sachverhalt nicht geschehen, denn es wurden weder nachvollziehbare Gründe angegeben noch wurde die Schriftform eingehalten.


    Zu dem verspätet beim Mieter eingegangenen Schreiben siehe: § 573c Abs. 1 BGB -Fristen der ordentlichen Kündigung-
    Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.


    2. Möglichkeiten des Mieters zu reagieren:
    Da die zunächst mündliche und dann schriftliche Kündiung des Vermieters hier nicht den gesetzlichen Erefordernissen entspricht, ist sie rechtswidrig und braucht daher vom Mieter nicht beachtet werden.
    a) Nichtreaktion und abwarten, bis eine fristgerechte oder formell richtige Eigenbearfskündigung 'ins Haus flattert' (wenn überhaupt) oder
    b) Dem Vermieter signalisieren, daß man durchaus bereit ist auszuziehen, jedoch der Vermieter bitteschön gleichwertigen Wohnraum zu vergleichabren Mietbedingungen verschafft und auch die Kosten für den Umzug übernehmen möge.
    Beachte:
    Wenn man sich allerdings mit dem Vermieter einigt und einen Mietaufhebungsvertrag (evtl. mit Abstandszahlung vom Vermieter) aufsetzt, hat man hinterher keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Eigenbedarfskündiung oder vorgetäuschtem Eigenbedarf, denn dann wurde das Mietverhältnis nicht wegen des Eigenbedarfs aufgelöst sondern wegen des einvernehmichen MIetaufhebungsvertrages!
    Vorteil des einvernehmlichen Mietaufhebungsvertrages ist, daß kein angespanntes oder gar vergiftetes Verhältnis zum Vermieter ein weiteres Mietverhältnis belastet.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Wenn das Schreiben auch keine Widerspruchsbelehrung enthielt fehlt ja ehrlich gesagt so ziemlich alles was das Schreiben zu beinhalten hat.


    Mit der Tochter der Lebensgefährtin wäre ich jedoch vorsichtig. Diese ist zwar so gesehen keine direkte Angehörige, könnte jedoch wenn Sie mit Vermieter und dessen Lebensgefährtin bisher zusammen gewohnt hat ein "Mitglied des Haushalts" sein. Ob das kein besonderer Grund ist kann man daher m.E. nicht 100% ausschliessen.


    Dies und der Lebensgefährte als solcher wurde schon vielfach diskutiert bisher aber nicht höchstrichterlich geklärt. Ganz ausschliessen wollen würde ich das daher nicht. Ansonsten kann ich mich @Schlesinger aber nur anschliessen.


    Der Vermieter scheint ein Geizkragen zu sein, der sich keinen Anwalt leisten will. Sehr blöder Fehler würde ich sagen :D

  • @RaphaelP
    Sehr guter Einwand und sehr gute Ergänzung zu meinem Beittag!!!
    Insgesamt erscheint das ganze Schreiben z. Z. weiterhin rechtswidrig zu sein. Wenn die Tochter der Lebensgefährting wirklich im gleichen Haushalt wie der Vermieter wohnt und der Vermieter ein erneutes Eigenbedarfskündigungsschreiben abfaßt, wäre ich auch erstmal vorsichtig!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Wenn das Schreiben auch keine Widerspruchsbelehrung enthielt fehlt ja ehrlich gesagt so ziemlich alles was das Schreiben zu beinhalten hat.


    Zum Teilthema 'fehlende Widerspruchsbelehrung in der Eigenbedarfskündigung': Anders als in anderen Rechtsgebieten (z. B. Verwaltungsrecht) macht eine fehlende Widerspruchsbelehrung eine ansonsten korrekte Eigenbedarfskündigung nicht rechtswidrig.
    Mit korrekter Widerspruchsbelehrung müßte der Mieter seinen Widerspruch bis zwei Moante vor dem Küdigungsdatum beim Vermieter einlegen.
    Ohne korrekte Widerspruchsbelehrung kann der Mieter seinen Widerspruch bis zum mündlichen Gerichtstermin in einer Räumungsklage geltend machen.


    Bei korrekter Widerspruchsbelehrung erfährt der Vermieter also schon vor Ablauf der Kündiungsfrist, wie fundiert der Mieter seinen Widerspruch begründet und könnte dann seine Chancen für eine gerichtliche Räumungsklage ausrechnen.
    Bei fehlender Widerspruchsbelehrung würde sich der Vermieter nur 'ins eigene Knie schiessen', denn er weiß nicht ob und wie fundiert der Mieter gegen die von ihm verfaßte Eigenbearfskündigung vorgeht oder vorgehen könnte.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Vielen Dank für die Antworten und vielen Hinweise.


    Bezugnehmend auf die Frage des Eigenbedarfs. Die Tochter der Lebensgefährtin war zuvor kein Mitglied des Haushalts. Ist es aktuell notgedrungen/übergangsweise, da sie aus Ihrer Wohnung musste. Daher muss ich nun leider weichen und Platz machen ;(


    Die schriftliche Kündigung sehe auch ich wegen des fehlenden Datums und mangels Begründung nicht als rechtlich bindend an.


    Da ich jedoch keinen Rechtsstreit und Ärger herausfordern möchte habe ich auf einen Wiederspruch verzichtet. Und versuche nach Vorschlag 2b) von Schlesinger vorzugehen.


    Zitat


    Da der Wohnungsmarkt hier aktuell etwas schwächt, habe ich um mehr Zeit gebeten und hoffe in nicht allzu ferner Zeit eine vergleichbare Wohnung zu finden.


    Also Daumen drücken und hoffen das sich bald etwas findet ?(

  • Hallo!
    Wir (4-köpfige Familie) wurde vom Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt, mit der Begründung, dass er die Räume als Büro, zweites Schlafzimmer, einen möglichen Pflegefall und Zimmer für ein Au-Pair benötigt.
    Der Vermieter hat aber zusätzlich für nächstes Jahr einen Anbau geplant, in den er nach dessen Fertigstellung einziehen möchte.
    Auf der Finanztip-Seite habe ich jetzt aber folgendes gefunden:


    "nachforschen, ob der Vermieter die Wohnung vielleicht nur vorübergehend
    aus Eigenbedarf nutzen will oder ob der Kündigungsgrund bereits vorlag,
    als der Mietvertrag unterzeichnet wurde. In beiden Fällen wäre die
    Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. "


    Weiss irgendjemand, ob das in unserem Fall zutrifft, und wenn ja, wo das genau steht, damit ich damit zu meinem Vermieter gehen kann?


    Der nächste Punkt, der der Kündigung einen gewissen Geschmack verleiht ist, dass bereits einem anderen Mieter dieses Hauses letztes Jahr mit der Begründung gekündigt wurde, dass die Räume für ein Au-Pair und einen Pflegefall benötigt würden, und dass wäre ja zusammengerechnet ein wenig sehr viel Platz...


    Wir wissen recht genau, dass wir dem Vermieter nicht in den Kram passen, er musste uns leider beim Kauf des Hauses vor nicht ganz zwei Jahren mitübernehmen, und wir stehen seinen Renovierungsvorhaben halt leider gehörig im Weg.
    Raus wollen wir schon seit langem, haben nur seit zwei Jahren nichts Passendes gefunden...


    Jetzt hoffen wir sehr, dass uns jemand weiterhelfen kann!


    Liebe Grüße,
    ulla

  • Jetzt ist mir noch ein Punkt eingefallen den ich gestern in meiner Aufregung nicht bedacht habe.
    Könnte man den Vermieter denn für eine rechtsmissbräuchliche Kündigung in irgendeiner From belangen? Zumal im letzten Absatz ein Satz steht, den man sehr leicht als Drohung sehen kann.
    Für eventuelle Verhandlungen mit unserem Vermieter hätte ich einfach wahnsinnig gerne so viel Gewicht wie möglich.
    Wahrscheinlich sind wir nicht die ersten Mieter mit denen er nicht so ganz ordentlich umgeht.

  • Schreiben Sie dem Vermieter zunächst einmal, dass Sie seine Kündigung für unwirksam halten.
    Begründen Sie dies damit, dass er bereits einem anderen Mieter des Hauses mit dieser Begründung gekündigt hat.
    Und dann warten Sie ab, wie er reagiert.

  • Hallo,mein Sohn und ich wohnen seid 13/1/2 Jahren in der Wohnung. Nun haben wir die Kündigung bekommen wegen Eigenbedarf.folgendes, das Haus wurde verkauft, die neuen Besitzer sind noch nicht im Grundbuch eingetragen und als Grund wird der Einzug des Sohnes angeben der aber eine andere Wohnung und das sich seine Arbeit gleich nebenan befindet und er durch diesen Umzug Benzin sparen möchte. Ist dieses alles so rechtens?wichtig ist vielleicht noch das der Sohn seine jetzige Wohnung im Sommer verlassen muss, aber dieses schon länger weiß.danke für Ihre Antwort.mfg Molix

  • Ob der neue Eigentümer schon im Grundbuch steht oder nicht, ist hier zweitrangig.


    Gesetzlich tritt der Erwerber des Hauses in den mit Ihnen bestehenden Mietvertrag ein (§ 566 Abs. 1 BGB).
    Damit hat er auch alle Rechte, die der alte Eigentümer gehabt hat.
    Dazu gehört auch das Recht, wegen Eigenbedarfs die Wohnung zu kündigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB)


    Dass der Sohn schon länger weiß, dass er seine Wohnung freimachen muss, ist unerheblich.
    Der Sohn gehört zu den durch § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB privilegierten Familienangehörigen des Vermieters.
    Damit ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs - nach allem was sie schreiben - gerechtfertigt.


    Sie können allenfalls der Kündigung widersprechen, wenn und insoweit die Kündigung für Sie eine besondere Härte bedeuten würde. Dazu müssten die Voraussetzungen des § 574 BGB vorliegen. Das kann nur im Einzelfall geprüft werden.

  • Vorab Schilderung Sachverhalt.
    2013 in neue Wohnung eingezogen.
    Kaution, Makler und Miete für ein Jahr in voraus gezahlt.
    Mietvertrag war auf ein Jahr befristet (Haus sollte danach Mieterfrei verkauft werden).
    2013 lebten Mutter von Vermieter, ein weiteres Rentnerpaar (Grundrente) und ich in diesem Haus.
    Gutes Verhältnis bis dato. Im November 2013 ist dann die Mutter des Vermieters ausgezogen (Pflegeheim). Nach Ablauf meines Mietvertrages (März 2014) habe ich mich um neue Wohnung beworben aber zuerst keine Antwort erhalten.
    Wenige Tage nach der Bewerbung traf ich dann meinen Vermieter in unserem Dorf. (Vermieter wohnte zu dieser Zeit 250 km entfernt). Dieser teilte mir mit, dass er in die leere Wohnung seiner Mutter einziehen wird, weil seine Frau sich scheiden lassen will! Gleichzeitig sagte er mir, dass ich nicht ausziehen muss weil er nicht mehr beabsichtige das Haus zu verkaufen!!
    Das hatte mich als Handwerker sehr gefreut. Wohnung war noch etwas zu renovieren. Somit habe ich mir Werkmaterial erspart, vom Alg. Dann habe ich unbefristeten Mietvertrag erhalten. Kurz darauf bekam ich dann noch die Antwort (E-Mail liegt noch vor), das ich gute Aussicht hätte die Wohnung zu beziehen um die ich mich beworben hatte. Diese habe ich dann abgesagt, hab ja alte Wohnung behalten können… OK, jetzt wohnte zwar der Vermieter mit im Haus, was ich ursprünglich nicht wollte, bei Vertragsunterschrift (2013). Aber egal, dachte ich. 2014 hat dann der Vermieter dem Rentnerpaar wegen Eigenbedarf gekündigt. Vermieter wollte diese (größte) Wohnung selbst beziehen. Zwischendurch erzählte mir der Vermieter, „wenn ich die alten rechtlich nicht raus bekomme, besorge ich mir Leute die diese vertreiben“! (So ein Schwachsinniger, dachte ich mir).
    2015 kam dann der Vermieter auf die Idee das Haus doch verkaufen zu wollen. Vermieter hat mir aber immer mitgeteilt, dass ich weiterhin wohnen bleiben kann. Somit kam es auch dazu, dass die Wohnungen durch Kaufinteressenten besichtigt wurden. Im Juni 2015 fragte mich Vermieter, ob ER morgens mit Makler und Interessenten meine Wohnung besichtigen darf. Ich war zu diesem Zeitpunkt EDV Schüler. Ich wusste das Vermieter Schlüssel meiner Wohnung besitzt und habe der Besichtigung ohne meiner Anwesenheit zugestimmt. Ich kam an diesem Tag früher nach Hause und habe dort den Makler mit Interessenten vor der Haustüre angetroffen. Dieser teilte mir mit, dass er gerade meine Wohnung besichtigt habe, ohne Anwesenheit des Vermieters. Vermieter hätte keine Zeit. Ich war stinksauer, das Vermieter Schlüssel an fremde vergeben hat!!!
    Daraufhin habe ich Vermieter mitgeteilt, dass Besichtigungstermine mir nur noch in schriftlicher Form vorgelegt werden. (Er hat halt immer mehr Geschichten erfunden). Vermieter lebt wie ein Vandale im Haus, Garten, Zäune und Haus lässt er vergammeln. Kein einziger Rauchmelder im Haus, kümmert sich um nichts!! Rentnerpaar wird ständig vom Vermieter bedrängt. Nun dann kam halt der 15.September 2015, nun um 16 Uhr habe ich mich mit meiner Besucherin noch etwas im Schlafzimmer „erholt“ ;).. Es klingelte. Haben es klingeln lassen.. 10 Minuten später wieder wildes Geklingel. Bin dann zur Wohnungstür vor der stand mein Vermieter und meinte,“ Hallo Martin wir sind da“!. Ich meinte nur worum es denn ginge?.. Antwort, vereinbarte mündliche Wohnungsbesichtigung. Ich teilte ihm mit das das nicht stimmt. Nur schriftliche Vereinbarung!
    Ein Wort gab das andere. Ich sagte ihm dann, kommt in 30 Minuten noch mal vorbei, dann ist es ok.
    Vermieter meinte, „ist doch nicht schlimm wenn nicht aufgeräumt ist, lass uns jetzt rein, Interessenten kommen von so weit weg“!! (Mir ging es nur darum, das meine Bekannte sich „sortieren“ kann, von der ich dem Vermieter ja nichts sagte). Als er mein Angebot nicht annehmen wollte, habe ich mich verabschiedet und wollte Tür schließen, Vermieter stellte Fuß in meine Wohnungstür und meinte, "dann „bestehe ich jetzt auf Besichtigung“!. Ich forderte Vermieter auf dies zu unterlassen. Tat er aber nicht! Nun gut, ich (186, ehemals Doorman) knallte Tür gegen seinen Fuß, riss Tür auf und machte einen Schritt nach vorn, Vermieter (160 cm, Bierplautze) flüchtete. Meine Bekannte bekam alles mit. 30 Minuten später klingelte es wieder an der Tür. Mein Vermieter, mit Mietkündigung auf Eigenbedarf (Sohn aufgeführt, ohne weitere Begründung) zum 31.12.15… Wiederspruchfrist bis 31.10.2015.. Zwei Tage später habe ich ihm per Einschreiben Hausverbot erteilt, um die Schlüssel gebeten (Hatte sogar Briefkastenschlüssel) und das es nur noch Besichtigungstermine nach Bestätigung meinerseits geben wird!
    Ich bin Anfang Oktober dann zum Amtsgericht, Beratungsbeihilfe für Rechtanwalt beantragt. Bin zum Rechtsanwalt (erste mal in meinem Leben), der schmunzelte schon als er das Kündigungsschreiben las. Ihm fehlte die Begründung warum Sohn von Vermieter in meine Wohnung einziehen soll! Formal sei dieses Kündigungsschreiben zumindest fehlerhaft! Rechtsanwalt meinte, ich könne Wiederspruch einlegen oder auch nicht. Lege ich kein Wiederspruch ein, käme es zu einer Räumungsklage, die dann aber immer noch vor Gericht verhandelt werden kann! RA meinte auch, da unser Städtchen keine Stadtwohnungen hat, wäre es sogar möglich, das bei Räumungsklagevollzug das Ordnungsamt dafür sorgen kann, das ich in meiner „ehemaligen“ Wohnung zwangsuntergebracht werde.
    RA war total ok, hat sogar auf 15 € Beratungsgebühr verzichtet.. Und er würde mich vor Gericht verteidigen! Aber mir ist recht schwindelig geworden bei den ganzen §§§§..
    Also weiter im Text…..
    ICH HABE KEIN WIEDERSPRUCH EINGELEGT.
    Kurz vor Weihnachten fragte mich Vermieter wann wir denn die Wohnungsübergabe machen können?
    Meine Antwort, „ich habe nicht die Absicht auszuziehen“!
    Am 13.01.16 bekam ich dann Schreiben von Vermieter, Wiederspruch Fortsetzung Mietverhältnis gem. § 545 BGB… (Ist mir mittlerweile bekannt)
    Darin fordert er mich auf die Wohnung bis zum 29.02.16 geräumt herauszugeben.
    Habe darauf nicht reagiert.
    Am 28.01.16 kam Einschreiben, mit dem Verweis auf § 242 BGB.
    Weiter schreibt er, das er nun wie von mir gewünscht, einen Termin schriftlich vereinbart.
    „Als Termin wird festgesetzt: 4.02.2016“!
    Der setzt einfach fest!!!
    Ich hatte ihm im September mitgeteilt, dass erst nach Bestätigung von mir eine Besichtigung stattfindet!! Das scheint ihn nicht zu interessieren!

    Also ich bin kein Zankapfel… Habe nie Probleme mit Vermietern gehabt. Aber der Typ ist ein Ars..!! Hat mich Jahre mit einem Versprechen (Wohnungserhalt) belogen!
    Ich habe keine Familie (Geschwister, Eltern) die mich unterstützen könnte.
    Zudem ohne Job und kann mir einen Umzug nicht leisten.
    Zudem sieht meine Schufa nicht toll aus.
    ALSO MUSS ich darum kämpfen diese Wohnung zu halten!!
    Sehen SIE einen Weg wie ich dies schaffen kann?..
    Hätte ich Vermieter anzeigen sollen wegen Hausfriedensbruch?
    War es falsch kein Wiederspruch gegen Kündigung einzulegen?
    Was wird auf mich zukommen können?
    Danke für Ihre Antwort
    Gruß Martin
    (Öhm, Makler ist von seiner Hausbank, glaube ER muss verkaufen… Vermieter bezieht Alg 1 oder schon Hartz 4)

  • Es war sicherlich falsch, dass Sie der Kündigung nicht widersprochen haben. Sie hätten auf Ihren Anwalt hören sollen.


    Allerdings bestehen durchaus noch gute Chancen für Sie.
    Der Vermieter hätte Sie auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Widerspruchsfrist hinweisen müssen.
    Da er das wohl offensichtlich nicht getan hat (zumindest nicht in seiner ersten Kündigung), können Sie den Widerspruch immer noch erklären (§ 574b Abs. 2 Satz 2 BGB).


    Sie sollten dazu jedoch Ihren Anwalt beauftragen.
    Da Sie selbst angeben, dass Ihnen von Paragraphen schwindlig wird, brauchen Sie dringend eine kompetente rechtliche Begleitung beim weiteren Vorgehen.


    Ob die Wohnungsbesichtigung des Maklers in Ihrer Abwesenheit schon den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) erfüllt, ist zweifelhaft. Schließlich haben Sie sich damit einverstanden erklärt, dass Besichtigungen auch während Ihrer Abwesenheit erfolgen können.


    Nachdem jetzt die Situation sich zugespitzt hat, müssen Sie sich auf jeden Fall die Schlüssel aushändigen lassen.
    Notfalls wechseln Sie das Türschloss aus. Der Vermieter hat kein Recht zum Betreten der Wohnung ohne Ihr Einverständnis!

  • Meine Frau und ich bewohnen ein eigenes Haus mit 230 qm Wohn- Nutzfläche. Dazu kommt ein Garten von ca. 500 qm. Wir wollen diese Immobilie nun verkaufen und in eine Eigentumswohnung ziehen.
    Frage: Kann ich bei dieser Vorgeschichte dem derzeitigen Mieter der Eigentumswohnung dann kündigen und mich dabei auf Eigennutzung berufen?

  • Hallo Community,


    mein Bruder und ich wollen ein Zweifamilienhaus kaufen. Eine Haushälfte steht leer, welche zuvor vom Vermieter und Eigentümer genutzt wurde. Die andere Haushälfte besteht aus 2 Mietwohnungen. Mit dem Erwerb der Immobilie wollen wir diese gleich teilen lassen sodass jeder eine Haushälfte beziehen kann. Nun zu meiner Frage: Kann den Mietern wegen Eigenbedarf, in dem fall für sich selbst, gekündigt werden? Greift hier ggf. dieser komische Passus von Umwandlung Miet- in Eigentumswohnung oder verstehe ich das richtig das dies hier nicht greift da quasi nur ein Eigentümerwechsel stattfindet?


    Über eine Rückantwort wäre ich sehr erfreut da dies ja andernfalls ein echtes K.O.-Kriterium für den Kauf wäre.

  • Mit dem Erwerb der Immobilie wollen wir diese gleich teilen lassen sodass jeder eine Haushälfte beziehen kann.

    Wenn Sie aus dem Zweifamilienhaus zwei ETWs mit getrennten Grundbuchblättern machen, erfüllt das die Voraussetzung des § 577a BGB, d.h. Ihre Kündigungsmöglichkeiten sind beschränkt. Sie müssen mindestens drei Jahre warten.
    Je nach Lage auf dem lokalen Wohnungsmarkt auch bis zu 10 Jahren (§ 577a Abs. 2 BGB).