Berechnung ALG bei unwiderrufliche Freistellung

  • Ich war seit 12.11.2015 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2016 durch Aufhebungsvertrag unwiderruflich freigestellt. Außerdem war ich von Oktober 2015 bis 30.12.2015 durch AU krank geschrieben. Meine Lohnfortzahlungen betrug nicht wie gewöhnlich 6 Wochen, sondern 3 Monate.
    Im November 2015 und im März 2016 habe ich Einmalzahlungen erhalten.
    Seit 01.04.2016 bin ich arbeitslos.
    Meine zuständige Agentur für Arbeit hat mir bei der Bewilligung des ALG die Anrechnung der beiden Einmalzahlungen bei der Berechnung des Leistungsentgeltes verweigert, da sie den Bemessungszeitraum nur bis zum 31.10.2015 festlegen.
    "Der Entgeltabrechnungszeitraum 01.11.2015 bis 31.03.2016 gehört nicht zum Bemessungszeitraum, weil beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis noch nicht abgerechnet war. Bei der Festlegung des Zeitpunktes des Ausscheidens aus der Beschäftigung ist auf den Leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen."


    Auch ein Widerspruch gegen den Bescheid blieb erfolglos.
    Gibt es eine Chance, auf dem Klageweg doch noch die Einbeziehung der Einmalbezüge in die Berechnung des Leistungsentgeltes zu erreichen?


    Vielen Dank für eine schnelle Antwort, damit ich die Fristen einhalten kann.

  • Lassen Sie das anwaltlich prüfen.
    Da muss ein Rechtskundiger in die Kommentierung der einschlägigen Vorschriften schauen.
    Das können Sie hier nicht "for free" erwarten.


    Da Sie bereits ein Widerspruchverfahren durchgeführt haben, ist Ihre Sache von zwei Stellen in der Behörde bereits geprüft und festgestellt worden. Die Chancen für eine Klage beurteile ich deshalb nicht als allzu aussichtsreich.