Reisepreisminderung

  • Hallo, ich hatte ien Reise in die Türkei gebucht und duch Baulärm und weiteren Lärm eine Reisepreisminderung von 40 % laut Frankfurter Tabelle gefordert.
    Ich habe die Reiseleitung informiert und auch rechtzeitig dem Veranstalter geschrieben.
    ich hatte nur eine Woche Urlaub und der war durch den Lärm erheblich gestört.
    trotzdem will der Veranstalter nur 8% des Reisepreises erstatten (natürlich ohne Rechtspflicht).
    das finde ich eine Unverschämtheit. wie kann die da jetzt weiter vorgehen?

  • Jeder Fall vor Gericht ist ein Einzelfall.
    Die Frankfurter Tabelle ist eine Orientierung.


    Das Gericht - und natürlich auch der Reiseveranstalter - sind nicht verpflichtet, sich an die Frankfurter Tabelle zu halten.


    Wenn Sie es genau wissen wollen, müssen Sie den Reiseveranstalter verklagen.
    Manchmal genügt schon ein entsprechender Brief eines Rechtsanwaltes mit Ankündigung einer Klage, um beim Reiseveranstalter einen Denkprozess auszulösen, an dessen Ende ein vernünftiges Angebot der Entschädigung steht.

  • Vorm Klagen schauen was man gebucht hat. Wenn vom Baulärm was in den Reiseunterlagen steht, ist da nicht viel zu machen. Und Klagen ohne Rechtschutzversicherung macht nicht viel Sinn

  • Jeder Fall vor Gericht ist ein Einzelfall.
    Die Frankfurter Tabelle ist eine Orientierung.

    Volle Zustimung!!!


    Es kommt natürlich auf die Art, das Ausmaß, die Tageszeit und die Dauer des Lärms an. Es gibt Straßenlärm, Hotellärm, Fluglärm und Baulärm. Die Gerichte sprachen in der Vergasngenheit den geschädigten Reisenden Minderungsquoten zwischen 0 % und 60 % zu. Mann sollte sich hier nochmal die Kemptner Reisemängeltabelle zu Gemüte führen, dort unter Pkt. 3.6.1 bis 3.6.4. Dort sind zahlreiche Urteile hinsichtlich Lärm im Urlaub aufgeführt.


    Evtl. dann nochmal die Gerichtsentscheidungen ergoogeln und sich vergleichbare Fälle heraussuchen. Danach mit dem Reiseveranstalter ggf. nochmal nachverhandeln.


    Und: wie 'muc' schon schrieb. Reisemängeltabellen (Frankfurter Tabelle, ADAC-Tabelle, Kemptner Reisemängeltabelle) geben nur eine erste Orientierung und binden keine Gerichte.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)