Doppelte Haushaltsführung: Fahrtkosten absetzen, trotz keiner Beteiligung an Kosten für Miete am Studienort

  • Hallo,


    meine Ehefrau studiert noch in Erlangen, ich arbeite und lebe in Berlin. Derzeit habe ich meinen Erstwohnsitz in Berlin und sie in Erlangen.


    Sie wohnt in Erlangen bei ihren Eltern, beteiligt sich nicht an den Kosten für ihr Zimmer und pendelt jedes Wochenende nach Berlin.


    Können wir kommendes Jahr eine doppelte Haushaltsführung nachweisen und die wöchentlichen Fahrtkosten zwischen Erlangen und Berlin absetzen?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Gast,


    berechtigte Frage. Ich selbst bin aktuell dabei die Thematik mit der doppelten Haushaltsführung mit dem Finanzamt zu klären.


    Aber hier mal der Ausschnitt aus dem Finanztip-Artikel:


    Kein eigener Aufwand bei Familienheimfahrten:


    Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 18. April 2013 (Az. VI R 29/12) bestätigt, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden kann. Steuerfreie Reisekostenvergütungen und Freifahrten Ihres Arbeitgebers werden allerdings mindernd auf die Entfernungspauschale angerechnet.


    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/entfernungspauschale/#ixzz3Dxfz3RXk


    Ich denke das die Tatsache das die Erstwohnsitze für das Finanzamt eine Möglichkeit sind es abzulehnen, lasse mich von der Community aber gerne vom Gegenteil überzeugen.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Hallo Gast,


    im Gesetz findet sich folgendes:
    "Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus."


    Da Ihre Frau noch studiert, kann sie selbst keine Ausgaben im Sinne der doppelten Haushaltsführung geltend machen - sie ist ja keine Arbeitnehmerin. Aus meiner Sicht geht das beiden Ihnen auch nicht ohne weiteres, da Sie ja keinen weiteren Hausstand außerhalb von Berlin unterhalten. Sie fahren ja auch nicht regelmässig nach Nürnberg.


    Beste Grüße,
    Britta

    • Offizieller Beitrag

    Hallo @Britta,


    wäre es möglich die Quelle des Gesetzestextes zu erhalten, da ich für das laufende Jahr einen doppelten Haushalt habe und das Finanzamt dies noch akzeptieren darf/sollte.


    Die Antwort hört sich aus meiner Sicht schlüssig an, daher wird es wohl keine Möglichkeit des zweiten Wohnsitzes für die obige Konstellation geben.

  • Vielen Dank für die Antworten.


    Die erste Tätigkeitsstätte meiner Frau ist - bedingt durch ihr Vollzeitstudium - in Erlangen. Unser gemeinsamer Lebensmittelpunkt aber ist Berlin.


    Jetzt stellt sich für mich die Frage:


    Würde sie am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte Aufwendungen für eine Wohnung zu tragen haben, könnten wir sowohl die Kosten dafür plus Wegstrecke von Wohnung zur Uni plus Familienheimfahrten ein Mal pro Woche geltend machen. Und nur weil sie bei ihren Eltern - am Ort ihrer ersten Tätigkeitsstätte - keine Kosten für die Unterkunft zu tragen hat, wird sie steuerlich in Bezug auf die Familienheimfahrten schlechter gestellt?


    Das erscheint mir unlogisch.

  • Bei mir wird demnächst auch das Thema "Doppelte Haushaltsführung" relevant, weshalb ich die Diskussion sehr spannend finde.


    Der o.g. Fall von Gast ist insofern etwas komplizierter, als dass hier ein Ehepartner Vollzeitstudent ist. § 9 Abs. 1 Ziffer 5 EStG wird immer gerne herangezogen, um Absolventen im ersten Job die doppelte Haushaltsführung zu verwehren. Dann heißt es seitens des Finanzamt, dass 1. der Lebensmittelpunkt bei Absolventen logischerweise auch zur Tätigkeitsstätte verlegt wird und 2., wenn 1. nachweislich nicht zutrifft (Freundeskreis, Vereinsleben etc. ), ein Zimmer bei den Eltern nicht ausreiche, um eine doppelte Haushaltsführung zu begründen. Das ist der klassische Streit, der aber, wie ich finde, nicht auf den Fall von Gast zutrifft.


    Die Ehefrau von Gast hat zweifellos ihren Lebensmittelpunkt in Berlin, weil Sie hier mit dem Ehepartner zusammen wohnt. In Erlangen unterhält sie zwar keinen eigenen Hausstand, wohnt aber dort, weil es"beruflich" notwendig ist. Ob sie sich an den Kosten in Erlangen beteiligt, ist aus meiner Sicht wurscht, da sie ja dann auch keine Kosten absetzen kann. Die könnte allerdings auch ein fiktiver Arbeitgeber erstatten, weshalb aber kein Recht zur doppelten Haushaltsführung verwirkt wird. Es trifft hier also das BFH-Urteil vom 4.10.1989 (VI R 44/88) BStBl. 1990 II S. 321 zu. Jetzt könnte man sagen, dass die doppelte Haushaltführung zunächst privat veranlasst war, weil die Ehefrau ja schließlich schon immer dort wohnte, und nur fortgeführt wird. Wenn dem so ist, dann berechtigt die doppelte Haushaltsführung nicht zum Werbungskostenabzug (FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/94, EFG 2000, 786). Allerdings macht die Rechtssprechung eine Ausnahme im Falle der Verlegung des Hausstands nach Heirat (BFH-Beschluss vom 20.1.2003, VI B 113/02, BFH/NV 2003 S. 616), was in unserem Fall hier zutrifft, oder Gast?


    Wichtig ist: Die Ehefrau muss den Hausstand ihres Lebensmittelpunkts, also der gemeinsamen Wohnung in Berlin, persönlich und finanziell wesentlich mitbestimmen, also in aller Regel einen Teil der Lebenshaltungskosten tragen (BFH, 14.10.2004 - VI R 82/02, DStR 2004, 2091). Es ist auch gut, wenn z.B. der Mietvertrag in Berlin von beiden Ehepartner unterzeichnet ist, also jeder ein Nutzungsrecht an der Wohnung hat. Aus meiner Sicht, trifft hier schon eine berechtigte doppelte Haushaltsführung zu, nur wird wahrscheinlich die Ehefrau als Vollzeitstudentin kein so hohes Einkommen haben, dass der Werbungskostenabzug viel bringt. Wahrscheinlich würde ein steuerlicher Verlust generiert, der bei getrennter Veranlagung ins nächste Jahr geschoben wird. Wie es bei gemeinsamer Veranlagung aussieht, bin ich überfragt. Aber das sind dann steuerrechtliche Fragen.


    Was in jedem Fall geht: Das Ehepaar begründet in Erlangen einen gemeinsamen Hausstand und der wird Lebensmittelpunkt. Dann nimmt sich der Ehemann in Berlin ein Zimmer und kann ohne Probleme die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo @Andreas,


    sehr gute und detaillierte Zusammenfassung, daher Daumen hoch.


    Ich selbst habe mich nach reiflicher Überlegung und diversen Gesprächen mit Insidern entschlossen, diese Thematik sprich die Steuer 2013 & 2014 an einen Steuerberater zu übergeben.


    Hier ist die Wahrscheinlichkeit höher den doppelten Haushalt "genehmigt" zu bekommen.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Da Ihre Frau noch studiert, kann sie selbst keine Ausgaben im Sinne der doppelten Haushaltsführung geltend machen - sie ist ja keine Arbeitnehmerin.

    Hallo Britta,


    denkst du, dass man mit einbehaltenem Kindergeld argumentieren kann? Wenn mir die Eltern das Kindergeld nicht überwiesen haben, dann beteilige ich mich doch automatisch an den Kosten der Lebensführung?!


    Danke schon mal.

  • Hallo Anita64,


    ich nehme mich mal deiner Frage an.


    Du hast leider nicht bedacht, dass das Kindergeld eine Leistung ist die nicht den Kindern zusteht, sondern den Eltern.


    Besonders deutlich wird dies, wenn man in die Einkommensteuererklärung deiner Eltern schaut. Dort wird in einer "Günstigerprüfung" berechnet, ob die reine Geldleistung (Kindergeld) oder alternativ die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag günstiger sind.


    Dein Fallbeispiel trifft eigentlich nur zu, wenn die Eltern nicht Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommen.


    MfG,
    Maximilian