EILT! Widerruf: Heute noch zur Post!

  • Sehr geehrte Frau Dr. Schön,


    Sie schreiben auf Ihrer Seite http://www.finanztip.de/baufin…errufsbelehrung-darlehen/ u.a.:

    "Bis zum 21. Juni 2016 können Sie Ihren Altvertrag noch widerrufen. Ihr Schreiben muss also bis spätestens 23.59 Uhr und 59 Sekunden bei der Bank eingehen."


    Das ist nicht richtig und sollte umgehend korrigiert werden:


    Ermuntern Sie stattdessen diejenigen, die es nicht geschafft haben, den Widerruf bis gestern, 20.06.2016, auf den Weg zu bringen, das heute, 21.06.2016, noch zu tun! 8)


    Denn nach § 355 Abs.1 BGB (alle Fassungen seit 01.08.2002) genügt zur Fristwahrung die RECHTZEITIGE ABSENDUNG DES WIDERRUFS.


    "Rechtzeitig" bedeutet, dass die ABSENDUNG vor dem Erlöschen des Widerrufsrechts erfolgen muss, also vor dem 21.06.2016, 24:00 Uhr. Die Art und Weise des "Absendens" richtet sich nach der gewählten Textform (Brief, Fax, eMail). Ein Brief wird z.B. durch Aufgabe bei der Post "abgesendet".


    Der Zeitpunkt des späteren Zugangs des Widerrufsschreibens spielt keine Rolle für die Rechtzeitigkeit.


    Natürlich müssen sowohl die rechtzeitige Absendung als auch der spätere Zugang bewiesen werden können, z.B. durch den Einlieferungsbeleg der Post und durch die spätere Zustellung des Einwurfeinschreibens, die man im Internet selbst überprüfen kann (http://www.deutschepost.de/sendungsverfolgung-brief).


    Fazit:


    Wer einen Immobiliardarlehensvertrag aus der Zeit vom 01.08.2002 bis 10.06.2010 widerrufen möchte, kann das noch tun, indem er das Widerrufsschreiben noch heute - 21.6.2016 - als Einwurfeinschreiben bei der Post aufgibt (wer faxen und mailen kann, sollte beides zur Sicherheit zusätzlich auch noch heute tun).

  • Sehr geehrte Frau Dr. Schön, der BGH hat inzwischen die von mir im Post vom 21.06.2018 vertretene Rechtssauffassung bestätigt:



    Ein von Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB erfasstes Widerrufsrecht konnte bis zum Ablauf des 21.06.2016 ausgeübt werden. Zur Fristwahrung genügte die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung bis zum Ablauf des 21.06.2016.



    (Beschluss vom 16.01.2018 (XI ZR 477/17) zitiert nach VuR 2018, 319, Leitsatz des dortigen Bearbeiters)




    Es darf angenommen werden, dass zahlreiche widerrufsberechtigte Darlehensnehmer noch rechtzeitig am 21.06.2016 in der von mir empfohlenen Weise ihr Widerrufsrecht ausgeübt hätten, wenn Sie bzw. Ihre Kollegen ihnen dies in der Ihnen allein möglichen Deutlichkeit angeraten hätten.




    Mögen Sie hierzu bitte einmal Stellung nehmen?