Privatinsolvenz Vergütung

  • Hallo,
    ich versuche vergeblich zu recherchieren, ob es sich bei einer Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) um einen Insolvenzverwalter, der nach § 2 InsVV, oder um einen Treuhänder der nach §13 InsVV abrechnet handelt. Der Unterschied bei der Vergütung wäre fast 20.000,-€ . Ich hoffe mir kann da jemand einen guten Rat geben, wo ich etwas finden kann, was mein Problem löst. Grüße und vielen Dank im Vorraus, Reini

  • Ich fürchte Sie lesen die Vorschriften falsch.
    § 13 InsVV beschränkt nur die Vergütung des Treuhänders nach § 2 Abs. 1 auf 800 €.


    Über die absolute Höhe der Gebühren des Treuhänders ist damit NICHTS ausgesagt.
    Wie kommen Sie denn auf den Unterschied von 20.000 €?
    Allein der Vergütungsunterschied erscheint mir bei einer Privatinsolvenz sehr hoch.

  • Im § 313 der InsO stand:


    (1) Die Aufgaben des Insolvenzverwalters werden von dem Treuhänder (§ 292) wahrgenommen. Dieser wird abweichend von § 291 Abs. 2 bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt.


    Da der § 313 aber zwischenzeitlich aufgehoben wurde, stellt sich möglicherweise die Frage nach dem Treuhänder gar nicht mehr, oder?


    Insoweit kam es nämlich auch zu einer Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung. Dabei wurde in § 10 der "Treuhänder" durch den "Insolvenzverwalter" ersetzt.

  • Ich bin verrutscht und meinte natürlich §14 (2) InsVV, Sry.


    Die Insolvenzmasse ist ca. 60.000,-€, die Vergütung die er berechnet hat etwas über 20.000,-€.
    Nach o.g. § wären es ca. 2000,-€.

  • Haben Sie denn das Privatinsolvenzverfahren bereits eröffnet?


    Ich denke Sie sollten den zweiten Schritt nicht vor dem ersten tun.


    Und im Grunde genommen können Ihnen die Kosten des Insolvenzverwalter/Treuhänders egal sein, denn die gehen zu Lasten der Insolvenzmasse. Also je teurer die Insolvenzverwalter/Treuhänder abrechnet, um so weniger bleibt für Ihre Gläubiger übrig.


    Der erste Schritt sollte für Sie sein, dass Sie eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen und sich nach erfolglosem Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern eine Bescheinigung darüber ausstellen lassen, dass die außergerichtliche Einigung gescheitert ist.


    Dann können Sie den Antrag auf Restschuldbefreiung bei Gericht stellen. Und das Gericht wird einen Treuhänder bestellen, der das weitere Verfahren überwacht.

  • Das Verfahren wurde 2015 eröffnet, mittlerweile ist mein Haus verkauft, alle Gläubiger sind bezahlt, es sind noch ca. 70.000,-€ übrig und davon möchte der Insolvenzverwalter 21.000,-€ als Vergütung haben.

  • Aha! Je mehr Informationen zum Sachverhalt geschrieben werden, um so qualifizierter können die Antworten ausfallen...


    In Ihrem Fall allerdings leider nicht in Ihrem Sinne.


    So wie Sie den Hergang schildern, wird dem Insolvenzverwalter das geforderte Honorar wohl zustehen.
    Sie dürfen dabei nicht übersehen, dass nicht der "Restbetrag" von 70.000,00 € für die Honorarbemessung entscheidend ist, sondern die Insolvenzmasse. Darunter ist die Gesamtheit aller Vermögensgegenstände zu verstehen, die beim Insolvenzschuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist.


    In Ihrem Fall zählt daher auch Ihr Eigenheim wertmäßig zur Bemessungsgrundlage des Honorars für den Insolvenzverwalter.


    Dass überhaupt etwas "übrig" ist (wie in Ihrem Falle gar 70.000,00 €!), ist dagegen völlig unüblich.


    Hinterher ist man natürlich immer schlauer. Denn offensichtlich haben Sie sich in 2015 erheblich verschätzt bei der Beurteilung des Wertes Ihres Eigenheims. Hätten Sie damals bereits erkannt, dass Ihr Haus deutlich mehr wert ist als Ihre gesamten Schulden, hätten Sie ja niemals Insolvenz anmelden müssen.


    Es hätte doch völlig ausgereicht, das Haus zu verkaufen und alle Gläubiger zu befriedigen.
    Eine Insolvenz ist erst dann angezeigt, wenn die Schulden die Vermögenswerte übersteigen! Also wenn Ihr Haus viel weniger wert gewesen wäre, als die Summe der Gläubigerforderungen.


    Daher auch mein obige Aussage, dass die Gläubiger den Insoverwalter zahlen. Denn der Insoverwalter wird zuerst aus der Masse befriedigt.


    In Ihrem Fall ist die Masse größer als Ihre Verbindlichkeiten. Deshalb trifft meine Aussage in diesem Sonderfall nicht zu.
    Hier müssen Sie nun tatsächlich das Honorar selbst tragen.


    Einerseits können Sie sich freuen, dass der Verkauf Ihres Hauses so viel Geld eingebracht hat.
    Andererseits können Sie möglicherweise Schadenersatzansprüche gegen denjenigen haben, der Ihnen zu der Insolvenz geraten hat. Denn hätte man bei einer Wertermittlung der Masse erkennen können wie viel der Hausverkauf bringen wird, hätte man Ihnen nicht zu Insolvenzverfahren raten dürfen.


    Wenn der gleiche Rechtsanwalt, der jetzt das Insolvenzverwalter-Honorar fordert, Ihnen auch die Insolvenz geraten hat, haben Sie mit diesem Argument etwas in der Hand, dass er nochmals über seine Honorarforderung neu nachdenkt. Er riskiert immerhin einen Schadensersatzprozess.


    Wenn Sie jedoch selbst zum Gericht gegangen sind, dort die Insolvenz beantragt haben und der Insolvenzverwalter direkt vom Gericht bestellt wurde, sehe ich wenig Chancen. Dann werden Sie das Honorar zahlen müssen und können sich letzten Endes darüber freuen, dass Ihnen überhaupt etwas bleibt. Immerhin knapp 50.000 €. Normalerweise hat jemand nach einer Insolvenz KEIN VERMÖGEN mehr.

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