Baufinanzierung + Tilgung durch fondsgebundene Lebensversicherung

  • Hallo an alle Darlehens-Geschädigten,


    kann mir jemand zu obigem Thema Erfahrungen mitteilen? Habe in 2000 solch eine Finanzierung bei meiner Spk. abgeschlossen.Spk. hat mir aufgrund einer Modellrechnung über 15 Jahre bei 9 % Verzinsung vorgerechnet, dass ich mit einem monatlichen Versicherungs-Beitrag von € 1.036,-- dann nach 15 Jahren ein Darlehen über € 357.000,-- ablösen kann (und wahrscheinlich noch ein "Sahnehäubchen übrigbehalten werde).


    Nach einer Zwischenrechnung habe ich festgestellt, dass dieses nie um nimmer aufgehen kann und habe die Versicherung beitragsfrei stellen lassen. Nach Ablauf von 12 Jahren habe ich die Fondsanteile dann verkauft. Ich habe erhalten € 130.138 und eingezahlt in 9 1/2 Jahren = 114 Monaten € 118.104. Die entspricht einer Verzinsung von 0,9045 %!!!


    Nach jahrelangem Schriftwechsel mit der Provinzial-Versicherung, Einschaltung des Ombusmannes und der BaFin habe ich endlich die Kosten erfahren. Diese allein betragen jeden Monat 7,44 % meines Beitrages (wofür dann ja auch keine Fonds gekauift werden können). Bei 5,90 % Darlehenszinsen hätte der Fonds also wenigstens 13,34 % durchgehend bringen müssen.


    Die Spk. hat in ihren Bedingungen stehen, dass ich einen Saldo ausgleichen muß, wenn die Vers.-Summe nicht zur Tilgung reicht. Ich habe der Spk. zwar inzwischen mitgeteilt, dass bei der erhaltenen Verzinsung von 0,9045 % dieser Vorbehalt für sie kein "Persil-Schein" ist. Darauf habe ich aber noch keine Antwort. Wahrscheinlich werde ich einen Anwalt einschalten müssen.


    Kann mir jemand seine Erfahrungen bei dieser Tilgungs-Konstruktion mitteilen? Kennt jemand einen hierauf spezialisierten Anwalt?


    Grüße Bernhard

  • Antwort vom Finanztip Experten Martin Berg:


  • Hallo Bernhard Kater,


    das ist ein schwieriger Sachverhalt - der BGH hat zu diesen Konstruktionen bereits entschieden, dass der Darlehensnehmer bei der Kombination eines Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung grundsätzlich das Risiko einer Deckungslücke trägt (BGH, Beschl. v. 20. 11. 2007 – XI ZR 259/06).


    Etwas anderes kann jedoch bei Abschluss eines Darlehensvertrages mit Absicherung mit einer Kapitallebensversicherung ausnahmsweise dann gelten, wenn die mit dieser Vertragskombination verbundenen Risiken für den Kreditbewerber nicht erkennbar waren und der Kunde besonders unerfahren war.

    Wurde die Differenz zwischen garantierter Ablaufleistung der als Tilgung einzusetzenden Lebensversicherung und nicht garantierter Überschussbeteiligungen im Rahmen der Beratung dargestellt?
    Wurden Sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die garantierte Ablaufleistung nicht zur Tilgung des Darlehens bei Fälligkeit ausreichen kann?
    Wurden Sie beispielsweise bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung auf zusätzliche Risiken für die Erzielung der Ablaufleistung hingewiesen?
    Wurden Sie darauf hingewiesen, dass Sie eine mögliche Differenz bei Fälligkeit des Darlehens aus eigenen Mitteln zahlen müssen?


    Es kommt hier also sehr auf den Einzelfall und die tatsächliche Beratungssituation an, die Sie vor Gericht beweisen müssten. Sie brauchen einen sehr guten Anwalt, der sich den Sachverhalt sehr genau anschauen muss. Es ist nie leicht, einen guten Anwalt zu empfehlen. Überregional tätig sind in Fragen der Immobilienfinanzierung unter anderem die Kanzlei Nittel und Gansel - bitte nur als Information und nicht als Empfehlung verstehen. Ansonsten suchen Sie sich einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Ihrer Gegend. Über eine Anwaltssuche können Sie einen solchen finden: http://www.finanztip.de/anwaltskosten/


    Beste Grüße,
    Britta

    • Offizieller Beitrag

    Was die Informationspflicht der Versicherer hinsichtlich der Kosten u.ä. angeht, möchte ich §VVG-InfoV nennen:


    § 2 Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr


    (1) Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:


    1.Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;


    2.Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können;


    3.Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;


    4.Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte;


    5.Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung;


    6.das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 4 und 5 garantiert sind;


    7.bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;


    8.allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung.


    (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 haben in Euro zu erfolgen. Bei Absatz 1 Nr. 6 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Garantie in Euro anzugeben ist.


    (3) Die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung im Sinne von § 154 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist mit folgenden Zinssätzen darzustellen:1.dem Höchstrechnungszinssatz, multipliziert mit 1,67,


    2.dem Zinssatz nach Nummer 1 zuzüglich eines Prozentpunktes und
    3.dem Zinssatz nach Nummer 1 abzüglich eines Prozentpunktes.


    (4) Auf die Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung übereinstimmt.


    (5) Auf die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.


    Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vvg-infov/__2.html

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager