Privatinsolvenz: Volljähriger Sohn soll von der Unterhaltspflicht ausgeschlossen werden

  • Hallo,
    ich bin in der Privatinsolvenz + mein 18-jähriger Sohn, der gerade seine Lehre angefangen hat, soll lt. Antrag des Treuhänders beim Insolvenzgericht als Unterhaltsberechtigter nicht mehr berücksichtigt werden.
    Wie kann ich argumentieren, dass das nicht in Ordnung ist?
    LG von Dani

    • Offizieller Beitrag

    Aus einem anderem Forum gab es bereits eine ähnliche Frage, hier die Antwort:


    Im vorliegenden Fall privaten Insolvenzverfahrens, genauer Restschuldbefreiungsverfahren, sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ermittlung der pfändbaren Beträge gemäß den §§ 850 ff. ZPO anwendbar.


    Nach § 850c Abs. 4 ZPO bestimmt das Gericht auf Antrag des Gläubigers, hier des Treuhänders, dass eine unterhaltsberechtigte Person des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt weil sie eigene Einkünfte. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung werden sie vom Gereicht angehört.


    Das Gericht trifft seine Entscheidung nach den wesentlichen Umständen des Einzelfalles ohne dass es hierzu bestimmte Berechnungsgröße gibt. Die (teilweise) Nichtberücksichtigung muss billigem Ermessen entsprechen. Die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten sind dabei zu berücksichtigen. Das Gericht muss dabei eine Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners vornehmen.


    Eine schematische Betrachtung findet daher nicht statt. Als Leitlinie kann aber angesehen werden, dass erst ab einem Einkommen 989,99 (derzeitige Freigrenze) eine komplette Nichtberücksichtigung stattfindet. Bis zu dieser Grenze wird ermittelt welchen Prozentsatz die eigenen Einkünfte bezogen auf die Freigrenze haben. Im Falle des Sohns 2 wären dies etwa 33 %. Das Gericht würde dann 33% von dem Differenzbetrag zwischen dem was derzeit pfändbar ist und dem was ohne Berücksichtigung des Sohnes pfändbar ist der Pfändungssumme aufschlagen. Wenn also ohne Sohn 100 Euro mehr pfändbar wären, so wären nach dieser Betrachtung 33 % von diesen 100,- EUR, also 33,- EUR mehr zu zahlen.


    Dies ist aber nur eine Leitlinie, da die vorliegenden Umstände zu würdigen sind. In Ihrem Fall wäre dies vor allem der höhere Bedarf des Sohnes durch den Unterhalt einer zweiten Wohnung am Studienort und allen damit verbundenen Mehrkosten. Sie sollten dies geltend machen und daher fordern, dass das Kind weiter voll angerechnet wird. Den eigenen Einkünften des Sohnes stehen ja damit auch erhebliche Mehrkosten gegenüber.


    Wenn der Sohn eine Ausbildung beginnt gelten die gleichen Grundsätze. Auch dann ist zu ermitteln ob die Nichtberücksichtigung nach billigem Ermessen erfolgen kann oder nicht.


    Quelle:
    http://www.frag-einen-anwalt.d…tigt-lassen---f92375.html

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager