Ich mal wieder

  • Guten Morgen,
    wir sitzen in Dssd am Fluggafen
    u unser Flug mit Air Berlin startet
    mit ca. 4:30 Std Verspätung.
    Gilt hierbei auch die Regelung
    mehr als 3 Std Verspätung am Ankunftsort 600,/€ pP?
    Bzw was steht und am Flughafen
    zu hier ist weit u breit niemand .
    Gruß
    Simone :(

  • Haben gerade einen 5,-€ Verzehrgutschein erhalten.
    Lt.Aussage Air Berlin fehlt ein Crew-Mitglied u daher dürfen
    wir nicht fliegen.
    Gruß
    Simone

    Na klar, Personalprobleme sind eindeutig der Fluggesellschaft anzulasten, also Entschädigung. Wieviel, richtet sich nach der Entfernung, Air Berlin ist verpflichtet, die Paxe aufzuklären, lass dich nicht mit irgendwelchen Ausreden abspeisen, die Verzehrgutscheine stehen dir ausserdem zu. Für die Verspätungszeit gilt übrigens der Zeitpunkt, an dem am Ziel die Flugzeugtüren geöffnet werden.
    Gruss
    Pluspol

  • Kurzer Zwischenbericht .
    Wir haben nach fast 6 Wochen noch nicht mal eine Eingangsbestätigung von Air Berlin.
    Andere Fluggäste haben einen Anbieter für Ihre Förderung beauftragt und hatten bereits letzte
    Woche da Geld auf Ihrem Konto.
    Gruß
    Simone

  • Dann würde ich das ganze noch einmal per Einschreiben mit Rückschein übersenden und eine angemessene Frist zur Zahlung von drei bis vier Wochen setzen und gleichzeitig für den Fall der Nichtzahlung auf weitere rechtliche Schriftte ohne weitere Vorankündiung hinweisen.
    Vlt. ist ja der Ursprungsbrief tatsächlich auf dem Postwege abhanden gekommen (soll nur selten vorkommen...). Zumindest gilt: Wer den Zugang eines Schriftstücks behauptet, der muß dies auch beweisen. Und das geht bei einfachem Brief meist sehr schlecht.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Wenn der Brief auch eine angemessene Zahlungsfrist enthielt, würde ich mich jetzt an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. wenden. Ansonsten nochmal die Air Berlin nochmal anschreiben und angemessene Zahlungsfrist setzen.


    Seit 01. November 2013 ist die 'Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V.' (SÖP) auch für Leistungsstörungen im Flugverkehr zuständig.


    Diese Einrichtung gibt es bereits seit Juni 2010. Sie arbeitet sachlich unabhängig und neutral mit bundesweiter Zuständigkeit für alle Reisende, die sich zuvor erfolglos mit ihrer Beschwerde an ein Bahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsunternehmen gewandt haben. Lange Zeit sperrten sich die Fluggesellschaften, sich einem Schlichtungsverfahren vor dieser Stelle zu stellen, doch sei01. November 2013 ist dies anders!


    Die Schlichtung kann beantragt werden, wenn Passagiere auf ihrer Flugreise mit einer deutschen oder internationalen Fluggesellschaft in Deutschland starten oder landen.


    Hat der streitgegenständliche Flug
    -nach dem 01. November 2013 stattgefunden,
    -ist die betreffende Airline Mitglied im Trägerverein der Schlichtungsstelle und
    -sind beide Parteien mit einem Schlichtungsverfahren einverstanden,
    so kann man dort das Schlichtungsverfahren beantragen.
    Vorteile des Schlichtungsverfahrens:
    -das Schlichtungsverfahren ist verjährungshemmend,
    -es entstehen nur die eigenen Kosten (Porto, Telefon usw.) und
    -keine der Parteien ist später verpflichtet, sich an einen Schlichtungsspruch zu halten.
    (Die Fluggesellschaften sind nur im Falle von privat veranlassten Reisen zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet (§ 57 b Abs. 1 LuftVG). Eine (freiwillige) Teilnahme bei geschäftlich veranlassten Flugreisen wird von den Fluggesellschaften abgelehnt.


    Das die Fluggesellschaft den Anspruch ablehnt oder eine angemessene Zahlungsfrist verstreich lässt, ist Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Aber Achtung: Viele privatrechtliche Unternehmen firmieren gern unter der Bezeichnung 'Schlichtungsstelle'. Diese erheben dann aber Gebühren für ein Mediationsverfahren oder ziehen einen Rechtsanwalt (hier entstehen Kosten!!!) hinzu. Eine dieser Seiten im Internet verhält sich richtig und weist auf folgenden Umstand hin: 'Bitte beachten Sie, dass dies nicht die von der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Gesetzentwurf Drucksache 464/12 einzurichtende behördliche Stelle zur Schlichtung in Fluggastrecht-Angelegenheiten (Schlichtungsstelle im Luftverkehr) ist.' Ob dieser Hinweis bei allen auf Gewinnerzielung gerichteten (Schlichtungs-)Unternehmen erfolgt, kann ich nicht beurteilen. Andere 'Schlichtungsstellen' sollen angeblich von Airlines 'unterwandert' sein.
    Fazit: Nur die www.soep-online.de ist die Stelle, welche auch von der Bundesregierung eingerichtet werden sollte.- Also: Vorsicht bei der Auswahl der 'richtigen' Schlichtungsstelle!

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)