Das Verhältnis Mandant und Anwalt

  • Leider habe ich zu diesem Thema noch keine Einträge gefunden,so daß ich meine Fragestellung gerne hier unterbringen würde.
    Falls die Moderation einen anderen Platz für sinnvoller hält,bin ich mit einer Verschiebung mehr als einverstanden.


    Mich interessiert das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant bzw.genauer,ob Anwälte befugt sind,Anweisungen des Mandanten nicht auszuführen.
    Sachverhalt:
    Im Jahre 2013 habe ich meine Bank(Volksbank)darüber informiert,daß ich mich in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung mit einer Immobilienbank(DG Hyp)befände und anwaltlich vertreten würde.Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht darüber entschieden,ob ich überhaupt zu Zahlungen verpflichtet sei.
    Den Fall selbst möchte ich hier nicht diskutieren!Auf jeden Fall hat die DG Hyp ein Abwicklungskonto eingerichtet und dies wurde der Schufa übermittelt,wonach mein knapp 99% Scorewert in den Keller rauschte.
    Mein damaliger Anwalt hat den Eintrag als rechtswidrig beurteilt;die Volksbank hat nach Prüfung den Eintrag als "auf Verdacht erfolgt" beurteilt,mir aber trotzdem eine Dispokündigung geschickt.
    Nach Intervention des Anwalts wurde die Dispokündigung bis zum Ende der Auseinandersetzung mit der DG Hyp aufgehoben,verbunden mit dem Wunsch "auf dem Laufenden"gehalten zu werden.
    Leider hat der Anwalt aus mir nicht bekanntgegebenen Gründen die Angelegenheit Schufa nicht weiter verfolgt(was ich ihm mehrfach aufgetragen habe),und die DG Hyp hat auf stur geschaltet,so daß ich den Anwalt nach Rücksprache mit meiner RSV aus seinem Mandat entlassen habe.Die RSV ihrerseits hat---wie ich inoffiziell erfahren habe--ihn vor die Wahl Vergütungsverzicht oder Schadensersatz gestellt,wobei der Anwalt sich für den Vergütungsverzicht entschieden hat,so daß ich mir einen neuen Anwalt ohne Kosten aussuchen konnte.
    Etwa um die gleiche Zeit hat die Volksbank die Dispokündigung wiederholt,wobei dann meine jetzt neue Fachanwältin den Status Quo wieder herstellen konnte.
    Nach einigen Wirrungen und Irrungen bezüglich der von der Anwältin eingeschlagenen Taktik wurde mit der DG Hyp im Juli ein noch akzeptabler Vergleich geschlossen,da sich herausgestellt hatte,daß ich rein rechtlich die Suppe,die mir eine zu 5jähriger Freiheitsstrafe verurteilte Verbrecherin eingebrockt hatte,würde auslöffeln müssen.Dieses Auslöffeln erfolgte durch eine von mir störungsfrei bediente Ratenzahlung,deren Ende jetzt bevorsteht.
    Allerdings hat die Volksbank mich im August 2014 ein Dokument unterzeichnen lassen,daß die Dispokündigung im August 2016 wirksam würde und der Anwältin für den Fall meiner Nichtunterzeichnung mit der sofortigen Zwangsvollstreckung gegen mich gedroht,worauf diese mich geradezu angefleht hat,das Dokument zu unterschreiben,denn sie hat mir versprochen,daß sie dafür Sorge tragen würde,daß mir der Dispo oder wenigstens der größte Teil davon erhalten bleiben würde.
    (Nur so am Rande:DG Hyp und Volksbank gehören zum selben Bankenverbund).
    Mir ist bekannt,daß es kein gottgegebenes Recht auf einen Dispo gibt.Nun ist es aber auch so,daß die VB wie folgt formuliert (28.6.2016)hat:...teilen wir Ihnen mit,daß keine Löschung des negativen Eintrags in der Schufa erfolgt ist.Dadurch(!!) bedingt sehen wir gemäß §19 unserer AGB keine Möglichkeit,Ihren Dispositionskredit weiter zu führen."Dann wird mir die Möglichkeit eines Rückführungsdarlehens ab 15.8.2016 angeboten.
    Meiner Ansicht nach stellt die Formulierung "dadurch bedingt" ein Junktim zwischen Dispo und Schufaeintrag dar:"Eintrag weg,Dispo ja."
    Diese Sichtweise habe ich wohl exklusiv,denn sowohl Bank als auch Anwältin streiten den Zusammenhang als solchen ab.


    Nun ist es so,daß ich im Oktober 2016 einen größeren Geldeingang zu verzeichnen haben werde,eine Sache über die ich die Anwältin informiert habe.Diese will nun,daß ich der Bank einen Teil per Sofortzahlung anbiete und den großen Rest Anfang 2017 in einer Summe begleiche.
    Genau das will ich nicht.Ich will eine Verschiebung(aus komplexen privaten Gründen) des Rückführungsdarlehens um vier Monate,wenn ich schon nicht darum herumkomme,den Befehl der Bank zu akzeptieren.
    Nach einem Hin und Her per Mail hat mir die Anwältin gestern einen Textentwurf vorgelegt,der beinhaltet,daß bis Dezember 2016 mein Dispo um monatlich €100.- gesenkt wird,und ich dann am 1.1.2017 den Restbetrag(€4000.-) "vollständig"ausgleiche.Das ganze war so doppelbödig formuliert,daß ich ihr eine an den entscheidenden Stellen redigierte Fassung zurückgeschickt habe,wobei der wesentliche Punkt darin bestand,daß ich "am" durch "ab"ersetzt habe.
    Daraufhin hat sie mir inquisitorische Fragen gestellt,die über den von ihr schriftlich vorgelegten Text weit hinausgingen und zu enormen Nachteilen und Belastungen für mich geführt hätten.
    Ich habe ihr nach einigen Begründungszusammenhängen zu meiner Nichtzustimmung geschrieben:


    "Verschicken Sie bitte den Brief so wie er ist und warten Sie die Reaktion ab."


    Frage:Verstößt meine Direktive gegen meine Befugnisse als Mandant und inwieweit darf meine Anwältin meine Anweisung ignorieren?
    Welche Möglichkeiten habe ich,falls der letztgenannte Fall eintritt?


    Generell:ist ein Anwalt grundsätzlich verpflichtet,die Weisungen seines Mandanten auszuführen solange diese nicht gegen die guten Sitten und gegen geltendes Recht verstoßen und rational wohlbegründet sind??


    Noch allgemeiner:Wer schwingt den Taktstock in diesem Verhältnis?


    Ich wünsche mir eine angeregte Diskussion und schnell umzusetzende gute Ratschläge.

  • Mir ist durchaus bekannt,daß der Anwalt die Weisungen des Mandanten auszuführen hat,da es sich bei der dem Anwalt erteilten Vollmacht um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handelt(geregelt ab §662 BGB).
    Die Einschrängung besteht nur darin,daß seine Unabhängigkeit normiert in §43 BRAO(Interessenkonflikt/Befangeneheit)nicht tangiert wird und es sich nicht um eine Situation als Verteidiger vor Gericht handelt.
    Eine weitere Einschränkung ist §665BGB,der festlegt,daß er von der Weisung des Mandanten abweichen darf,wenn er annehmen darf,daß der Mandant die Abweichung billigen würde.Davor(!!) muß er aber dem Mandanten seine Abweichung anzeigen(außer wenn dieser Aufschub zu Gefahr führen würde).


    Es wäre nett,wenn sich zu diesem Thema jemand Kundiges melden würde,da die Sache langsam dringlich wird und sich meine Anwältin weder äußert noch erreichbar ist.

  • Meine Anwältin hat nach einer Woche Bedenkzeit den von mir entworfenen Brief inhaltlich absolut wie gewünscht verschickt.


    Mal sehen wie die Reaktion der Gegenseite ausfällt und dann---wohl ein Kompromiß zu meinen Lasten---
    "ausbaldowert" wird.