Steuerbescheid an die Krankenkasse

  • Guten Tag,


    durch meine Selbstständigkeit bin ich verpflichtet die Einkommensteuererklärung bis zum 31.12.des Folgejahres abgegeben zu haben. Ich bin freiwillig bei der TK Krankenversichert und mir sind auf Grund des im April 2014 eingereichten ESt.Bescheides von 2012 stillschweigend für das Jahr 2012, 2013, und in 2014 bis August Nachforderungen in beachtlicher Höhe abgebucht worden.


    Der Kenntnisstand meines zu Rate gezogenen Steuerberaters ist, dass Krankenkassen die Beiträge vorläufig feststellen und mit dem eingereichten Steuerbescheid die zu gering geleistete Vorauszahlung durch eine Folgelastschrift ausgleichen dürfen. Sollte die Vorauszahlung höher geleistet worden sein, bekommt man jedoch keine Rückerstattung.


    Umso erfreuter bin ich, dass ich einen Artikel in diesem Forum gefunden habe. In dem Artikel http://www.finanztip.de/gkv-steuerbescheid/ wird ein, meines erachtens sehr sensibles Thema für jeden Selbstständigen behandelt, der freiwillig krankenversichert ist.



    In dem Artikel steht:


    Auf der Grundlage des vorgelegten Steuerbescheides legt die Krankenkasse
    den Beitrag fest – und zwar mit Wirkung ab dem Folgemonat bis zur
    Vorlage des nächsten Steuerbescheids. Die bisherigen Beitragszahlungen
    werden nicht rückwirkend verändert, auch wenn der Steuerbescheid
    eigentlich für einen vergangenen Zeitraum gilt. Wird beispielsweise der
    Steuerbescheid für 2011 im März 2013 eingereicht, wird der Beitrag zum
    1. April 2013 entsprechend angepasst. Einkommensveränderungen wirken
    sich daher erst mit einer größeren Verzögerung auf den Beitrag aus. Die
    Krankenkasse darf grundsätzlich weder gezahlte Beiträge zurückzahlen
    noch rückwirkend Beitragsnachzahlungen fordern.
    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/gkv-steuerbescheid/#ixzz3EDjCDllp



    Ist das im Sozialgesetzbuch rechtskräftig hinterlegt oder gibt es dazu ein Urteil??


    Vielen Dank für die Unterstützung ! ! !


    Viele Grüße
    Olaf W aus W

  • Guten Tag Olaf,


    Entscheidend ist, ob Ihre Beiträge nur vorläufig bemessen wurden, weil noch kein Steuerbescheid vorgelegt wurde oder ob bereits eine endgültige Beitragsbemessung nach Vorlage eines Steuerbescheids vorgenommen wurde:


    Vorläufige Beitragsbemessung --> bei Existenzgründern, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid vorgelegt haben --> Nachforderungen möglich, wohingegen niedrige Einnahmen nur für die Zukunft berücksichtigt werden (ganz nebenbei – letzteres halte ich rechtlich für angreifbar)


    Endgültige Beitragsbemessung --> Sie haben schon den ESt-Bescheid aus 2011 bei Ihrer Krankenkasse abgegeben, danach wurden die Beiträge für die Zukunft entsprechend festgelegt --> die Vorlage des Einkommenssteuerbescheids 2012 kann nicht zu Nachforderungen führen, es wird nur für die Zukunft ein neuer Beitrag festgelegt.


    Auszug aus BSG-Urteil vom Urteil vom 22. März 2006, Az. B 12 KR 14/05:
    Die besonderen Vorschriften für die Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in § 240 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB V setzen, wie die oa Rechtsprechung des BSG zur RVO (Urteil vom 27. November 1984 - 12 RK 70/82 - BSGE 57, 240 = SozR 2200 § 180 Nr 20 S 62) voraus, dass die Beiträge der freiwillig Versicherten in der Regel endgültig festgesetzt werden, da der Nachweis geänderter Einnahmen nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden darf.“

    Ich vermute, dass Ihre Krankenkasse bis zur Vorlage des ESt-Bescheids 2012 nur eine vorläufige Beitragsbemessung vorgenommen hat und deshalb jetzt auch Nachforderungen stellen kann.


    In den ersten zwei Jahren als Selbstständiger sollte man daher der Krankenkasse nicht unbedingt eine Einzugsermächtigung erteilen. Sollten Nachzahlungen fällig werden, hat man es selbst in der Hand, wann man die Nachforderungen überweist, ob man ggf. Teilzahlungen mit der Kasse ausmacht.


    Sollten Sie allerdings in 2013 nochmal sehr viel mehr verdient haben als in 2012, wird der Beitrag nicht mehr rückwirkend angepasst. Hier der Tipp: Mehr Gewinn --> mit der Einkommenssteuererklärung Zeit lassen, weniger Gewinn --> zügig die Einkommenssteuererklärung machen, damit das rasch bei den Krankenkassenbeiträgen berücksichtigt werden kann.


    Beste Grüße,
    Britta