Widerruf Lebensversicherungen

  • Hallo,
    Ich habe 2002 einen Riester abgeschlossen und seit 2014 Beitragsfrei stellen lassen. Nun möchte ich den kündigen. Meine Frage ist das Widerspruchsrecht richtig oder habe ich eine Chance auf Rückabwicklung?

  • Hallo,
    Ich habe 2002 einen Riester abgeschlossen und seit 2014 Beitragsfrei stellen lassen. Nun möchte ich den kündigen. Meine Frage ist das Widerspruchsrecht richtig oder habe ich eine Chance auf Rückabwicklung?
    Ich glaube auf dem Bild kann man es nicht richtig erkennen.
    Text lautet:
    Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie das Recht haben, diesem Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens und des Versicherungsscheines in Textformzu widersprechen.

  • Hallo EvelynP,



    herzlichen Dank für diese Erweiterung des Threads mit einer doch vielschichtigen Fragestellung in Bezug auf den Widerspruch bzw. Widerruf von Riester-Verträgen („Altersvorsorgevertrag“), d.h. Verträgen nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen.



    Erst einmal zur konkreten Fragen: Die zitierte Widerspruchsbelehrung wird wahrscheinlich aus zwei Gründen fehlerhaft sein: 1.) es fehlt ggf. der Nachweis des Erhalts der Verbraucherinformationen und 2.) die Widerspruchsbelehrung im maßgeblichen Policenbegleitschreiben genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht, weil sie den Fristbeginn nur an den Erhalt des Übersendungsschreibens und des Versicherungsscheins, nicht aber auch an den Erhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation knüpft.



    Zwei Einschränkungen mache ich jedoch: 1.) es gibt keine weitere Widerspruchsbelehrung in den Unterlagen (die einen anderen Wortlaut hat) und 2.) es handelt sich tatsächlich um einen Vertrag, der nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen worden ist. Beides kann ich anhand der gegebenen Informationen nicht prüfen.



    Wie Sie geschrieben haben, ist der Altersvorsorgevertrag bereits beitragsfrei gestellt. Es stellt sich daher grundsätzlich die Frage, ob es lohnenswert ist, dem Vertrag zu widersprechen oder diesen zu kündigen.



    Bei einem Riester-Vertrag ergeben sich immer zusätzliche Berechnungs- und Prüfungsnotwendigkeiten.



    Es werden sich außerhalb des Rückabwicklungsschuldverhältnisses (zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer) nämlich zusätzliche steuerliche Wirkungen beim Widerspruch bzw. Widerruf ergeben.



    Es gilt:


    1.Für geltend gemachte Nutzungszinsen (für alle Verträge!)


    Auf jeden Fall müssen die von der Versicherungsgesellschaft erstatteten Zinsen versteuert werden. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer.


    2.Für Riester- und Rürup-Verträge


    Menschen mit Riester- oder Rürup-Policen drohen obendrein Rückzahlungen im Falle des Widerrufs bzw. Widerspruchs. Sie müssen die vom Staat erhaltenen Zulagen beziehungsweise Steuervergünstigungen zurückzahlen.


    3.Sonderausgaben



    Das Gleiche gilt im Prinzip auch für im Rahmen der Sonderausgaben geltend gemachte Beiträge zur Lebensversicherung. Die Finanzämter rechnen den ehemaligen Steuervorteil Jahr für Jahr wieder raus. Doch das fällt im Endeffekt meistens jedoch nicht stark ins Gewicht, weil das steuerliche Limit meistens mit anderen Vorsorgeaufwendungen wieder aufgefüllt werden kann. Anders sieht die steuerliche Situation aus, wenn Beiträge statt im Rahmen der Sonderausgaben als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden – etwa weil die Lebensversicherung zur Tilgung eines gewerblichen Kredits dienen sollte. Im Jahr der Erstattung sind die Beiträge in voller Höhe als Betriebseinnahme zu versteuern.



    Lohnt sich die Einschaltung eines Versicherungsberaters, der Verbraucherzentrale oder eines Rechtsanwalts zur Prüfung des Vertrages?


    Das lohnt sich nur dann, wenn das angesparte Altersvorsorgevermögen über zirka 5.000,-- € liegt oder bei einer fondsgebundenen Anlage, wenn der / die darunter liegenden Fonds größere Verluste erzeugt haben. Sie werden nämlich für die Prüfung des Vertrages und die Berechnungen einen Betrag in Höhe von zirka 300,-- bis 400,-- € aufwenden müssen (wenn Sie nicht selbst rechnen).



    Noch ein Punkt am Rande: Für die Kündigung des Vertrages gilt auch das zuvor Gesagte. Auch hier drohen Rückzahlungen der Zulagen und Steuervergünstigungen. Meistens erhält der Versicherer obendrauf noch eine Vergütung bzw. ein Entgelt. Also sollte auch hier gerechnet werden, ob sich die Option „Kündigung“ tatsächlich lohnt.

  • Hallo EvelynP,


    ich würde die Widerspruchsbelehrung näher prüfen lassen. Es muss dort nämlich stehen, dass es ausreicht, den Widerspruch innerhalb der 14-Tages-Frist (jetzt: 30 Tage) abzusenden. Der Widerspruch muss nämlich nicht innerhalb der Frist beim Versicherer eingehen, es genügt die rechtzeitige Absendung. Des Weiteren ist eine deutliche optische Abhebung der Belehrung vom übrigen Text erforderlich.


    Im Fall eines erfolgreichen Widerspruchs erhalten Sie gezahlten Beiträge abzüglich der sog. Risikobeiträge, aber zuzüglich einer Verzinsung von 4 -7% p.a., zurück.


    Davon abgesehen können gerade bei Riester-Verträgen unzulässige Abschlussgebühren versteckt sein, die dann zurückgefordert werden können (OLG Köln, Urteil vom 02.09.2016, Az.: 20 U 201/15).


    Viele Grüße

  • Hallo Community & Besucher,


    gemäß dem Bundesgerichtshof entspricht ein teilweiser Fettdruck einer Widerspruchsbelehrung in den allgemeinen Informationen nicht den formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung.


    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.09.2016 (Az.: IV ZR 174/14) dazu in Randnummer 12 ausgeführt: „aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung genügt die maßgebliche Belehrung in den "Allgemeinen Informationen" auf der sechsten Seite des Versicherungsscheins nicht den formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung, weil nur die Überschrift "Widerspruchsrecht" und der erste Satz der Belehrung durch Fettdruck hervorgehoben sind. Auch die folgenden Sätze 2 bis 4, die nicht durch Fettdruck drucktechnisch deutlich gestaltet sind, enthalten aber notwendige Informationen über die Widerspruchsfrist und dazu, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. Da diese Hinweise nicht in Fettdruck gehalten sind, besteht im besonderen Maße die Gefahr, dass sie überlesen werden, weil d. VN sein Augenmerk nur auf das Fettgedruckte richtet.“

  • Hallo, sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe eine fondsgebunden Lebensversicherung gekündigt.
    Nun hat die Versicherung mir geschrieben Sie zahlen mir die eingezahlten Beträge abzüglich der Risikoprämie.
    Das Fondsguthaben ist weniger Wert als die eingezahlten Beträge, jedoch haben die Fonds Gewinne erwirtschaftet, dies ist doch mein Nutzen und dieser steht mir auch zu oder?
    Bitte um kurze Rückmeldung, vielen Dank.
    Liebe Grüße

  • Hallo Nilz_,



    Sie haben völlig Recht, jedoch obliegt Ihnen als Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Ziehung von Nutzungen.



    Ihnen steht, ein wirksamer Widerspruch unterstellt, demnach als tatsächlich gezogene Nutzung nur der mit der Anlage des Sparanteils (der wiederrum in einen oder mehreren Fonds investiert wurde) erzielte Gewinn zu.Dieser ergibt sich regelmäßig aus der Differenz zwischen der Summe der Sparanteile und dem Fondsguthaben bei Vertragsbeendigung.


    Soweit zur Theorie.



    Praktisch passiert das oft, was Sie hier dargestellt haben. Die Versicherer zahlen die eingezahlten Beiträge abzüglich der Risikoprämien aus und „vergessen“ die Abrechnung der Fondsgewinne.



    Dann gibt es noch weitere wichtige Klärungspunkte im Zusammenhang mit dem Ankauf und Verkauf der Fondsanteile wie beispielsweise:


    • Liegen Wertpapierabrechnungen vor und was weisen diese für Angaben auf?
    • Welcher Ordertyp wurde von dem Versicherer eingesetzt?
    • Welcher Ordertyp wurde tatsächlich von der Bank bzw. dem Broker umgesetzt?
    • Welche Gültigkeitsbeschränkungen wurden tatsächlich umgesetzt?
    • Gab es Ausführungsbestimmungen seitens des Versicherers (wenn ja, welche)?


    Im Versicherungsvertrag oder den Bedingungswerken gibt es ggf. Regelungen zum Ankauf und Verkauf von Fondsanteilen.



    Sie wollen ja immerhin sicherstellen, dass die „Fondsgewinne“ ordnungsgemäß und nicht zu Ihrem Nachteil berechnet werden. Fondsanteile sind volatil. Einige Tage Unterschied beispielsweise zwischen Orderaufgabe und Ausführung können summenmäßig schon einiges ausmachen.



    Daher müssen relativ viele Unterlagen und Dokumente angefordert und geprüft werden. Einige davon sind: Wertpapierabrechnung(en) für Kauf und Verkauf der Wertpapiere, Auftrag bzw. Nachweise der Ordererteilung, Ausführungsanzeige (Advice of Execution, Order Notification u.a.), Entgeltverbuchung und -Übermittlung, Abrechnungen der Abwicklungsbank und einige mehr.

  • Hallo,
    ich möchte mich hier auch mal einklinken.
    Ich habe zufällig eine alte LV gefunden. Wusste nicht das ich die Beitragsfrei gestellt hatte. Es ist eine Fond Gebundene LV. Ich habe mir von der Zuricher mal die aktuellen Daten geben lassen. Nun überlege ich was ich mit der LV mache. Kündigen oder widderufen ?
    Ich würde das Geld gut gebrauchen können, unsere Heizungsanlage muss ausgetauscht werden.


    Die Versicherung wurde am 01.12.1997 abgeschlossen. Der Beitrag betrug 65,95 Euro, monatlich. Beitragfrei ist der Vertrag seit 01.02.2008.


    Rückaufswert zum 01.10.2016 ca. 8400 Euro.


    Nun habe ich mal nachgeschaut. Der Fond hat sich sehr gut entwickelt. Z.B. 2003 waren die Fondsanteile bei rund 350 Euro, zur Zeit sind sie bei 910 Euro. Eingezahlt an Beiträgen haben ich ca. 8000 Euro.
    Wenn Rückkaufswert gleich Auszahlbetrag ist, würde ich 400 Euro mehr raus bekommen bei Kündigung.


    Nun bin ich mir fast sicher das die Widerrufsbelehrung nicht korrekt ist und eine Rückabwicklung möglich wäre.
    Doch lohnt sich das ? Würde da mehr bei rum kommen ?
    Ich bin mir unsicher was ich machen soll ?


    Könnte ich jetzt kündigen und nachträglich versuchen den schwerlichen Weg des Widerrufs gehen ?


    Ich würde mich über einen guten Rat freuen.


    Gruß
    Mike

  • Hallo,


    Erstmal möchte ich mich herzlich bedanken für die tollen Tipps die man auf Finananztip.de bekommt


    Jetzt aber zu meinem Anliegen.... Ich habe tatsächlich eine bereits vor einigen Jahren gekündigte Kapital-LV Widerrufen und ein Schreiben bekommen in dem mir ein Vergleich Angeboten wird, ohne dass die Versicherung eine Rechtspflicht anerkennt.
    Die Versicherung würde mir eine Summe i.H.v. 600 € sofort auszahlen ! Irgendwie beschleicht mich aber das Gefühl, dass dies nicht gerade ein guter Deal für mich wäre!?!


    Zu den Fakten: Insgesamt eingezahlte Prämien 4640 €
    Bereits erhaltener Rückkaufswert 2145 €


    Die Versicherung führt Risikoanteile i.H.v. 1916 € an!
    Ist diese Höhe von Risikoanteilen plausibel ?


    Für eine hilfreiche Antwort wäre ich dankbar.
    Viele Grüße Sven A

  • Hallo Sven A,


    das Vergleichsangebot umfasst offensichtlich nicht die Nutzungszinsen bzw. den gezogenen Nutzen. Die in Abzug gebrachten Risikoanteile kann man nur mit versicherungsmathematischen Berechnungen, d.h. entsprechenden Know-how und Modellen überprüfen bzw. plausibilisieren. Das Verhältnis von Risikoanteilen und eingezahlten Prämien fällt auf den ersten Blick aus dem Rahmen. Da liegen Sie mit Ihrem schlechten Gefühl wahrscheinlich richtig.


    MIt besten Grüßen

  • Hallo milky10,


    bitte in den Finanztip-Ratgeber zu diesem Thema schauen. Dort finden sich auch Beispielberechnungen.


    Mit besten Grüßen

  • Hallo Herr Gamper,


    das habe ich. Rauf und runter... allerdings finde ich keine passende Antwort. Alles empfinde ich für entwerder...oder..
    Ich weiß nicht ob es sich lohnt einfach zu kündigen und ob der Rückkaufwert auch der Auszahlbetrag ist.


    Auf der letzten Wertentwicklung von 2015 steht :



    Für den Fall das Sie Ihren Vertrag nicht weiterführen wollen und kündigen, erhalten sie den Rückkaufwert.


    Er entspricht dem Wert der gutgeschriebenen Fondsanteile und betrug per 30.11.2015 insgesamt 8367,22 Euro.



    Telefonische Abfrage von gestern : per 01.10.2016 8462,33 Euro



    Das hört sich für mich an, das das auch der Auszahlbetrag ist, oder ?


    Ich habe schon quadratische Augen vom ganzen lesen, aber ich finde keine passende Antwort. Welchen Beitrag meinen Sie denn speziell ? Evtl. habe ich den nicht gesehen ?


    Besten Dank

  • Hallo miky10,


    nun, dass hier noch einmal der Versuch Klarheit zu schaffen.


    Rückkaufswert:
    Für fondsgebundene Verträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, gilt dass der Rückkaufswert mindestens der Hälfte des Fondsguthabens entsprechen muss, von dem zwar Verwaltungs- aber keine Abschlusskosten abgezogen werden dürfen. Man spricht dann von den ungezillmerten Fondsguthaben. Beiträge werden natürlich nicht erstattet.



    Ob der ausgewiesene Rückkaufswert tatsächlich des ungezillmerten Fondsguthabens entspricht, kann ich nicht sagen.


    Der gefühlt "hohe" Rückkaufwert (in Bezug auf die eingezahlten Beiträge) kann demzufolge nur durch die gute Entwicklung der Fondsanteile zustande gekommen sein.


    Verwaltungskosten werden Ihnen beim Rückkauf auf jeden Fall abgezogen.


    Widerspruch / Widerruf:
    Nach erfolgtem Widerruf wandelt sich das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Sie erhalten die eingezahlten Beiträge zurück. Ggf. werden sog. Risikoanteile für BUZ/Risiko-LB abgezogen. Die Wertsteigerung der Fondsanteile dürfen Sie als Nutzungsersatz behalten. Ihnen dürfen weiterhin keine Abschluss- und Verwaltungskosten abgezogen werden.


    Vereinfachtes Schema:
    Beiträge
    zzgl. Wersteigerung der Fondanteile
    abzügl. Risikoanteile


    Ein Beispiel: Angenommen, Sie haben Beiträge in Höhe von 8.000,-- € eingezahlt. Es besteht keine BUZ. Risikoanteile der Risiko-LV: 500,-- €. Die Wertsteigerung der Fondsanteile beläuft sich auf 6.000,-- €. Dann würde beim Widerruf bzw. Widerspruch ein Rückabwicklungssaldo zu Ihren Gunsten in Höhe von 13.500,-- € bestehen. Ein "Übergewinn" von 5.037,67 € (unterstellt die Zahlen erweisen sich als korrekt) steht dann ggf. im Raum.


    Dafür sind aber einige Voraussetzungen notwendig:
    1.) Jemand prüft rechtlich, ob der Vertrag tatsächlich widerrufen (bzw. diesem widersprochen) werden kann.
    2.) Sie widerufen und widersprechen dann rechtswirksam gegenüber dem Versicherer.
    3.) Da Sie für die Ermittlung der Wertsteigerung der Fondsanteile leider die Mitwirkung des Versicherers benötigen, müssen Sie auf einen "harzigen" Auskunftsbeschaffungsprozess einstellen (siehe mein Beitrag in diesem Thread vom 08.10.2016). Stellen Sie sich bitte darauf ein, dass der Versicherer Sie nicht zuvorkommend behandelt wird und auch keine Transparenz gezeigt wird.


    Mit besten Grüßen







    Mit besten Grüßen

  • Hallo Herr Gamper,
    besten Dank für die Ausführungen. Klasse, so langsam verstehe ich das :)
    Bitte nur noch eine Nachfrage. Die Fondsgebundene LV hat eine kleine BUZ Rente.
    Weil Sie das oben erwähnt haben. Ändert das was ?
    Freue mich auf eine kurze Info dazu.

  • Hallo miky10,


    ja, auch dann sind Risikoanteile vom Rückabwicklungssaldo abzuziehen. Ich empfehle grundsätzlich, die Risikoanteile zu plausibilisieren.


    Mit besten Grüßen

  • Hallo miky10,


    diese Option wird vertraglich meistens nur bei Ablauf eingeräumt, d.h. weder bei Widerruf/Widerspruch noch bei Rückkauf (Kündigung). Hier muss der Vertrag geprüft werden, ob eine solche Option besteht und in welchen Fallgestaltungen sie zutrifft.


    Mit besten Grüßen

  • Guten Tag,
    ich möchte kurz meinen Fall schildern:
    Ich hatte am 05.02.2003 eine Fondsgebundene LV abgeschlossen, die zum 01.03.2003 begann. Hier hatte ich monatl. 50,00 € eingezahlt. Ab 01.10.2012 habe ich die Vers beitragsfrei gestellt und zum 01.08.2013 gekündigt. Der Rückkaufswert lag natürlich unter den bis dahin eingezahlten Beträgen.
    Durch Zufall bin ich hier bei Finanztip auf das Urteil zum Rücktritt von VersVerträgen gestoßen bei fehlerhaften oder fehlenden Widerrufsbelehrungen. Daraufhin habe ich meine Unterlagen mal geprüft, die ich noch voll und ganz habe. Dabei ist mir aufgefallen, dass ich im Feb 2003 mit meinem Versicherungsschein, den ich erhalten hatte, überhaupt keine Widerrufssbelehrung erhalten habe und auch einen Empfang dafür gar nicht unterschrieben hatte. Auch unter dem Hinweis "Besondere Vereinbarungen und Hinweise", oder "Sonstige Vertragsinhalte" wird mit keinem Wort auf eine Widerrufsbelehrung verwiesen!!! Auch in den Allgemeinen Bedingungen wird in keinem Absatz auf einen Widerruf bzw. eine Widerrufsbelehrung hingewiesen!


    Ich habe also mit dem Musterschreiben, hier von Finanztip, am 09.11.2016 den Vertrag wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung mit verweis auf das BGH-Urteil widerrufen und die Auszahlung meiner eingezahlten Beiträge gefordert.


    Es kam wie es kommen musste: Die Versicherung widerspricht meiner Darstellung bzw. geht gar nicht darauf ein das ich keine Widerrufsbelehrung erhalten habe, sondern schreibt lediglich, dass die von ihnen verwendete Widerspruchsbelehrung (die es ja gar nicht gibt!) rechtskonform sei und deshalb nach dem BGH-Urteil vom 16.07.2014 kein ewiges Widerspruchsrecht besteht.
    Weiterhin schreibt sie: "Selbst im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells wäre es Ihnen nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten."


    Kann mir das vielleicht jemand erklären, bzw. sagen ob ich tatsächlich kein Anspruch auf meine gezahlten Beiträge habe obwohl nachweislich keine Widerrufsbelehrung vorliegt?

  • Hallo M.B.,


    nein, der Vortrag des Versicherers („widersprüchlicheRechtsausübung – Verstoß gegen Treu und Glauben usw.“) ist in den meistenFällen nicht korrekt. Das hat der für das Versicherungsrecht zuständige Senat desBundesgerichtshofes in zahlreichen Urteilen zum Widerspruch/Widerruf vonLebensversicherungsverträgen entschieden.


    Meine Empfehlung: Wenn es sich finanziell lohnt (hiermitmeine ich ein angemessenes Kosten-/Nutzen-Verhältnis zwischen dem was Sie ausdem Rückabwicklungsschuldverhältnis erwarten und was Sie für den/dieVersicherungsberater(in) / Rechtsanwalt(in) an Vergütung zahlen müssen) solltenSie sich an eine(n) Versicherungsberater(in) gemäß § 34e der Gewerbeordnungoder an eine(n) Fachanwalt(in) für Versicherungsrecht wenden , die/der den Vertragund die Rechtsprechung prüft und Verhandlungen mit dem Versicherer aufnimmt.


    Erst dann kann m.E. Ihre Frage seriös und angemessenbeantwortet werden und/oder über weitere Schritte nachgedacht werden.

    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sindheilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)