Widerruf Lebensversicherungen

  • Guten Morgen!


    Ich habe 2010 auch eine 2005 abgeschlossene Lebensversicherung gekündigt.
    In der Widerspruchsbelehrung (Begleitschreiben) steht u.a.:
    ... nach Erhalt des Versicherungsscheins und der unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen in Texform...


    Ich stelle mir die Frage, ob die Formulierung "der unten aufgeführten" nicht auch fehlerhalt ist. Im Begleitschreiben ist weiter unten nichts aufgeführt.


    Zudem ist die Rede von Versicherungsbedingungen, nicht aber von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


    Ebenso stelle ich mir die Frage, ob die beigeleten Verbraucherinformationen auch als solche zu erkennen sein müssen, da bei den mir vorliegenden lediglich die Überschrift "Rentenversicherung, Versorgungsvorschlag vom..." enthalten ist.


    Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.


    Vielen Dank!


    VG
    smicer

  • Hallo smicer,


    ich denke nur eine kleine Minderheit der Community-Mitgliederwird überhaupt in der Lage sein, hierzu etwas zu sagen.


    Der gibt zwischenzeitlichmehrere hundert Urteile des Bundesgerichtshofes zum Widerspruch von Lebens- undRentenversicherungen. Jeder der rechtlich in dieser Sache berät ist tatsächlichdarauf angewiesen die vielen Urteile (mit den Urteilsbegründungen) in eineDatenbank einzupflegen, um den jeweiligen Einzelfall seriös prüfen zu können.
    Viele Anbieter von Rechtsdienstleistungen (Versicherungsberatergemäß § 34e der Gewerbeordnung und Fachanwälte für Versicherungsrecht) bieteneine Ersteinschätzung und Prüfung der Vertragsunterlagen in SachenWiderspruch/Widerruf kostenlos an.



    Widerspruchsklauseln befinden sich in verschiedenenDokumenten und im Anschreiben zur Police. Manchmal übersehen Verbraucher dieWiderspruchsklausel in einem der Dokumente oder lesen diese zu selektiv.


    Ich selber bin aufgrund schlechter Erfahrungen dazuübergegangen in jedem Fall die kompletten Vertragsunterlagen inklusive derBedingungswerke und des Anschreibens zur Police zu prüfen, bevor ich einekostenlose Ersteinschätzung zum Thema Widerspruch / Widerruf abgebe. Ich kenneauch keinen Kollegen bzw. keine Kollegin der sich nicht die vollständigenUnterlagen vorlegen lässt.


    Daher meine Empfehlung: Nutzen Sie das kostenlose Angebotfür eine Ersteinschätzung / Vertragsprüfung der zahlreichen daraufspezialisierten Fachanwälte / Fachanwältinnen / Versicherungsberater undVersicherungsberaterinnen. Lassen Sie sich bitte jedoch vorher bestätigen, dassdie Ersteinschätzung / Vertragsprüfung tatsächlich kostenlos ist und nicht anBedingungen geknüpft werden (z.B. „… wenn es nicht zu einer Klage kommt, dannhat der Mandant x-€ zu zahlen …“)

    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sindheilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Hallo!


    Ich lasse gerade meine Rürup-Versicherungen (3) auf eine Rückabwicklung prüfen. Dabei habe ich bisher die Erfahrungen gemacht, dass zwar juristischerseits die Widerrufsbelehrung geprüft wird und finanzmathematische Hochrechnungen erfolgen. Die steuerliche Seite wird jedoch ignoriert. Das halte ich jedoch für essentiell, da ja nicht nur die Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen, sondern auch 6% Zinsen pro zurückliegendes Jahr.
    Wie seht ihr das?

  • Halllo zusammen,


    ich habe meine Lebensversicherung widerrufen und die Versicherung bietet mir nun folgendes an:


    Gezahlte Beiträge abzüglich


    - Erhaltenen Rückkaufswert
    - Risikokosten
    - Beitrag f. Versicherung bei dem Fall eines Unfalltodes bzw. Beitragsbefreiung bei Berufs- oder Dienstunfähigkeit



    Nutzungsersatz bietet der Versicherer mir nicht an, da ich dem Versicherer die tatsächlich gezogene Nutzung nicht nachweisen kann. Wie soll ich das auch können?



    Was meint Ihr? Soll ich das Angebot annehmen? Sind die Abschläge bzw. das Nichterstatten des Nutzungsersatzes rechtens?


    Vielen Dank für Eure Antwort.


    Gruß


    GottaFeeling

  • Hallo,
    ich habe meine Angelegenheit an den Ombudsmann abgegeben. Dieser prüft mind. genauso Gewissenhaft wie ein Anwalt, kostet mich aber Null! Und bis zu einem Betrag von 10.000 € kann er die Versicherung sogar verpflichtend zur Zahlung evtl. Ansprüche auffordern!

  • Hallo,


    ich würde auch gerne bei meiner privaten fondsgebundenen Rentenversicherung der VPV aus 2006 die Widerrufsbelehrung auf mögliche Fehler prüfen. Leider habe ich die Widerrufsbelehrung nicht mehr zur Hand.


    Macht es Sinn, diese nochmal bei der VPV anzufordern? Am besten die Version mit meiner Unterschrift? Diese müsste die VPV doch zur Hand haben, um überhaupt beweisen zu können, dass mir die Widerrufsbelehrung damals zur Verfügung gestellt wurde?


    Viele Grüße

  • Wie würde denn wohl die Reaktion der Versicherung aussehen, wenn ich die Widerrufsbelehrung anfordere?
    Ist die Versicherung verpflichtet, so etwas zur Verfügung zu stellen?


    Mfg

  • Vergesst den Ombudsmann, der wrd von der Gemeinschaft der Versicherer bezahlt.

  • Habe die Unterlagen nochmal angefordert und auch zugesandt bekommen.
    Unter Allgemeine Verbraucherinformation findet sich die Widerrufsbelehrung (unten beigefügt).
    So wie ich das sehe, wurde ich damals korrekt aufgeklärt.


    Die einzige Möglichkeit wäre jetzt wahrscheinlich noch, zu behaupten ich hätte diese Information damals nicht erhalten. Was theoretisch sogar sein könnte, da ich die Original Unterlagen ja nicht mehr habe und entsprechend nicht weiß was damals alles übermittelt wurde.. einfach mal drauf ankommen lassen?

  • Ein Freund von mir hat gerade ein Unternehmen gegründet, welches Konsumenten bei der Bewertung der Erfolgschancen eines Widerrufs und bei der Durchführung des Widerrufs hilft. Sowohl für Lebensversicherungen als auch für Rentenversicherungen.
    Hier ist der Link: https://www.claimright.de/


    Das könnte vielleicht für den einen oder anderen Sinn machen.


    Hope that helps,
    Elias

  • Hallo zusammen,


    ich habe am Wochenende festgestellt, dass ich mich in die in die Riege derer einreihen darf, die der MLP/Heidelberger Leben mit der Kombination Fondsgebundene Rentenversicherung + BUZ auf den Leim gegangen sind.
    (Antrag 11/2002, Police vom 05.12.2002)


    Nach vielem Recherchieren schwirrt mir jetzt der Kopf, aber klar ist, dass ich als Nächstes
    - in Erfahrung bringen muss, wieviel ich in das Konstrukt investiert habe (Stichwort Beitragszerlegung)
    - in Erfahrung bringen muss, welchen Zeitwert die Fondsanteile haben
    - um dann gemeinsam mit einem Anwalt/Berater zu entscheiden, welche Optionen (z. B. Widerruf) ich wahrnehmen sollte.


    Zum Widerruf nun eine Frage, vielleicht ist die Antwort so klar, dass ich sie nur gerade nicht sehe:


    Spielt es eine Rolle, ob die Widerrufsbelehrung im Antrag selbst oder separat (vgl. JuliaM) auftritt?


    Die Widerspruchsbelehrung tritt bei mir schon im Antrag erstmalig auf. Mit einer fetten umrahmten Überschrift, so wie bei den anderen Abschnitten auch, ansonsten keine drucktechnische Hervorhebung. Hier der genaue Wortlaut:


    Widerspruchsrecht

    Die Versicherung gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheines, der Versicherungsbedingungen, sowie der Verbraucherinformationen, die mit dem Versicherungsschein ausgehändigt werden, als abgeschlossen, wenn ich nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheines schriftlich widerspreche. Auf dieses Widerspruchsrecht werde ich mit der Zusendung des Versicherungsscheines nochmals gesondert hingewiesen.
    Wichtig: Bevor Sie den Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte die Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Person sowie die Hinweise. Diese enthalten unter anderem Ermächtigungen zur Entbindung von der Schweigepflicht und zu Datenverarbeitung; sie sind wichtiger Bestandteil des Vertrages. Sie machen mit Ihrer Unterschrift die Erklärung und Hinweise zum Inhalt dieses Antrages.


    Hier ist mir die Formulierung schriftlich widerspreche aufgefallen, das könnte also der Hebel für einen wirksamen Widerruf sein.


    Im Versicherungsschein, den ich einen Monat nach dem Antrag erhalten habe, ist die Widerspruchsbelehrung dann nochmal enthalten, etwas anders formuliert, als einer von 11 Paragrafen in den "Allgemeinen Verbraucherinformationen", auch nicht besonders hervorgehoben, hier übrigens weder als Text- noch als Schriftform verlangt, nur "rechtzeitige Absendung" innerhalb 14 Tage nach Zusendung des Vers.scheins.


    Dann die zweite Frage:
    Viele auch auf dieses Thema spezialisierte Anwaltskanzleien bieten ja eine kostenlose Prüfung und Erstberatung an,
    außerdem gibt es Online-Dienste wie claimright.de oder helpcheck.de, die ich mir aber noch nicht näher angesehen habe.
    Wenn man eine RS-Versicherung hat, werden diese Kanzleien bzw. Online-Dienste dann eine Deckungszusage für diese Erstberatung verlangen oder ist die Prüfung+Erstberatung "bedingungslos" kostenfrei?
    Denn ich würde gerne gg.falls eine Zweitmeinung einholen können und glaube nicht, dass meine RS-Vers. zwei Erstberatungen finanziert.


    Vielen Dank für erhellende Beiträge!
    Robyn

  • Wir bieten diesen Service in Verbindung mit Fachanwälten und Spezialisten an. Die Ersteinschätzung ist kostenlos und Sie entscheiden für sich, wie es weiter geht.
    Wir haben die Erfahrung gesammelt, dass etwa 70% aller Lebens- und Rentenversicherungen davon betroffen sind, die zwischen dem 1.8.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden.
    Es macht keinen Unterschied, ob der Vertrag noch läuft, abgelaufen oder gekündigt ist. Wichtig ist, dass der Versicherungsbeginn im genannten Zeitraum liegt.

  • Fondsverluste bei der Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als Bagatelle oder Geringfügigkeit – die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und Landgerichts Gießen



    Die Rechtsanwälte Mayer & Mayer hatten am 3. Mai 2017 auf ihrer Internetseite ein Urteil des Landgerichts Gießen zum Widerspruch (Widerruf) einer fondsgebundenen Lebensversicherung veröffentlicht.



    Dort heißt es u.a.: „Landgericht Gießen verurteilt Vienna Life zur vollständigen Erstattung der Fondsverluste bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung. (…) Die von Mayer & Mayer Rechtsanwälte vertretene Versicherungsnehmerin schloss im Jahr 2006 einen Lebensversicherungsvertrag bei der Vienna Life zur Altersvorsorge ab. (...) Im Laufe der Zeit zahlte die Versicherungsnehmerin insgesamt 47.500 € in den Vertrag der Vienna Life zur Altersvorsorge ein. Anstatt sich zu vermehren, wurde das Kapital jedoch, wie so oft, immer weniger. Als der Wert auf etwa 20.000 EUR abgesackt war, erklärte die Versicherungsnehmerin den Widerspruch und forderte die Vienna Life zur Rückabwicklung des Versicherungsvertrages auf. Die Vienna Life zahlte nach Geltendmachung der Ansprüche durch Mayer & Mayer Rechtsanwälte zusätzlich zu dem in Höhe von ca. 20.000 € bestehenden Rückkaufswert die dem Vertrag in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten aus. In Bezug auf die erheblichen Fondsverluste von über 50% der investierten Sparanteile weigerte sich die Vienna Life jedoch unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitere Zahlungen zu erbringen.
    Nach Auffassung von Mayer & Mayer Rechtsanwälte können sich Lebensversicherer nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen. Regelmäßig behaupten diese, dass bei Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach erfolgtem Widerspruch etwaige Fondsverluste der Versicherungsnehmer selbst tragen müsse. Richtigerweise kann dies aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf solche Verluste zutreffen, welche sich im Bagatellbereich bewegen. Der Bundesgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass eine größere Pflicht zur Tragung von Verlusten nicht dem europäischem Recht entsprechen würde.“



    Mein Kommentar: Es ist in der Tat so, dass der Bundesgerichtshof es grundsätzlich für gerechtfertigt ansieht, dem Versicherungsnehmer den Verlust der Fondsanlage (auch bei Rückabwicklung) zuzuweisen. Richtig ist aber auch, dass der Bundesgerichtshof Einschränkungen insofern gemacht hat, dass diese Verluste „nur einen geringen Teil der Sparanteile“ ausmachen dürfen. Quantifiziert hat der Bundesgerichtshof eine solche „Geringfügigkeitsgrenze“ aber nicht. Fondsverluste von 50% des Sparanteils wurden vom Landgericht Gießen eben nicht als geringfügig angesehen. Wie hätte das Gericht aber entschieden, wenn die Fondsverluste 5%, 10% oder 15% ausgemacht hätten? Es ist daher zu empfehlen, vor der ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, die Fondsverluste zu ermitteln oder ermitteln zu lassen und diese (n) konkret nach seiner Einschätzung im Hinblick auf die Geltendmachung der Fondsverluste in einem Gerichtsverfahren zu fragen. Die Verwendung des Begriffs „Bagatelle“ halte ich in diesem Zusammenhang für nicht zielführend und angemessen. M.E. kann ein Verlust geringfügig sein, ohne sich im Bagatellbereich zu bewegen.



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).

  • Widerspruchsfristen gemäß § 5 VVG a.F. und §5a VVG a.F. bleiben unabhängig voneinander bestehen



    Der Bundesgerichtshof hat am 08.03.2017 bzw. 27.04.2017 im Rahmen eines Zurückweisungsbeschlusses darauf hingewiesen (Az.: IV ZR 98/16), dass die jeweiligen Widerspruchsfristen gemäß § 5 VVG a.F. und § 5a VVG a.F. unabhängig voneinander bestehen bleiben.



    Aus der Begründung: „Vielmehr entspricht es ganz einhelliger Auffassung, dass das Widerspruchsrecht nach § 5 Abs. 1 und das nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. selbständig nebeneinander stehen; beide Normen haben einen unterschiedlichen Anwendungsbereich. Ein Konkurrenzverhältnis gibt es nicht (Präve, ZfV 1994, 374, 381; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 69 f.; Präve in


    Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungshandbuch 2. Aufl. § 10 Rn. 265, soweit Präve meint, § 5 Abs. 1 genieße Vorrang, bezieht sich das nur auf dessen Anwendbarkeit bei Abweichungen zwischen Antrag und Versicherungsschein; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5 Rn. 1; Schwintowski in BK-VVG, § 5a Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 8. Januar 2016 - 8 U 233/15; LG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 3 S 139/15; Entscheidungen jeweils nicht veröffentlicht). Dies folgt schon aus dem klaren Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 4 VVG a.F., wonach § 5 VVG unberührt bleibt. Da beide Widerspruchsrechte unabhängig voneinander bestehen (vgl. für § 8 VVG insoweit ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 5, BT-Drucks. 16/3945 S. 57), können ihre Fristen - soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind - gegebenenfalls auch gleichzeitig ablaufen. Der jeweilige Widerspruch hindert bei Vorliegen seiner Voraussetzungen in jedem Fall das Wirksamwerden des Vertrages.“



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).