Widerruf Lebensversicherungen

  • Hallo zusammen,




    ich habe mir 2005 von einem damaligen Bekannten eine Aachen Münchener Wunschpolice andrehen lassen. Ich war jung + naiv und habe für diese neue Lebensversicherung auf seine Empfehlung hin auch noch meine damalige steuerfreie Lebensversicherung gekündigt. Hierfür könnte ich mir jeden Tag aufs Neue in den Allerwertesten beißen, dies umso mehr, als auch ich jetzt weiß, dass eigentlich nur er an meinem Vertrag verdient.



    Ich stelle mir jetzt die Frage, wie ich die Versicherung loswerde, ohne allzu hohe Verluste einzufahren. Dabei habe ich natürlich auch die Möglichkeit eines Widerspruchs durchgespielt, bin mir aber nicht so ganz sicher, ob dieser Aussicht auf Erfolg hat.




    Die Widerspruchsbelehrung findet sich in einem dicken, geösten Packen. Hierin enthalten sind unter anderem: „Merkblatt zur Datenverarbeiten“, „Verbraucherinformationen zu Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ“, „Anhang zu Verbraucherinformation“, die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ“, „Besondere Bedingungen für die fondsgebundenen Überschussbeteiligung bei Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ“, „Besondere Bedingungen für die fondsgebundene Überschussbeteiligung bei Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ in Verbindung mit dem Garantiefondskonzept DWS FlexPension“, „Besondere Bedingungen für Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ mit planmäßiger Erhöhung nach Dynamikplan D1“, „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ und „Bedingungen für die Todesfall-Zusatzversicherung“. Ihr merkt: ein dicker Packen. Irgendwo in diesen ganzen Informationen findet sich dann auch eine Widerrufs- bzw. Widerspruchsbelehrung. In einem Inhaltsverzeichnis wird unter dem Punkt „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ darauf verwiesen.




    Die Widerspruchsbelehrung lautet:




    "Dem Versicherungsvertragsgesetz zufolge haben Sie das Recht, dem Vertrag uns gegenüber in Textform zu widersprechen. Die Frist zur Ausübung Ihres Widerspruchs beträgt 30 Tage und beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie von uns Ihren Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erhalten haben. Zur Wahrung der Frust genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. In jedem Fall erlischt das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Wenn Sie nicht widersprechen, gilt der Vertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins auf der Grundlage des Inhalts des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und den für Sie maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen."




    Orientiere ich mich an den Infos unter http://www.finanztip.de/widers…cht-lebensversicherungen/ , so gibt es scheinbar drei maßgebliche Punkte, auf die ein Widerruf/Widerspruch gestützt werden könnte.




    • In der Widerspruchsbelehrung steht nicht, dass es ausreicht, den Widerspruch innerhalb der 30-Tage-Frist (14 Tage bei Verträgen mit Abschlussdatum vor dem 8. Dezember 2004) abzusenden

      -> hier ist korrekt belehrt worden
    • Sofern der Vertrag 2002 oder später abgeschlossen wurde, muss in der Widerspruchsbelehrung ausdrücklich auf die Textform, nicht auf die Schriftform des Widerspruchs hingewiesen sein.

      -> leider ist auch hier korrekt belehrt worden
    • Die Widerspruchsbelehrung muss sich deutlich vom übrigen Text abheben und darf nicht ohne Hervorhebung in den Versicherungsbedingungen stehen.

      -> Die Widerrufsbelehrung findet sich nur unter dem Punkt „Verbraucherinformation zu Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ“. Diese ist wie gesagt Bestandteil eines dicken Pakets, hervorgehoben ist gar nichts, der Text befindet sich im Fließtext. Reicht das wirklich aus? Hat hier jemand Erfahrung damit?



    Ich freue mich auf eure Rückmeldungen und bedanke mich schon jetzt für jegliche Hilfe! :)




    Viele Grüße


    Julia

  • Guten Abend,


    ich sage es mal ganz einfach und plakativ:


    Eine Lebensversicherung,die einem nicht mehr "gefällt",die aber schon ein gutes Jahrzehnt läuft,stellt man"ruhend" dh.beitragsfrei.
    Dies tut man dann,NACHDEM man sich von der Versicherungsgesellschaft hat beauskunften lassen,was der Vertrag jetzt wert ist und was er wert sein wird,wenn man weiter bezahlt bzw.für die Zeit zwischen "Zurruhestellung" und Ablauf noch an Überschußbeteiligung,Zinsen etc erwirtschaftet.


    Ich will Dir nicht zu nahe treten,aber mein Gefühl sagt mir,daß es Dir(auch??)darum zu gehen scheint,Deinem Ex "eine reinzuwürgen" dh.daß Du viel zu emotional mit dem Thema umgehst.


    Geh kalt und rational mit der Sache um und---ganz wichtig---nimm zur Kenntnis,daß sehr viele Betroffene,die auf den "Widerspruchsbelehrungsfehlerzug" gesprungen sind,mittlerweile gemerkt haben,daß sie sich haben täuschen lassen und den "Teufel im Detail"(und die darin verborgenen Kosten)weder gekannt haben noch überblicken können.


    Ich bin in Deiner Materie kein "gebranntes Kind",habe aber in mancherlei anderer Hinsicht feststellen müssen,daß zwischen Recht haben und Recht bekommen ein ganzes Universum mit lauter Fallen liegt,über die Dich niemand aufklärt.

  • Hallo Community,



    ich habe im Dezember 2014 meine 3 Fondspolicen bei der Heidelberger Leben (ehemals MLP Lebensversicherung) gekündigt, welche ich in den Jahren 2001 bzw. 2002 abgeschlossen habe.
    Der Rückkaufswert der Fondspolicen war annähernd so hoch wie die eingezahlten bzw. investierten Beiträge.
    Macht es Sinn, hier mit dem Widerrufs-Joker die Versicherungen zu widerrufen?
    Ich habe immer noch eine flexible Berufsunfähigkeitsversicherung (Tarif FBUB), Versicherungsbeginn 01.12.2000, bei der Heidelberger Leben (ehemals MLP Lebensversicherung) laufen, die möchte ich auch nicht kündigen.
    Könnte es sein, dass ich durch die Widerrufe der vorher beschriebenen Fondspolicen, zukünftig irgendwelche Nachteile bei der noch bestehenden flexiblen Berufsunfähigkeitsversicherung habe, wenn der Leistungsfall eintritt? Dass sich die Heidelberger Leben quer stellt, bzw. sich revanchieren möchte? Nicht mehr so kooperativ ist und die Versicherungsleistung nicht oder nur widerwillig erbringen möchte?
    Vielleicht hat jemand diesbezüglich Erfahrungen gemacht bzw. Antworten zu meinen Fragen.



    Vielen Dank schon mal! Freue mich auf viele Antworten.



  • Hallo zusammen,


    ich hatte im Jahr 2004 eine Lebensversicherung bei der Debeka abgeschlossen, die ich im Jahr 2013 gekündigt habe. Da alles vollständig abgewickelt war, habe ich nur die Kündigungsbescheinigung aufgehoben, die frühen Vertragsunterlagen jedoch geschreddert. Nun ärgere ich mich natürlich, weil ich nicht überprüfen kann, ob ich eine (fehlerhafte) Widerrufsbelehrung für einen eventuelle Rückabwicklung erhalten habe.


    Gibt es Erfahrungen, ob es sinnvoll ist, einen solchen Widerspruch "auf gut Glück" zu versuchen oder habe ich ohne die ursprünglichen Vertragsabschlussunterlagen keine Chance?


    Vielen Dank!!!
    Annsen

  • @Joe911


    Bereits gekündigte Lebensversicherungen können auf jeden Fall widerrufen werden, siehe auch den Finanztip-Ratgeber zum Thema.


    Zur Frage, ob jemand hier schon Erfahrungen mit der Abwicklung hat, habe ich das Forum durchsucht - leider ohne Ergebnis.


    @Annsen


    Suche hier mal nach "Auskunft" (über das Suchfenster ganz rechts oben). In der Zeit, als hier Tausende von Beiträgen zu den Kreditgebühren kamen, haben sich Mitglieder viele gute Ratschläge zur Wiedererlangung von / Einsicht in verloren gegangene Unterlagen gegeben. Womöglich ist etwas nützliches dabei.

  • Hallo Annsen,


    ich hatte einen solchen Fall bereits und konnte die relevanten Unterlagen für meine Auftraggeberin nur über ein Ombudsmannverfahren beschaffen, da der Versicherer natürlich geahnt hatte, dass ein Widerspruch nach § 5a VVG alter Fassung im Raum stehen könnte. Dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. sollte aber immer eine Prüfung des Vertrages durch eine Verbraucherzentrale, einen Versicherungsberater oder Fachanwalt für Versicherungsrecht (ist ein Widerspruch überhaupt möglich?) vorangehen sowie eine Ermittlung, ob der Widerspruch finanziell Sinn macht, umfassen. Der Finanztip-Ratgeber: http://www.finanztip.de/widers…cht-lebensversicherungen/ gibt dazu eine gute erste Orientierung und nennt zwei Berechnungsbeispiele. Da ich regelmäßigGutachten und gutachterliche Stellungnahmen zur Prüfung und Berechnung der wirtschaftlichen Folgen des Widerspruchs von LV-/Rentenversicherungen erstatte, muss ich aber darauf hinweisen, dass bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung der Widerspruch nicht immer die bessere wirtschaftliche Handlungsoption sein muss.

  • Hallo Joe911,




    ich denke, Du meinst einen Widerspruch nach §5a VVG. Zu Deinen Fragen: 1.) Wenn es sich nicht um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt, gibt es auf Seiten des Versicherers keine Handhabe, den BU-Vertrag außerhalb der Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz, zu kündigen oder zu verändern. Entgegen landläufiger Vorstellungen führen Versicherer auch keine „schwarzen Listen“ insofern, dass Versicherungsnehmer, die einem Vertrag widersprochen haben, Nachteile bei einem anderen Vertrag zu befürchten haben. Die Verträge dürften bei der Heidelberger Leben auch von zwei separaten Sachbearbeitern betreut werden. Hier habe ich keine anderweitigen Erfahrungen. 2.) Aber hier sollte gelten, was ich Annsen geantwortet habe. Dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. sollte immer eine Prüfung des Vertrages durch eine Verbraucherzentrale, einen Versicherungsberater oder Fachanwalt für Versicherungsrecht (ist ein Widerspruch überhaupt möglich?) vorangehen sowie eine Ermittlung, ob der Widerspruch überhaupt finanziell Sinn macht, umfassen. Der Finanztip-Ratgeber: http://www.finanztip.de/widers…cht-lebensversicherungen/ gibt dazu eine gute erste Orientierung und nennt zwei Berechnungsbeispiele. Gerade bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen sollten die wirtschaftlichen Folgen des Widerspruchs berechnet bzw. beziffert werden und erst dann sollte eine Entscheidung Für/Wider des Widerspruchs erfolgen.

  • Hallo xeb,



    ich möchte erst einmal darauf hinweisen, dass die Belehrung wahrscheinlich nicht in den AGB direkt erfolgt ist, sondern separat. Dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. sollte aber immer eine Prüfung des Vertrages durch eine Verbraucherzentrale, einen Versicherungsberater oder Fachanwalt für Versicherungsrecht (ist ein Widerspruch überhaupt möglich?) vorangehen sowie eine Ermittlung, ob der Widerspruch finanziell Sinn macht, umfassen. Der Finanztip-Ratgeber, auf den Sie ja selber verweisen, (http://www.finanztip.de/widers…cht-lebensversicherungen/) gibt dazu eine gute erste Orientierung und nennt zwei Berechnungsbeispiele. Da ich regelmäßig Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen zur Prüfung und Berechnung der wirtschaftlichen Folgen des Widerspruchs von LV-/Rentenversicherungen erstatte, muss ich aber darauf hinweisen, dass vor allem bei fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung der Widerspruch nicht immer die bessere wirtschaftliche Handlungsoption sein muss.

  • Hallo!


    Vielen Dank erstmal für Ihre Antworten!


    @Vers.BeraterGamper: Ich bin mir unsicher, ob Ihre Aussage in meinem Fall Sinn macht, da ich doch die Versicherung bereits gekündigt habe:

    ...Dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. sollte aber immer eine Prüfung des Vertrages durch eine Verbraucherzentrale, einen Versicherungsberater oder Fachanwalt für Versicherungsrecht (ist ein Widerspruch überhaupt möglich?) vorangehen sowie eine Ermittlung, ob der Widerspruch finanziell Sinn macht, umfassen...

    In meinem Fall habe ich doch nichts mehr zu verlieren bzw. ein erfolgreicher Widerspruch wird doch in jedem Falle mehr bringen, als der Rückkaufswert, den ich erhalten habe?! Ich verstehe ja, dass eine solche Prüfung sinnvoll ist, wenn man abwägt, ob man einen Vertrag wohlmöglich weiter laufen lassen sollte, aber im Falle der bereits erfolgten Kündigung sehe ich hier keine Notwendigkeit oder liege ich falsch?


    Besten Dank!

  • Hallo Annsen,


    ich glaube, dass meine Aussage auch bei Ihnen richtig ist. Sie haben (fast) keine Unterlagen mehr zur Verfügung. Die Unterlagen müssten, wie Sie auch richtig angemerkt hatten, erst noch beschafft werden. Ob bei Ihnen eine fehlende Widerspruchsbelehrung oder eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung vorliegt, müsste eine Verbraucherzentrale, ein Versicherungsberater nach § 34e der Gewerbeordnung oder ein Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen.
    Prozesskostenrisko: Bei einer angenommenen Klagesumme (Streit- oder Gegenstandswert) in Höhe von 5.000,-- € läge das Prozesskostenrisiko in der ersten Instanz bei 2.288,45 € (unterstellt, die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens liegt bei 0 %). Das können Sie gut mit dem Prozesskostenrechner von Foris (http://foris-prozessfinanzierung.de/Prozesskostenrechner) nachrechnen. Prozesskosten haben die unangenehme Eigenschaft, dass Sie vom Kläger vorfinanziert werden müssen. Was ist also, wenn Sie widersprechen, aber korrekt belehrt worden sind?


    Im Übrigen steht das Instrument der positiven Feststellungsklage („… der Vertrag war rechtswirksam abgeschlossen und abgewickelt worden …) auch dem Versicherer offen, d.h. er kann nach erfolgtem Widerspruch nach § 5a VVG a.F. auf Feststellung klagen, dass der Vertrag rechtwirksam war und ordnungsgemäß abgewickelt wurde.


    Es ist demnach aus meiner Sicht im ersten Schritt wichtig zu wissen, ob überhaupt eine fehlende oder fehlerhafte Widerspruchsbelehrung vorliegt.


    Die Fragestellungen und Berechnungen die dann folgen, können nur beantwortet werden, wenn man weiß, ob eine fondsgebundene LV/Rentenversicherung oder ein kapitalbildende Lebensversicherung bzw. private Rentenversicherung vorlag. Hier gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden.


    Unterstellt, es handelt sich in Ihrem Fall um eine kapitalbildende Lebensversicherung mit/ohne Zusatzversicherungen, dann stellt sich die Frage, wie Sie selber die Risikoanteile (z.B. für den Todesfallschutz oder die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung), die Kostenanteile (Abschluss- und Verwaltungskosten) und die Nutzungszinsen auf Grundlage der vom Versicherer herauszugebenen Nutzungen ermitteln wollen?


    Ein Beispiel aus der Praxis: Ich wurde vor einigen Wochen von einem Rechtsanwalt (kein Fachanwalt für Versicherungsrecht) kontaktiert der kurz vor Ablauf der Schriftsatzfrist von mir eine Berechnung über die Höhe der Nutzungszinsen haben wollte. Relevante Informationen und Unterlagen lagen jedoch nicht vor, so dass es mir unmöglich war die Nutzungszinsen zu berechnen. Hier fehlte es offensichtlich an sorgfältigen Vorarbeiten.


    Im Ergebnis ist es daher nicht so einfach, sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. geltend zu machen, sondern es bedarf sorgfältiger Vorarbeiten und einer guten Strategie. Dies gilt vor allem in Ihrem Fall, wo notwendige Unterlagen und Informationen nicht vorhanden sind.

  • Hallo zusammen,


    ich habe den Artikel www.finanztip.de/widerspruchsrecht-lebensversicherungen/ mit großer Aufmerksamkeit gelesen.


    Meine betriebliche Rentenversicherung bei der Gothaer, die ich schon seit einiger Zeit beitragsfrei gestellt habe, wollte ich mit dem Hinweis auf die fehlerhafte Widerspruchsbelehrung nun widerrufen. Dazu habe ich das vorformulierte Anschreiben von FInanztip genutzt - vielen Dank dafür! Als Antwort habe ich von der Gothaer die Nachricht erhalten, dass ich als versicherte Person diese Rentenversicherung nicht widerrufen könne, da mein Arbeitgeber der Versicherungsnehmer sei und nur dieser die Versicherung kündigen/widerrufen könne.


    Da ich die Versicherung damals über einen Vermittler abgeschlossen habe, gibt es neben mir drei weitere Akteure, die am Abschluss der Versicherung beteiligt waren: Vermittler, Arbeitgeber und Versicherer (Gothaer). An wen muss ich den Widerruf meiner Versicherung denn nun senden? Für eine hilfreiche Information wäre ich den Mitlesenden sehr dankbar!


    Gruß

  • Hallo JuliaM,



    ich finde es gut, dass Sie sich erst inhaltlich mit den Thema Widerspruch auseinandersetzen, da ich leider schon Fälle hatte, dass Menschen „ins Blaue hinein“ dem Lebensversicherungsvertrag widersprochen hatten und dann überrascht waren, dass der Versicherer eine positive Feststellungsklage vor Gericht eingebracht hatte (nämlich auf Feststellung, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen und immer noch wirksam ist).



    Der Finanztip-Ratgeber „Widerspruch Lebensversicherung - So fordern Sie Ihre Beiträge zurück“ (zuletzt aktualisiert: 28. Juni 2016 Von: Annika Krempel , Dr. Britta Beate Schön) ist eine gute Erstinformation für alle Verbraucher. Der Ratgeber ersetzt aber keine Einzelfallprüfung.



    Die Widerspruchsmöglichkeit basiert in aller Regel auf folgenden Fehlerquellen:


    • Zeitpunkt der Belehrung
    • Inhalt der Belehrung
    • Drucktechnische Hervorhebung
    • Weitere Einzelfälle, z.B. Widerspruchsbelehrungen in Begleitschreiben


    Sie haben für sich erarbeitet, dass die vorhandene Widerspruchsbelehrung ggf. mit einem Fehler hinsichtlich der drucktechnischen Hervorhebung belastet sein könnte.



    Der Bundesgerichtshof macht hinsichtlich der drucktechnischen Hervorhebung keine konkreten Vorgaben. Die Beurteilung, ob die drucktechnische Hervorhebung zulässig ist oder nicht, wird weitgehend den Instanzgerichten (Landgerichte und Oberlandesgerichte) überlassen.



    Es liegen sogar scheinbar widerstreitende Entscheidungen vor. So meint der Bundesgerichtshof beispielsweise einmal, dass Kursivdruck ausreicht (IV ZR 388/13) und einmal reicht Kursivdruck dann doch nicht aus (IV ZR 272/13). Drucktechnische Belehrungen in Fettdruck reichen grundsätzlich aus, aber dann nicht, wenn nur ein Teil der Belehrung fest gedruckt ist. Ferner gibt es noch weitere Möglichkeiten, Belehrungen drucktechnisch hervorzuheben (z.B. Einrücken, Schriftgröße, Markierungen, Umrahmungen).



    Was ich sagen will: Dass sich die Widerspruchsbelehrung in den Bedingungswerken befindet, macht sie per se nicht fehlerhaft.



    Es ist selbst für Fachanwälte für Versicherungsrecht und Versicherungsberater gemäß § 34e der Gewerbeordnung nicht immer einfach, hier ein klares Ergebnis herauszuarbeiten.



    Grundsätzlich würde ich Ihnen aber ans Herz legen, den Vertrag, die Bedingungswerke, etwaige Anschreiben mit Widerspruchsbelehrungen sowie natürlich die Widerspruchsbelehrung selber durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder einen darauf spezialisierten Versicherungsberater nach § 34e der Gewerbeordnung prüfen zu lassen. Das dürfte nur wenige hundert Euro kosten, schafft mehr Rechtssicherheit und erspart Ihnen lange und teilweise frustrierende (eigene) Recherchen, ob die konkrete Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist oder nicht.

  • Hallo tommi739,


    ja, das ist leider manchmal recht undurchschaubar mit den Rechtsbegriffen im Versicherungsrecht.


    Die Vertragspartner sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer. Der Versicherer trägt während der Vertragslaufzeit die versicherte Gefahr und erbringt im Versicherungs- und Leistungsfall die bedingungsgemäße vereinbarte Leistung. Der Versicherer hat also die Pflicht zur Gefahrtragung und Leistungserbringung und das Recht auf die Versicherungsprämie.


    Häufig schließt ein Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) beispielsweise auf das Leben seines Mitarbeiters (versicherte Person auch manchmal als „Gefahrperson“ bezeichnet) eine betriebliche Direktversicherung ab. Dann ist der Arbeitnehmer die versicherte Person. Darüber hinaus spricht man in der Lebensversicherung auch noch von dem Bezugsberechtigten, dem ausdrücklich das Recht auf die Versicherungsleistung vom Versicherungsnehmer eingeräumt wurde.


    Sie haben nach meiner Rechtsaufassung als versicherte Person kein eigenes Widerspruchs- oder Kündigungsrecht.
    In Ihrem speziellen Fall könnte man daher über eine Vollmachtkonstruktion arbeiten oder den Arbeitgeber dazu bewegen, der Versicherung zu widersprechen (was zugegebenermaßen häufig schwieriger ist).
    In einem ähnlich gelagerten Fall, hatte ich als Versicherungsberater den Arbeitgeber umfangreich darüber aufklären müssen, was das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG (a.F.) rechtlich bewirkt, welche Risiken bestehen und welche Vorteile Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon potentiell haben.


    Insofern würde ich Ihnen erst einmal empfehlen, mit dem Arbeitgeber zu sprechen und sozusagen „das Wasser zu testen“ (wirkt er mit, benötigt er weitere Informationen usw.?). Sollte der Arbeitgeber weitergehende Informationen und Berechnungen verlangen, kommen Sie wahrscheinlich um die Beauftragung eines spezialisierten Versicherungsberaters gemäß §34e der Gewerbeordnung oder eines Fachanwalts für Versicherungsrecht nicht herum.

  • Am 14. Juli gab es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum ewigen Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen. In der Kurzform: Das Widerrufsrecht erlischt nicht, Verbraucher haben keine Frist für den Widerruf.


    Quelle: Cash online