Hallo,
ich habe mir gerade Ihren Artikel http://www.finanztip.de/erbausschlagung/ durchgelesen, auch dort wird das Thema "Nachlassverwalter" erwähnt. Was hierbei (wie auch in den gefühlt 197 anderen Artikeln zu diesem Thema im Web) fehlt ist - wann genau, also zu welchem Zeitpunkt, kann man diesen Nachlassverwalter beim Amtsgericht beantragen? Hintergrund:
Der minderjährige Sohn meiner Lebensgefährtin würde als einziger Sohn des Verstorbenen erben. Es ist einiges auf der Haben-Seite vorhanden, allerdings auch viel auf der Soll-Seite. Wir haben nun gut zwei Wochen lang selbst versucht, hierüber Licht ins Dunkel zu bringen, was bei dem Chaos des verstorbenen Vaters schwierig bis unmöglich ist. Akuelle Unterlagen/Dokumente sind so gut wie nicht auffindbar, nur alter Krempel aus 199x bis ca. 2013.
Daraufhin sind wir zum Amtsgericht und wollten eine Nachlassverwaltung beantragen. Die Rechtspflegerin dort sagte uns aber nach einigem hin- und her (sie machte alles andere als den Eindruck, dass sie sich damit wirklich auskennt), dass das erst geht, wenn wir das Erbe annehmen und den Erbschein beantragen. (?!?) Ich dachte, so ein Verwalter bringt vorab Licht ins Dunkel? Man kann doch nicht "blind" ein aktuell größtenteils undurchschaubares Erbe annehmen, bei dem evtl. noch weitere Verbindlichkeiten auftauchen, von denen man zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nichts weiß?
Es geht hier nicht darum, den Reibach zu machen - wenn am Ende nichts übrigbliebe, wäre das auch relativ egal. Hauptsache, der Junior erbt unterm Strich nicht den Schuldenberg des Vaters. Kann man also einen Nachlassverwalter bestellen, bevor man den Erbschein beantragt? Danke für ein paar verständliche Tipps zur Rechtslage und zum korrekten Ablauf in Sachen Nachlassverwaltung.