Unterhaltszahlungen auf ein Bausparkonto überwiesen

  • Die Unterhaltszahlungen an meine volljährige studierende Tochter, für die ich kein Kindergeld mehr erhalte, können im Jahr 2015 bis zu 8.472 € + Basiskrankenversicherungsbeiträge von der Steuer abgesetzt werden.


    Die Zahlungen sind durch Kontoauszüge zu belegen.


    Neben den Einzahlungen auf ihr Girokonto habe ich auch einen Teil der (vereinbarten) Unterhaltszahlungen in Höhe von 415 € in Abstimmung mit ihr direkt auf ihren Bausparvertrag eingezahlt.


    Das Finanzamt will diese Einzahlung nun nicht als Unterhaltsaufwendung anerkennen:
    „……Typische Unterhaltsaufwendungen sind Aufwendungen für Ernährung und Kleidung, sowie Gegenstände des täglichen Bedarfs. Auch Aufwendungen für die Krankheits- und Pflegeversicherung fallen darunter. Zahlungen auf ein Bausparkonto zählen leider nicht dazu…….“


    Diese Sichtweise mag ich nun nicht wirklich glauben.


    Es ist auch nicht so, dass diese 415 € zusätzlich sind. Denn insgesamt bleibe ich mit meinen Zahlungen noch unter den 8.472 € + KV.


    Was tun?
    berghaus 15.07.16

  • Die Voraussetzung für die Anwendung von § 33a EStG ist die Bedürftigkeit des Zuwendungsempfängers.


    Wenn Ihre Tochter damit einverstanden war, dass dieser Betrag anstatt an sie für Unterhaltszwecke auf einen Bausparvertrag einbezahlt wird, ist allein dadurch bewiesen, dass sie insoweit NICHT BEDÜRFTIG war.


    Damit fehlt es an der Anwendbarkeit der Vorschrift.
    Das Finanzamt hat Ihnen die richtige Auskunft erteilt.
    Bausparbeiträge sind kein Unterhalt.


    Die Vorschrift ist nicht dafür gedacht, dass Ihre Tochter zu Lasten des Steuerzahlers mit Ihren Beiträgen ein Vermögen anspart.

  • @muc


    Ungeschicktes Verhalten beim Überweisen des meiner Tochter 'wegen Bedürftigkeit' zustehenden Unterhalts wird mich wohl rd. 100 € Steuererstattung kosten.


    Tatsächlich ist es ja so, dass ich meiner Tochter, die in Hamburg studiert, von den sagen wir mal 706 €/Monat (= 8.472 E/Jahr)nach dem Abzug von 340 € Bafög, (BAföG, weil ich bedürftig bin!) noch 366 € zahlen muss.


    Wegen Ihres Minijoblohns für 4 Monate von insgesamt 1.230 € habe ich den Unterhalt nur wenig gekürzt, damit meine Tochter nicht 'für umsonst' arbeitet, und, damit sie noch Bausparen kann.


    Das Finanzamt zieht ja auf Grund der Angaben in der Anlage 'Unterhalt' von dem maximalen Betrag für 2015 von 8.472 € die BAföGsumme (4.080 €) und den Minijoblohn abzüglich eines Freibetrages von 624? € ab. Der Rest ist wohl 'der Bedarf', dessen Zahlung auf Konten meiner Tochter ich nachweisen muss.
    Nur dieser Bedarf führt zu einer Steuererstattung.
    Meine Zahlung der 415 € auf das Bausparkonto ist ein Teil dieses Bedarfs und diese Zahlungsweise wurde nur deshalb mit meiner Tochter so vereinbart, damit sie sich die (Rück)Überweisung auf das Bausparknto sparen konnte. Und es wäre wohl kein Thema und auch nicht steuerunehrlich, wenn ich diesen Betrag auf ihr Girokonto überwiesen hätte und sie selbst z.B. von dem Minijoblohn den Betrag auf Ihr Bausparkonto überwiesen hätte.


    Ansonsten wäre ja Studenten, die Unterhalt beanspruchen können, das Bausparen ganz verwehrt.


    Frage nur, ob ich dem Finanzamt diese Sichtweise verständlich machen kann. Versuchen werde ich es.
    berghaus 16.07.16

    • Offizieller Beitrag

    Halten Sie uns auf dem Laufenden ....


    dennoch ist die Aussage von @muc nachvollziehbar und verständlich. Nur mal Neugierhalber gefragt:


    Wie sieht denn der Sachverhalt aus, wenn der Unterhalt komplett auf das Konto der Tochter fließt und diese selbst den Bausparer bespart.


    Dies dürfte aus meiner Sicht ja nicht zu einer Reduzierung der anerkannten Unterhaltskosten führen, oder?

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Was die Unterhaltsempfängerin mit den Zahlungen macht, kann selbstverständlich niemand kontrollieren.
    Ob sie den Unterhalt für die Lebenshaltungskosten verbraucht oder davon einen Teil als Beitrag in einen Bausparvertrag abzweigt, ist ihre Entscheidung.


    Beim Unterhaltszahler hätte eine solche Gestaltung keine steuerlichen Folgen.
    (Zumindest wenn er dem Finanzamt diesen Umstand nicht bekannt gibt.)

  • Und es wäre wohl kein Thema und auch nicht steuerunehrlich, wenn ich diesen Betrag auf ihr Girokonto überwiesen hätte und sie selbst z.B. von dem Minijoblohn den Betrag auf Ihr Bausparkonto überwiesen hätte.

    Stimmt - manchmal liegt die Tücke (leider) im Detail.


    Wahrscheinlich wirst du beim FA hier auf Granit beißen, weil die Bausparbeiträge nicht zur Bedürftigkeit passen. Hier ist das ganz gut beschrieben:


    http://www.roedl.de/themen/ste…unterstuetzungsleistungen


    Den von dir angedachten Weg, den Henning noch einmal klar formuliert hat:


    Wie sieht denn der Sachverhalt aus, wenn der Unterhalt komplett auf das Konto der Tochter fließt und diese selbst den Bausparer bespart.

    kannst du natürlich in der Argumentation gegenüber dem Finanzamt versuchen. Letztlich ist deine Tochter ja weitgehend frei in der Mittelverwendung (im Rahmen ihrer Bedürftigkeit) und die Bildung von kleinen Rücklagen gehört da sicher auch dazu.


    Hintergrund der Argumentation wäre der so genannte Drittaufwand bzw. abgekürzte Zahlungsweg. Es kann / sollte keine Rolle spielen, ob du das Geld direkt auf das Bausparkonto überweist oder erst deiner Tochter gibst, die es dann selbst überweist. Hier ist das zB für Studienkosten schön beschrieben: https://www.buhl.de/steuernspa…ltern-das-studium-zahlen/

  • Nun das Ergebnis vorweg:


    Auf 'weichen' Granit gebissen ich habe!


    Leider stand mir die Argumentation des "abgekürzten Zahlungsweges" von Oekonom vom 13.08.2016 in (6) vorstehend für mein Einspruchsschreiben vom 18.07.2016 nicht zur Verfügung.


    Gleichwohl habe ich es ähnlich deutlich gemacht, dass es sich nicht um (zusätzliche) Bausparbeiträge handelt, sondern um tatsächlich von mir geschuldete Unterhaltszahlungen. Gleichzeitig habe ich hinzugefügt, dass das Finanzamt den Einspruch als zurückgenommen betrachten könne, wenn es meinen Argumenten letztlich nicht folgen könne.
    (Ich wollte wegen gut 100 € keinen Aufstand machen.)



    Von diesem Angebot hat das Finanzamt dann am 29.07.2016 Gebrauch gemacht und die Zahlung von 415 € auf das Bausparkonto nicht als Unterhaltszahlung anerkannt, gleichzeitig in dem Bescheid aber Verständnis gezeigt:
    " Leider konnte ich Ihrem Einspruch vom ... nicht entsprechen. Achten Sie bitte künftig darauf, dass Unterhaltszahlungen nicht auf das Bausparkonto gezahlt werden." - Werde ich!


    Die Entscheidung ist m.E. unverständlich, wenn es das Prinzip des "abgekürzten Zahlungsweges" gibt, und auch im Hinblick darauf, dass das Finanzamt auch großzügig sein kann, z.B, .dass ein Sachverhalt nur glaubhaft gemacht werden muss ohne Belege vorzulegen.


    berghaus 06.10.16