Schlichtungsstelle Fluggastrechte

  • Ich bin auch von 250 € pro Person ausgegangen sowie zusätzlich 40 €, da wir den Mietwagen aufgrund der Verspätung an einem Feiertag abholen mussten und dies vom Mietwagenverleih dann extra berechnet wurde.

    Eine Ausgleichsleistung, die dem Passagier entfernungsabhänging im Falle einer Nichtbeförderung, Annulierung oder 'Großen' Verspätung zusteht, ist ein pauschaler Schadenersatz. Dies bedeutet, die Ausgleichszahlung steht jedem Passagier zu, ohne daß er seinen ihm entstandenen Schaden konkret beziffern oder darlegen muß.


    Hat man jedoch infolge der Verspätung einen höheren Schaden (z. B.: Verdienstausfall, bezahltes/n aber nicht nutzbares/n Hotelzimmer/Mietwagen o. ä.), so muß man diesen Schaden gegenüber der Airline darlegen und konkret beziffern. Hierzu lautet Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004: Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Auslgeichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.


    Im Klartext: Der durch die Verspätung entstandene Feiertragszuschlag bei der Mietwagenfirma als Verspätungsschaden ist durch die Zahlung der Ausgleichsleistung über EUR 250,- pro Passagier mit abgegolten.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Achso, ich hatte die 250 € bisher eher als pauschale Entschädigung meiner entgangenen Urlaubsfreude angesehen und dachte, das Finanzielle käme noch oben drauf. Schade.

  • ...hatte die 250 € bisher eher als pauschale Entschädigung meiner entgangenen Urlaubsfreude angesehen...

    Den immateriellen Schadenposten 'entgangene Urlaubsfreuden' kennt das deutsche und internationale Zivilrecht nicht.
    Etwas Ähnliches gibt es nur im deutschen Pauschalreiserecht: was im Volksmund als 'entgangene Urlaubsfreuden ' bezeichnet wird, heißt in Wirklichkeit gem. §651f BGB 'nutzlos aufgewendete Urlaubszeit'. Dies ist die einzige Ausnahme und dieser Anspruch würde sich auch nur gegen einen Pauschalreiseveranstalter und gegen keinen anderen Schädiger richten.
    Sollten die Flüge im Rahmen einer Pasuchalreise durchgeführt worden sein, so gebe ich zu bedenken, daß der Pauschalreisende nicht doppelt 'kassieren' darf. Er darf sich gem. BGH-Rechtsprechung immer nur an eine(n) halten, nämlich an den Reiseveranstalter oder an die Airline.


    Ich würde die Forderung für den Schaden der zusätzlichen Kosten für die Mietwagenfirma vor der Schlichtungsstelle ruhig aufrechterhalten und nicht zurücknehmen. Dies wird die Schlichtungsstelle voraussichtlich eh' von alleine nicht anerkennen. - Ich habe das hier jetzt nur angesprochen, damit man nicht mit zuviel rechnet und nicht am Ende enttäuscht ist oder denkt, vor der Schlichtungsstelle würden 'faule Kompromisse' gemacht.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Update: Wir warten nun seit fast sieben Monaten auf der Ergebnis der Schlichtungsstelle. Haben zwei Monate nach Antragsstellung eine Nachricht erhalten, dass es aufgrund des hohen Fallaufkommens zu Verzögerungen kommen kann.

  • Wir haben nun Antwort von der söp erhalten. Sie schlagen vor, dass Swiss insgesamt 300 € an uns zahlen soll.
    Da wir keine Rechtsschutzversicherung haben, will ich es ungern auf ein Verfahren ankommen lassen und werde das wahrscheinlich akzeptieren.