Ich bin auch von 250 € pro Person ausgegangen sowie zusätzlich 40 €, da wir den Mietwagen aufgrund der Verspätung an einem Feiertag abholen mussten und dies vom Mietwagenverleih dann extra berechnet wurde.
Eine Ausgleichsleistung, die dem Passagier entfernungsabhänging im Falle einer Nichtbeförderung, Annulierung oder 'Großen' Verspätung zusteht, ist ein pauschaler Schadenersatz. Dies bedeutet, die Ausgleichszahlung steht jedem Passagier zu, ohne daß er seinen ihm entstandenen Schaden konkret beziffern oder darlegen muß.
Hat man jedoch infolge der Verspätung einen höheren Schaden (z. B.: Verdienstausfall, bezahltes/n aber nicht nutzbares/n Hotelzimmer/Mietwagen o. ä.), so muß man diesen Schaden gegenüber der Airline darlegen und konkret beziffern. Hierzu lautet Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004: Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadenersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Auslgeichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.
Im Klartext: Der durch die Verspätung entstandene Feiertragszuschlag bei der Mietwagenfirma als Verspätungsschaden ist durch die Zahlung der Ausgleichsleistung über EUR 250,- pro Passagier mit abgegolten.