Lohnsteuerermäßigung abgelehnt obwohl Einkommensteuerbescheid des Vorjahres ok war

  • Hallo zusammen!


    seit längerem wohne ich mit meinem Freund zusammen, der seit dem Studium leider arbeitslos ist. Er möchte auf keinen Fall Hartz4 beantragen, und da ich relativ viel verdiene, würde für Ihn in einer Bedarfsgemeinschaft Hartz 4 abgelehnt werden.


    In der Einkommensteuererklärung 2015 habe ich Unterhaltszahlungen an "gleichgestellte" / in einer eheähnlichen Gemeinschaft beantragt und dies wurde auch anerkannt.
    Nun habe ich einen Lohnsteuerermäßigunsantrag gestellt mit dem gleichen Sachverhalt und dieser wurde abgelehnt (Bearbeitung durch andere Stelle im Amt). Nach Einspruch und Klärungsschreiben des Finanzamts lag es daran, dass mein Freund nicht an meiner Adresse gemeldet ist und daher Zweifel an der eheähnlichen Gemeinschaft aufgekommen ist.


    Die Anmeldung haben wir mittlerweile zum 1.6. nachgeholt (das Amt hatte uns angeschrieben).


    Frage: Macht es Sinn den Einspruch weiter aufrecht zu erhalten? Telefonisch hatte ich erklärt, dass wir die Anmeldung vergessen hatten, die wir schon seit Jahren zusammensind und zwischen den Wohnungen gependelt haben. Weitere Argument sind uns noch nicht eingefallen.


    Ich habe Bedenken, dass das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2015 noch zurückziehen bzw. den Betrag zurückfordern kann, wenn wir die weiter nerven?


    Die andere Idee, die ich hatte wäre einen neuen Antrag zu stellen und nur Unterhaltszahlungen ab dem 1.6 anzugeben. Ich weiß leider nur nicht, ob ich nach dem Einspruch rückzug, nochmals einen Lohnsteuerermäßigungsantrag stellen kann.


    Vielen Dank für eure Antworten!
    Lerrys

  • Dass Ihr Freund nicht bei Ihnen gemeldet war, ist eine Ordnungswidrigkeit. Insoweit war das formal nicht okay.


    Im Steuerrecht ist jedoch in den meisten Fällen die "materielle Sach- und Rechtslage" von Bedeutung - und nicht irgendwelche Formalia. Da Sie - nach Ihrer Aussage - tatsächlich Ihren Lebensgefährten unterstützen, empfehle ich Ihnen den Einspruch aufrecht zu erhalten und das Finanzamt auf die nachgeholte Anmeldung hinzuweisen.


    Der Bescheid für 2015 kann nicht aufgehoben werden, "wenn Sie nerven". Grundsätzlich kann die Behörde schon früher erteilte Bescheide widerrufen bzw. ändern - auch mit Rückwirkung. Dazu bedarf es jedoch eines Rechtsgrundes. "Nerviges Verhalten des Steuerpflichtigen" ist kein Rechtsgrund. Ich unterstelle dabei, dass die materiellen Voraussetzungen für die Absetzbarkeit im Vorjahr auch wirklich vorgelegen haben.


    Wäre es anders und es würde sich herausstellen, dass Sie in der Steuererklärung falsche Angaben gemacht haben, dann sähe es anders aus. Dann wäre nicht nur ein Rechtsgrund für den Widerruf des Bescheides vorhanden. Es würde zusätzlich ein Anfangsverdacht auf Steuerhinterziehung vorliegen.

  • In der Einkommensteuererklärung 2015 habe ich Unterhaltszahlungen an "gleichgestellte" / in einer eheähnlichen Gemeinschaft beantragt und dies wurde auch anerkannt.

    ich gehe mal davon aus, dass dieser Sachverhalt den wahren Gegebenheiten entspricht. Sobald der Bescheid bestandskräftig ist, kann die Finanzverwaltung den Bescheid für 2015 grundsätzlich nicht mehr ändern.


    Es gibt allerdings ein paar Änderungsvorschriften, die der Finanzverwaltung doch noch die Möglichkeit eröffnen, einen bestandskräftigen Bescheid zu ändern. Eine Änderung ist zB möglich nach


    - § 164 AO, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht
    - § 165 AO, wenn der Bescheid vorläufig ist


    Diese beiden Änderungsmöglichkeiten sind im Zweifelsfall ausdrücklich im Bescheid erwähnt und dürften in deinem Fall eher nicht einschlägig sein.


    Ansonsten kann die Finanzverwaltung auch noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO einen Bescheid ändern. Das fällt in die Rubrik "neue Tatsachen". Das wäre hier der Fall, wenn sich rausstellt, dass die Angaben zur eheähnlichen Gemeinschaft falsch sind.


    Rücknahme oder Widerruf des Bescheids nach §§ 130, 131 AO scheiden meines Erachtens aus.


    Lage Rede kurzer Sinn, folge dem Rat von muc:


    Da Sie - nach Ihrer Aussage - tatsächlich Ihren Lebensgefährten unterstützen, empfehle ich Ihnen den Einspruch aufrecht zu erhalten und das Finanzamt auf die nachgeholte Anmeldung hinzuweisen.

    Wenn das Finanzamt Zweifel hat, kann man die ja ausräumen.