Handwerkerleistungen im Lohnsteuerermäßigungsantrag

  • Hallo!
    Im Lohnsteuerermäßigungsantrag kann man ja auch Handwerkerleistungen ansetzen. Ich verstehe allerdings nicht, wie das mit dem vierfachen Betrag gemeint ist:


    Im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens können diese Aufwendungen - so weit sie nicht von dritter Seite (z. B. einer Versicherung) erstattet werden - in Höhe des vierfachen Betrags der sich daraus ergebenden Ermäßigung als Freibetrag berücksichtigt werden.

    Beispiel:
    Ich habe eine Eigentumswohnung und dieses Jahr muss die Heizungsanlage erneuert werden. Entsprechende Beschlüsse und Kostenvoranschlag liegt bereits vor - allerdings noch keine Abrechnung nach Material und Arbeitskosten und Aufschlüsselung nach Wohnungen.


    Kann man jetzt einen berechneten, angenommenen Wert ansetzen, z.b. Gesamtkosten / Wohnung * 60% (Arbeitskosten) oder kann man pauschal 1200 EUR * 4 = 4800 EUR eintragen lassen? Ich kann aber doch niemals mehr als 1200 EUR letztendlich absetzen?


    Vielen Dank für eure Antworten!
    Lerrys

  • 4 * 1.200 geht nicht!


    Sie müssen darauf drängen, dass Ihnen die Arbietskosten aufgeschlüsselt werden, die auf Ihre Wohnung entfallen.
    Und diesen so errechneten Betrag dürfen sie mit 4 multiplizieren.


    Das ist ein pi-mal-Daumen-Rechnung. Denn die Handwerkerlohnkosten sind bei dieser Regelung keine echten Werbungskosten oder Betriebskosten, sondern der Steuerpflichtige erhält einen Steuerabzugsbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen.
    Und dieser Abzugsbetrag ist wiederum auf die 1.200 € nach oben begrenzt.


    Insgesamt deshalb eine kompliziertere Rechnung als bei beispielsweise Reisekosten oder Entfernungspauschale.
    Solche Aufwendungen mindern die Einkünfte direkt. Das ist bei Handwerkerlohn nicht der Fall.

  • Ich denke, ein Ansatz in der Lohnsteuerermäßigung ist nur sinnvoll, wenn


    - der Auftrag auch tatsächlich schon vergeben ist und
    - die Hausverwaltung aus dem Kostenvoranschlag, der Basis des Auftrags ist, die Lohnkosten rausrechnen kann und will.


    Außerdem ist die Aussage

    Sie müssen darauf drängen, dass Ihnen die Arbietskosten aufgeschlüsselt werden, die auf Ihre Wohnung entfallen.Und diesen so errechneten Betrag dürfen sie mit 4 multiplizieren.

    nicht zutreffend. Es ist der tatsächlich zu erwartende Ermäßigungsbetrag mit 4 zu multiplizieren, nicht die Kosten selbst. Das wird an einem Beispiel vielleicht verständlicher:


    Die anteiligen Arbeitskosten sind mit 6.000 Euro veranschlagt. Die Steueranrechnung würde 1.200 Euro betragen (6.000 Euro x 20%). Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren kann man dafür einen Lohnsteuerfreibetrag von 4.800 Euro beantragen (1.200 Euro x 4).