Gebuchtes Hotel bei Pauschalreise geschlossen und Veranstalter bietet Umbuchung auf anderes Hotel an

  • Wir haben für Oktober 2016 eine Pauschalreise in die Türkei (Side Colakli) gebucht.
    Die Anzahlung hat der Veranstalter (Oeger Tours ) auch bereits erhalten.
    Nun wird uns durch das Reisebüro mitgeteilt, dass das ursprünglich gebuchte Hotel infolge der derzeitigen Situation in der Türkei
    nicht geöffnet sein wird zu unserem Reisetermin und man uns auf das zur selben Gruppe gehörende Nachbarhotel umbuchen will.
    Das Nachbarhotel hat den selben Standard und liegt mehr oder weniger direkt nebenan.
    Wir sollen uns nun innerhalb einer Woche entscheiden, ob wir das annnehmen.
    Angesichts der derzeitigen Lage in der Türkei waren wir selber nicht mehr sehr von einem Urlaub dort angetan, auch wenn es in den Urlaubsgebieten
    ruhig sein soll.
    Eine Umbuchung des Reiseveranstalters kommt uns daher nicht ganz ungelegen. Wenn wir die Reise von uns aus storniert hätten wäre die Anzahlung sicher weg gewesen.
    Wie verhält es sich nun, wenn der Reiseveranstalter die Umbuchung in ein anderes Hotel vornimmt ?
    Handelt es sich auch wenn das Hotel gleichwertig und am selben Urlaubsort ist, um eine wesentliche Aenderung des Vertrages, so dass ich von diesem zurücktreten kann und infolge dessen auch die Anzahlung zurück bekomme ?

  • 'Eine von der vereinbarten Hotelunterkunft abweichende Unterbringung in einem Ersatzhotel ist ein erheblicher Mangel der Leistung aus dem Reisevertrag (§ 651 e Abs. 1 BGB). Der Kunde ist daher nicht unbedingt verpflichtet, die von ihm nicht gebuchte Ersatzunterkunft zu akzeptieren.


    Ersatz muss nicht akzeptiert werden, es sei denn, er ist wirklich gleichwertig oder besser
    Trotz des Mangels einer Ersatzlösung kann der Reiseveranstalter dem Kündigungsrecht des Reisenden den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensetzen. Das ist aber nur der Fall, wenn dem Reisenden ein gleichwertiges Ersatzangebot angeboten wurde. Für die Gleichwertigkeit ist der Reiseveranstalter darlegungs- und beweispflichtig.


    Was ist gleichwertig?
    Ersatzhotels sind dann als gleichwertig anzusehen, wenn sie von Kategorie, Ausstattung und Lage sowie Standard dem gebuchten Objekt vollständig entsprechen und in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem gebuchten Hotel liegen. Dann sind sie vom Reisenden zu akzeptieren, was in den meisten Fällen auch kein Problem sein wird. Schwierig wird es meist da, wo es mit der Gleichwertigkeit hapert.' Quelle: https://www.haufe.de/recht/wei…satzhotel_208_194650.html


    Und selbst wenn ein gleichweriges Hotel zur Verfügung gestellt wird, ist der Reisende berechtigt, den Reisepreis zu mindern.
    Urt. AG Stuttgart v. 23.03.199, Az.: 9 C 12733/94, Nicht gebucht, aber gleichwertig, Minderungsquote: 15 %
    Urt. AG Hamburg v. 06.12.1996, Az.: 4 C 1497/96, Ersatz-Hotel unmittel bar neben gebuchtem Hote, Minderungsquote: 5 %
    Allerdings: Wenn der Kunde das Ersatzhotel vorbehaltslos akzeptiert, kann er nicht nachträglich mindern. Dann kommt es nämlich zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Er muß also schon vor Vertragsänderung auf Reisepreisminderung bestehen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Danke fuer die Antwort.
    Gleichwertig duerfte das Hotel schon sein. Es handelt sich konkret um dsas Alba Queen Hotel in Side Colakli und gebucht war das Alba Resort ebenfalls in Side Colakli. Beide Hotels liegen nebeneinander. Wie gesagt eigentlich ist uns der Umstand der Umbuchung in sofern recht, als das wir gerne infolge der derzeitigen Situation in der Tuerkei dort lieber erstmal nicht hinwollen.
    Also wuerde uns die Karte des § 651 e Abs. 1 BGB schon recht sein.
    Die Frage ist muss ich das Angebot des Veranstalters akzeptieren. Auch wenn gleichwertig ist es nicht das was ich gebucht hatte.

  • Offenbar hat ja der Reiseveranstalter die Wahlfreiheit gelassen, ob man das abgeänderte Reiseangebot wahrnimmt oder nicht.
    Sollte man es annehmen, wäre diese eine beiderseitig einvernehmlich Vertragsänderung. Dazu kann einen allerdings niemand zwingen.
    Lehnt man das abgeänderte Angebot des Veranstalters ab, wäre dies eine einvernehmliche Vertragsaufhebung und Stornierungskosten würden dem Reisenden nicht entstehen.
    Bei absoluter Hotel-Gleichwertigkeit kann der Reisende im Fall der einvernehmlichen Vertragsaufhebung allerdings auch keinen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden beanspruchen. Natürlich muss der angezahlte Reisepreis im Fall der Vertragsaufhebung dem Reisenden erstattet werden.


    Bei Nicht-Hotel-Gleichwertigkeit und Ablehnung hätte der. Reisende sogar noch das Recht Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit (entgangene Urlaubsfreuden) zu beanspruchen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)