Indirekte Schwiegerkindhaftung

  • Zur Vermeidung der indirekten Schwiegerkindhaftung wird oftmals empfohlen, einen notariellen Ehevertrag mit Gütertrennung abzuschließen. Ist das denn überhaupt sinnvoll? Meinem Verständnis nach, ist doch bei Zugewinngemeinschaft sowieso im Grundsatz eine Gütertrennung vereinbart, der "Ausgleich" erfolgt ja lediglich bei scheitern der Ehe. Auch eine etwaiger Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs an den Partner (Familienunterhalt) wäre doch so oder so sittenwidrig bzw. könnte auch mit einer schriftlichen Vereinbarung untereinander ohne Notar zumindest begrenzt werden auf z.B. 5% des Nettoverdienstes, was sicher nicht sittenwidrig (s. Urteil BGH XII ZR 140/96)


    Wenn man beim Erwerb von Gütern ein Augenmerk vor und während der Ehe hat und dies vertraglich nachweisen kann, was könnte denn noch ein hinreichender Grund sein, einen notariellen Ehevertrag mit dem Hintergrund einer drohenden Schwiegerkindhaftung sein?


    Vielleicht liege ich ja auch nicht richtig mit meiner laienhaften Meinung,


    Freue mich auf eine rege Diskussion.

  • Zunächst zu Ihrem BGH-Urteil: Überprüfen Sie das Aktenzeichen. Unter BGH XII ZR 140/96 ist in der Entscheidungsdatenbank des BGH nichts zu finden.


    Im Übrigen geht es bei der Berechnung der Unterhaltspflicht stets um das bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
    Eine per Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung betrifft das Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Das hat zunächst einmal mit dem Einkommen nichts zu tun.


    Ob eine Gütertrennung sinnvoll ist, sollte nach anderen Gesichtspunkten beurteilt werden.
    Das ist ohne fachkundige Beratung sehr gefährlich. Es gibt viele Fälle, in denen solch ein Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit oder aus anderen Gründen für unwirksam erklärt wurde. Und dann gilt der gesetzliche Güterstand.

  • @muc das kann daran liegen, dass die Entscheidung schon aus dem Jahr 1998 ist und in der Datenbank nur Urteile ab 2000 angezeigt werden. Einfach mal im Internet danach suchen.


    Wie sieht es denn mit Familienunterhalt aus? Muss man das wirklich auch per Ehevertrag vereinbaren? Meinem Verständnis reicht da auch eine vertragliche Regelung mit vorheriger anwaltlicher Beratung um Sittenwidrigkeit auszuschließen, oder ist da nur ein Notarieller Vertrag bindend für das Sozialamt?