Aufhebungvertrag, Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung, Beitrag zur Krankenversicherung aus der gesamten Abfindungssumme

    • Welche Vor- oder Nachteile könnten es für mich sein wenn der Arbeitgeber mir vorschlägt, die Abfindung erst zum 01.07.2017 auszuzahlen obwohl das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.12.2016 endet. Nachteil: Zinsausfall für die Anlage des Betrages für 1/2 Jahr, aber was sonst.?. Steuerlich ist ja das Gesamtjahr entscheidend. Der AG hat keinen Grund genannt warum er mir das vorschlägt. Die Liquidität des Unternehmens ist es nicht.


      Außerdem interessiert mich ob ich für den Betrag der Abfindung Krankenkassenbeiträge zahlen muss. Ich bin freiwillig gesetzlich versichert, habe 2 Monate Sperrfrist und bekomme dann Arbeitslosengeld.


      Kommt es auf eine bestimmte Formulierung im Aufhebungsvertrag an ob ich auf die gesamte Summe Krankenkassenbeiträge zahlen muss?


      Vielleicht kann mir Jemand helfen der in Sachen Arbeitsrecht fit ist.
      Im Voraus vielen Dank

    • Ich habe den Aufhebungsvertrag noch nicht unterschrieben.







  • Wenn Ihnen der Abfindungsbetrag erst im kommenden Jahr zufließt, müssen Sie diesen auch erst im kommenden Jahr versteuern. Das kann dann vorteilhaft, wenn Ihr Einkommen im kommenden Jahr insgesamt geringer ist als in diesem Jahr.


    Nachteilig ist, dass Sie sechs Monate das Insolvenzrisiko des Arbeitgebers tragen müssen. Sollte Ihr Arbeitgeber insolvent werden, ist Ihr Abfindungsbetrag eine ganz normale Insolvenzforderung und damit in der Regel weg.


    Ob Sie auf die Abfindung Krankenkassenbeiträge zahlen müssen oder nicht, hängt von Ihrem Status ab. Sind sie pflichtversichert fallen keine Beiträge an. Bei freiwilliger Versicherung kann es dazu kommen, dass Beiträge bezahlt werden müssen.

  • Abfindungen sind befreit von der Sozialversicherung, also von AL-Vers., Krankenkasse und Pflegeversicherung


    Steuer fallen an. Ich rate unbedingt, sich mit dem Thema "Fünftelregelung" auseinanderzusetzen. Hierzu sind aber bestimmte Formulierungen im Aufhebungsvertrag Voraussetzung ("Auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgrund betrieblicher Belange") und es muss eine sog. Zusammenballung der Einkünfte vorliegen. Wenn man es geschickt anstellt und im Zahlungsjahr eine Rürup-Vers. abschließt oder eine Investitionsrücklage für eine Photovoltaikanlage bildet, kann man die Steuerlast weiter deutlich senken.


    Zahlung im Folgejahr ist dann besonders interessant, wenn im Folgejahr das Einkommen geringer ist, als im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (wie Vorredner geschrieben hat). Dann lohnt sich auch die Fünftelregelung besonders da die Abfindung fiktiv auf 5 Jahre verteilt wird und das Jahr der Zahlung als Rechengrundlage genommen wird - auch dann wenn in den Folgejahren wieder mehr verdient wird. Also am besten 2017 ein Jahr Urlaub machen, die Zahlung auf 2017 legen und von der Fünftelregelung profitieren. ^^


    L.G. Stefan

  • Hallo Stefan,
    vielen Dank für Deine hilfreiche Antwort.
    Genau das habe ich vor. Zahlung 2017, vielleicht eine Zusatzqualifikation machen. Wieviel mir die Fünftelregelung bringt weiß ich noch nicht, werde aber einen Steuerberater konsultieren.
    Ist Dir bekannt ob man einen Rürup-Vertrag mit einer Einmaleinzahlung nur in einem einzigen Jahr machen kann? Ich lese das immer so dass es z.B. mtl. zu zahlen ist und zusätzlich Sonder/Einmalzahlungen möglich sind.
    Da ich schon mtl. Riestere würde ich nur einmalig im Jahr 2017 um Steuern zu sparen einen größeren Einmalbetrag aufwenden wollen. Das müßte sich doch zusätzlich zur Fünftelregelung zu meinen Gunsten auswirken.


    Freue mich auf Antworten.
    Danke im Voraus
    Manfred

  • Hallo Manfred,


    ja - Einmalbetrag ist möglich, jedoch haben einige Versicherungen diese Möglichkeit nicht in Ihrer Beispielrechnung im Internet angeboten. Ob das dann bedeutet, dass diese Versicherungen eine Einmalzahlung gar nicht anbieten oder nur die Interneteingabemaske unvollständig ist, kann ich Dir nicht sagen. Grundsätzlich möglich ist es aber und zum Beispiel beider Europaversicherung auch im Internet auswählbar.


    Besonders toll finde ich die Rürup-Rente nicht, wenn ich Einzahlung und Rente gegenüber stelle, aber durch den Turbo-Steuerspareffekt bei der Fünftelregelung lohnt es sich dann doch wieder. Um den Effekt zu berechnen, empfehle ich ein Wiso-Steuerprogramm. Da kannst Du dann die Felder entsprechend belegen und das ganze einmal mit und einmal ohne Rürup laufen lassen. Geht auch mit einer alten Version, nur sind da die Sätze (siehe nächsten Abschnitt) etwas geringer, aber die ungefähre Richtung bekommt man damit schon mal hin.


    Zur Einmalzahlung: Aktuelle ist die Obergrenze der Einmalzahlung, die steuerlich gefördert wird, 22.766 bei Ledigen und 45.532 bei Verheirateten - wird jährlich neu festgelegt. Von dem Betrag wären dann noch die Beiträge in die gesetzliche RV abzuziehen (ob auch Riester abzuziehen ist, weiß ich nicht). Damit es nicht zu einfach wird, wird von diesem Betrag nur ein bestimmter Prozentsatz steuerwirksam. In 2017 sind das aber immerhin 84% (Anmerkung: Im Wisoprogramm trägst Du aber den vollen Betrag ein; Wiso rechnet sich selber den steuerwirksamen Anteil). Bei Auszahlung - also in der Rentenphase - ist die Rente dann steuerpflichtig - jedoch auch hier nur mit einem bestimmten Anteil, der sich nach dem Beginn der Auszahlungsphase richtet.


    Falls Du verheiratet bist, wäre auch eine getrennte Veranlagung zu prüfen - insbesondere dann, wenn Deine Frau ein eigenes Einkommen hat, da sie sonst Deinen Grundfreibetrag mit verbraucht und der dann nicht mehr für die Fünftelregelung voll zu Verfügung steht. Ob man dann aber noch die 45.532 als Obergrenze hat oder bei getrennter Veranlagung nur noch den Singlebetrag von 22.766, kann ich Dir nicht sagen.


    Bezüglich der Kosten einer Zusatzqualifikation, kann ich mir auch vorstellen, dass diese die Steuer weiter reduzieren. Das ist bei mir aber nur fundiertes Halbwissen und wäre weiter zu eroieren. Gleiches gilt auch für die Anschaffung eines PCs.


    Wir waren auch bei einem Steuerberater und haben die Beratung nach Zeitaufwand abgerechnet. Die ESt-Erklärung werde ich selbst machen. Der Steuerberater rechnet auf Basis des Einkommens in dem Jahr mit bestimmten Prozentstätzen, für schwer, mittel, leicht. Die Basis ist aber im Jahr der Abfindung natürlich hoch. Am besten vorher die Kosten genau aufgeben lassen ,sonst erlebt man eine unliebsame Überraschung.



    Viele Grüße


    Stefan