Doppelte Haushaltsführung

  • kannst du die Frage ein bisschen konkretisieren? Grundsätzlich sind Kosten der doppelten Haushaltsführung Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Anschaffungskosten (bzw. deren Abschreibung) können dort ebenfalls Werbungskosten sein. Das eine hat doch eigentlich nichts mit dem anderen zu tun, oder willst du in jeder Wohnung einen PC haben und dies geltend machen?

  • Genauso. Natürlich habe ich am Hauptwohnsitz einen PC. Ich bin aber auch 4 Tage die Woche am Zweitwohnsitz. Von der Logik her sollte im Jahr 2016 sowohl ein TV, als auch ein stationärer PC mit Internetzugriff, zu den Basics der Lebenshaltung gehören, Sichwort "Grundrecht" auf Internet. Aber wie sieht das die Finanzverwaltung?

  • Beim Fernseher gibt es unterschiedliche Urteile der Finanzgerichte. Zum Teil wird die Notwendigkeit nicht anerkannt.
    Beim PC dürfte eine Rolle spielen, ob dieser beruflich erforderlich ist oder nicht. Falls berufliche Notwendigkeit vorliegt, ist auch die Absetzbarkeit gegeben. Falls nicht, wird es sicherlich schwierig werden, diese Kosten als Kosten der Ausstattung geltend zu machen.

  • Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung …voraus (vgl. R 9.11 (3) der Lohnsteuerrichtlinien). Ich persönlich denke, damit lässt sich auch die Anschaffung eines Fernsehers verargumentieren. Im Zweifelsfall kannst du ja auf das Urteil vom FG Niedersachsen vom 11.03.1998 hinweisen. Die Richter aus Niedersachsen haben Rundfunk- und Fernsehgebühren anerkannt: "Es gehört heutzutage zu den unabweisbaren Bedürfnissen, sich in der üblichen Form mit Nachrichten und Informationen, auch visueller Art, zu versorgen. Die hierdurch bedingten Mehraufwendungen, insbesondere die hiermit verbundenen zusätzlichen Gebühren, sind deswegen notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung und steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen". Von der Tendenz her ist es allerdings so, dass die Mehrheit es wohl anders sieht (vgl. zB Ludwig Schmidt, Kommentar zur Einkommensteuer, § 9 Tz 158).


    Beim PC musst du halt die berufliche Veranlassung darlegen und einen Anteil für die Privatnutzung rausrechnen.

  • Ich nutze sämtlich Gegenstände in meinem berufsbedingten zweiten HH privat. Bei Herd, Waschmaschine und Kochtopf muss ich keine Unterscheidung nach beruflich oder privat machen. Wieso sollte ich bei einem PC, der heute zu jedem HH gehört, anders vorgehen!? Hier vermag ich keine Logik (Steuer = Logik?) zu erkennen. Gleichwohl, ich werde es in der nächsten Steuererklärung mal testen.

  • Vorsicht, dass hier nicht zwei Sachen vermengt werden.


    Ist der PC für die berufliche Tätigkeit notwendig, dann ist er als Arbeitsmittel abzugsfähig (eventuell korrigiert um einen Privatanteil). Mit einer doppelten HH hat das zunächst nichts zu tun.


    Ist er "nur" privat, dann hängt die Abzugsfähigkeit wie hier schon richtig gesagt wurde davon ab, ob man einen PC als notwendige Einrichtung eines jeden Haushalts sieht, ich persönlich finde da kann man auch heute noch geteilter Meinung sein. Schliesslich hat jeder Internet auf dem Smartphone und erfährt alles wichtige darüber oder über den Fernseher. Das wäre dann eine Einzelfallentscheidung, die jeder Finanzrichter anders sehen kann.


    Wichtig ist dabei aber eines: Es gibt ja nun diese Deckelung von 1.000,- € monatlich für die "Unterkunftskosten". Die Finanzverwaltung sieht das so, dass unter diese 1.000,- € alles fällt, also Miete, Nebenkosten etc und die Kosten für die Einrichtung. D.h. wenn man also mit Miete, Abschreibung der Einrichtung etc. auf über 1.000,- € monatlich bzw. 12.000,- € pro Jahr (bzw. anteilig) kommt, ist alles darüber hinaus ganz egal was sowieso nicht abzugsfähig.

  • Wieso sollte ich bei einem PC, der heute zu jedem HH gehört, anders vorgehen!? Hier vermag ich keine Logik (Steuer = Logik?) zu erkennen.

    Die Logik ist hier nicht immer offenkundig. Anbei mal eine Begründung, warum der Fernseher nicht gehen soll - und das gilt dann wohl erst Recht für den PC:


    "....im Übrigen Aufwendungen für eine einfache Zimmer- oder Wohnungsausstattung (Bett mit Wäsche, Schrank, Kommode, Badeinrichtung sowie Haushaltsgegenstände, Radio etc.) als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang seien ohnehin nur solche Aufwendungen begünstigt, die ein Alleinlebender unbedingt zum Wohnen brauche. Hierzu zählten jedenfalls nicht Aufwendungen für Dekorartikel wie Bilder usw., .... Aufwendungen für einen Fernseher nebst Anschluss seien im Hinblick auf die private Veranlassung nicht abziehbar (FG Brandenburg, 22.06.2011).

  • "Was Logik ist, liegt in der Betrachtung desjenigen, der sie vertritt" - Franz Grillparzer


    Ob das mit Logik zu tun hat weiß ich nicht. Aber wenn ein Gesetz etwas nicht eindeutig regelt und das kann ein Gesetz nicht immer gibt es viele verschiedene Meinungen zu Detailfragen. Und ganz am Ende der Kette trifft (zumindest in Deutschland) in Richter die Entscheidung im Einzelfall. Und der kann es unter Einbeziehung aller Argumente im Endeffekt sehen wie er will. Dafür gibt es (zumindest in Deutschland) zur Not auch mehrere Instanzen.


    Für mich ist das logisch :D

  • Erst mal an alle vielen Dank, für die zahl- und hilfreichen Hinweise. Hier scheint es in der Tat die unterschiedlichsten Auffassungen zu geben und man braucht wohl Glück oder ein großes Portemonnaie für einen Steueranwalt, um ans Ziel zu kommen. Übrigens: Teppiche und Bilder hat zumindest das FA HH-Harburg bisher anerkannt.
    Was das FG Brandenburg als akzeptabel beschreibt, dürfte auf eine Monteurswohnung zutreffen, aber wohl kaum auf eine berufsbedingte Zweitwohnung eines leitenden Angestellten. Vielleicht liegt es an Brandenburg, ich zähle da auf Hamburg ;)
    Ich komme aus dem Bankgewerbe, wenn man da mitbekommt, was alles nicht gepfändet werden darf, weil es zum "Existenzminimum" gehört.....
    Sollte es mit der Absetzbarkeit klappen, berichte ich gern.