Unterhaltspflicht Eltern gegenüber

  • Muss ich für meine pflegebedürftige Mutter, die im Heim lebt, nach dem Tod meines Vaters Unterhalt zahlen? Es ist so, dass ein Einfamilienhaus meiner Eltern vorhanden ist, welches aber aufgrund des Heimaufenthaltes leer steht. Ich kenne das Testament nicht genau, weiß aber, dass es ein Berliner Testament ist. Meine Eltern waren sich zu Lebzeiten einig, dass das Haus auch nach ihrem Tod nicht verkauft werden soll, sondern an einen Enkel abgegeben werden soll.

  • Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig (§ 1601 BGB). Das ist hier schon mehrfach breit dargestellt worden.


    Voraussetzung ist jedoch, dass der Unterhaltsempfänger bedürftig ist (§ 1602 Abs. 1 BGB), d.h. ausserstande, sich selbst zu unterhalten.


    Wenn ein Einfamilienhaus vorhanden ist, besteht sehr wahrscheinlich keine Bedürftigkeit. Zumindest stellt das Haus einen gewissen Vermögenswert dar, der zunächst einmal zu verwerten ist.


    Es wäre deshalb zu prüfen, ob bei einer Vermietung des Einfamilienhauses die Heimkosten durch die hereinkommende Nettomiete gedeckt sein könnten.


    Wäre dies nicht der Fall, könnte das Einfamilienhaus verkauft werden, und der Erlös (evtl. zusammen mit den daraus zu erzielenden Kapitalerträgen) könnte für die Heimkosten aufgezehrt werden.
    Dann wäre freilich für den Enkel nichts mehr da.


    Rechtlich kompliziert wird es, wenn Ihre Eltern sich im Rahmen des Berliner Testaments nur als Vorerben vor dem Enkel eingesetzt haben. Hier bestünde jedoch für Sie als unterhaltsverpflichtete Tochter die Möglichkeit Ihren Pflichtteil einzufordern. Im Übrigen wäre ein solches Testament u.U. anfechtbar.


    Das sind jedoch alles sehr komplizierte Fragen, die im Rahmen eines solchen Forums nicht erschöpfend beantwortet werden können. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt!