Abzug von Bonuszahlung der Krankenkasse

  • Bei meiner Steuerberechnung für 2015 wurde der Bonus, den ich für Vorsorgeleistungen von der Krankenkasse erhalten habe, vom gezahlten Krankenkassenbeitrag abgezogen.
    In Steuerratgebern habe ich gelesen, dass in dieser Sache automatisch ein Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid zu finden ist, man also keinen Einspruch einlegen muss.
    Meine Frage: Wie lautet der? Auf welchen Paragrafen bezieht er sich? Ich kann nicht kontrollieren, ob dieser Vermerk in der Vielzahl der angegebenen Vorläufigkeitsvermerke enthalten ist.
    Für eine Antwort dankbar,
    Therese

  • Der formale Vorläufigkeitsvermerk steht auf der ersten Seite deines Steuerbescheids, unter "Festsetzung". Er lautet "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 (teilweise) vorläufig". Weiter hinten findest du dann unter "Erläuterungen zur Festsetzung" all die Punkte, die von dem Vorläufigkeitsvermerk erfasst sind.


    Was da alles reingehört, kannst du hier zB nachlesen: https://www.google.de/url?sa=t…SXAL0uCmM7uNzJEPCTZCoYOAQ


    da steht dann u.a.:


    "Außerdem sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V) gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig vorzunehmen, falls Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EStG um Beitragserstattungen, Prämien-zahlungen oder Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt wurden. In dem Steuerbescheid ist darauf hinzuweisen, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht die Frage einer Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach § 53 SGB V umfasst."