Erstattungsanspruch bei Verspätung des Rückfluges aus der Türkei nach Deutschland über 3 Stunden

  • Wir sind am 28.09.14 aus unserem Urlaub ( Antalya-Deutschland ) gekommen. Leider hatte unsere Maschine 3,07 h Verspätung, ohne Angaben von der Airline, WARUM . Gebucht über ITS und die Fluggesellschaft war: Corendon Airline. Haben wir Anspruch auf eine Erstattung ? Wenn ja, was können wir einfordern !
    Vielen Dank im Voraus.


    Kathrin & Wolfgang

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    nachstehend der Link zum entsprechenden Finanztip-Artikel:


    http://www.finanztip.de/flugverspaetung/


    Hier sollten sich die Antworten finden, oder gibt es noch weitergehende Fragen?

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Hallo Kathrin und Wolfgang,


    eine gute Frage!


    Die Airline hat ihren Sitz in der Türkei und der Flug startete nicht in der EU. Damit sind die Aussichtschancen gleich 0. Anspruch auf Erstattung seitens des Reiseveranstalters hätten Sie z. B. dann wenn Sie durch die Verspätung einen der zugesicherten Urlaubstage nicht hätten nutzen können.


    Die Höhe der Erstattung bei einer Flugverspätung richtet sich immer nach der Distanz des jeweiligen Fluges.


    Viele Grüße


    Franziska

  • Von Franziska richtig dargestellt: Startflughafen in einem Nict-EU-Land und eine Nicht-EU-Ariline führen nicht zur Anwendung der EU-Fluggastrechteverordnung.
    Zu prüfen wäre hier aufgrund der Verspätung eine nachträgliche Reisepreismindeurng nach dem dt. Reiserecht (§§ 691a ff. BGB) gegen den deutschen Reiseveranstalter. Hier haben Gerichte in der Vergangenheit einen solchen Anspruch erst ab der fünften Verpätungsstunde anerkannt, und zwar 5 % pro Stunde bezogen auf den anteiligen Tage-Reisepreis.
    Fazit: Der Urlauber hat aufgrund der dreistündigen Verspätung keinen Anspruch gegen den Reiseveranstatler und keinen Anspruch gegen die Airline.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)