Hallo!Wie rechnet man Kindesunterhalt für 2 Kinder: 12 Jahre(beim Elternteil) und 23 Jahre(bei keinem Elternteil) ? Bedarfskontrollbetrag: 12Jahre - 1.000€ 23Jahre - 1.200€ ???Netto - 1.368€Danke im Voraus !

  • Hallo!
    Wie rechnet man Kindesunterhalt für 2 Kinder:
    12 Jahre(beim Elternteil) und 23 Jahre(bei keinem Elternteil) ?
    Bedarfskontrollbetrag: 12Jahre - 1.000€
    23Jahre - 1.200€ ???
    Netto - 1.368€

  • Hallo Gast,


    für ein 12-jährige Kind beträgt der Unterhaltsanspruch 334 €. Der Bedarfskontrollbetrag beläuft sich auf 1.000 €.
    Für ein 23-jährige Kind beträgt der Unterhaltanspruch 304 €. Der Bedarfskontrollbetrag beläuft sich auf 1.200 €.


    Wenn sich das Netto-Einkommen auf 1.368 € beläuft, ein Bedarfskontrollbetrag von 1.000 € bzw. 1.200 € berechnet wird, dann reicht das Einkommen für den Unterhalt der beiden nicht aus. Die Rechtsprechung spricht von einem Mangelfall. Da ist die Berechnung immer etwas kompliziert.
    Ich würde in einem solchen Fall so rechnen:
    1.368 € - 1.000 € = 368 €
    Zahlung für das 12-jährige Kind: 334 € x 368 € : 638 € = 192,65 €
    1.368 € - 1.200 € = 168 €
    Zahlung für das 23-jährige Kind: 304 € x 168 € : 638 € = 80 €
    Diese Rechnung aber bitte nur als Anhaltspunkt verstehen – die Familiengerichte haben unterschiedliche eigene Unterhaltsleitlinien entwickelt, nach denen dann ein konkreter Fall berechnet würde.


    Beste Grüße,
    Britta

  • Hallo und vielen Dank, Liebe Britta!
    Ich habe von einer Rechtsanwältin folgendes bekommen:


    1.368 € - 1.000 € = 368 €
    368 € - 334 € (für das 12-jährige Kind ) = 34 € Rest
    Für das 23-jährige Kind - 0,0 €
    Begründung: das 12-jährige Kind steht an erste Rangliste, weil es noch bei der Mutter wohnt.
    Es wird zuerst für dieses Kind berechnet.
    Für das 23-jährige Kind in diesem Mangelfall gibt´s kein Barunterhalt.


    Was ist jetzt RICHTIG ???
    Beste Grüße, Viktor.

  • Hallo Viktor,


    das ist richtig, was die Kollegin Ihnen mitgeteilt hat - das 23-jährige Kind fällt hinten runter - es hat das 21. Lebensjahr vollendet und wohnt nicht mehr im Haushalt eines Elternteils:
    Begründung:
    § 1603 BGB
    (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.


    (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich,solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. ....


    Beste Grüße,
    Britta

  • Wau - superschnelle Antwort !!!
    Hab´ damit nicht gerechnet - SORRY !
    Und VIELEN DANK !!!
    Wo kann ich Sie benoten/bewerten ?
    Beste Grüße, Viktor.