Quellensteuer

  • Welche Erfahrungen haben Sie mit der Erstattung von Quellensteuern gemacht? Die automatische Anrechnung auf die Abgeltungssteuer kümmert sich in aller Regel die Depotbank, da dürfte es kaum Probleme geben. Spannend wäre: Haben Sie Probleme gehabt, sich Quellensteuer auf Dividenden erstatten zu lassen - und wenn ja in welchen Ländern?

  • Hallo,


    Im Artikel zur Quellensteuer beschreiben Sie, wie ausländische Fonds von Doppelbesteuerungsabkommen profitieren, speziell am Beispiel Irland. In den Verkaufsprospekten der irländischen iShares und db x-trackers ist jedoch Folgendes zu lesen:


    iShares, Kapitel "Besteuerung" auf Seite 102 (Hervorhebung von mir):

    Zitat

    Auf etwaige Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne, die Fonds in Bezug auf ihre Anlagen (mit Ausnahme von Wertpapieren irischer Emittenten) erhalten, können in den Ländern, in denen die Emittenten der Anlagen ansässig sind, Steuern einschließlich Quellensteuern erhoben werden. Voraussichtlich wird die Gesellschaft nicht in der Lage sein, im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und solchen Ländern ermäßigte Quellensteuersätze in Anspruch zu nehmen. Daher können solche Quellensteuern als generell nicht erstattungsfähig angesehen werden, da die Gesellschaft selbst von Ertragsteuern befreit ist. Wenn sich diese Situation in Zukunft ändert und die Anwendung eines ermäßigten Satzes zu einer Rückzahlung an die Gesellschaft führt, wird der Nettoinventarwert der Gesellschaft nicht geändert, sondern die Rückzahlung auf die zum Zeitpunkt der Rückzahlung bestehenden Anteilinhaber anteilig verteilt.

    db x-trackers Kapitel "Besteuerung" Seite 96 (Hervorhebung von mir):

    Zitat

    Die Einkünfte und/oder Gewinne einer Gesellschaft aus von ihr gehaltenen Wertpapieren und Vermögenswerten unterliegen ggf. in den Staaten, in denen diese Einkünfte und/oder Gewinne anfallen, der Quellensteuer. Dabei profitiert die Gesellschaft möglicherweise nicht von niedrigeren Quellensteuersätzen, die auf Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und den betreffenden Staaten beruhen. Sollte sich dieser Umstand zu einem späteren Zeitpunkt ändern und es durch die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes zu einer Steuererstattung an die betreffende Gesellschaft kommen, wird der Nettoinventarwert der Gesellschaft nicht neu ermittelt, sondern dieser Betrag den zum Zeitpunkt der Rückerstattung vorhandenen Anteilsinhabern anteilig zugewiesen.

    Wie passt das zusammen?

  • @enma


    Hallo Enma, das ist sehr interessant. Wir haben die Info, dass die Fonds sich Quellensteuer zurückholen bzw. zumindest die Erstattungsansprüche thesaurieren, direkt von den Fondsanbietern. Wir haben auch erfahren, dass die Gesellschaften, die von synthetischen auf physische ETFs "umsteigen" extra die Fonds redomizilieren, also den Fondssitz im Zweifel nach Irland verlegen. Ich könnte mir vorstellen, dass die Auszüge, die Sie schicken, den Gesellschaften zur Absicherung dienen. Denn nicht immer holen sich die Gesellschaften sämtliche Quellensteuer, die erstattbar wäre, wieder. Ich gehe dem ganzen aber noch einmal nach und melde mich dann wieder!


    Vielen Dank für den guten Hinweis,
    Sara Zinnecker

  • @enma


    Hallo Enma, ich habe tatsächlich noch einmal direkt Anbieter gefragt und sie sagen, die Passagen seien nur zur Absicherung gedacht ... Ich würde mal davon ausgehen, dass sich Fondsgesellschaften die Quellensteuern zurückholen, die es "einfach" ohne große Wartezeiten und bürokratischen Aufwand zurückzuholen gibt. ...


    Beste Grüße,
    S. Zinnecker

  • Ich würde gerne eine Beispielrechnung für den Fall sehen, daß z.B. der
    rückforderbare Teil der Quellensteuer nicht zurückgefordert worden ist
    im Falle Schweiz (35%, davon 20% rückforderbar) bei einer Dividende von
    100 CHF. Kommt es im Falle der Underlassung der Rückfordrung zu einer
    Doppelbesteuerung?



    Einige Handicaps sind doch bei der Rückholung zu bewältigen. So
    verlangen die Steuerbehörden der einzelnen Länder, daß man zuerst eine
    Spezialsoftware verwendet, die zum Download bereitgestellt wird, Schweiz
    z.B. den "Snapform Viewer".
    Ferner sollte bei den Banken ein Mandat zur Rückholung der Quellensteuer
    (der rückforderbare Teil. Für die Schweiz 20% von 35%) erteilen, sonst geschieht nichts oder es selbst machen. Bei
    Flatex z.B. muß sich der Anleger selbst darum kümmern, die Belege werden
    bereitgestellt. Diese Information sollte man einholen bei der jeweiligen
    Bank.
    Danke

  • Was war jetzt genau deine Frage?


    Also wenn mehr ausländische Quellensteuer abgezogen wurde als angerechnet werden kann (15%), dann kannst du die darüberliegenden Beträge zurückfordern. Das ist freiwillig, du musst das nicht tun.


    Wenn du es zurückfordern willst, dann kannst du entweder deinen Bank dazu beauftragen (vermutlich gegen Gebühr), oder du machst die Rückforderung selbst.
    Bei manchen Staaten ist die Rückforderung relativ einfach selbst machbar (Schweiz). Bei anderen geht es evtl. nur über die Bank.

  • Hey, ist es möglich, sich die 20% Quellensteuer in der Schweiz für mehrere Jahre rückwirkend erstatten zu lassen. Bin jetzt erst darauf aufmerksam geworden und habe seit 2013 den 35%-igen Abzug gezahlt?