Gemeinsame Investitionen - wie rechtlich absichern

  • Hallo,


    wie kann man in einer Partnerschaft große gemeinsame Investitionen so absichern, dass im Fall einer Trennung /plötzlichen Todes die finanzielle Seite geklärt ist?


    In meinem Fall hat mein Parntner ein Grundstück geerbt mit einem halb fertig gebauten Bungalow. Wir haben uns entschlossen, das Bauvorhaben gemeinsam zu Ende zu führen und dann zu vermieten. Im Grundbuch steht nur er.


    Wie sollte ich rechtlich vorgehen, um sicherzustellen, dass 50% des Bungalows und aller künftiger Mieteinnahmen mir zustehen? Reicht ein formloser Vertrag?



    Viele Grüße

  • Eine einfach Lösung: Heiraten Sie Ihren Freund!
    Das meine ich ernst!


    Wenn Sie sich schon mit einer gemeinsamen Immobilien-Investition befassen, die Ihr Geld möglicherweise über viele Jahre binden wird, dann können Sie auch gleich die Rechtsform wählen, die für eine solche Konstellation vorgesehen ist: das ist die bürgerliche Ehe.


    Wenn Sie nicht heiraten wollen, lassen Sie die Finger von Ihrem Plan!


    Sie sind als Nicht-Eigentümerin immer in der schwächeren Position.
    Einen "formlosen Vertrag" können Sie vergessen.
    Was soll denn bitte ein "formloser Vertrag" sein?
    Eine mündliche Absprache?


    Wenn Sie überhaupt den Weg ohne Eheschließung gehen wollen, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie im Grundbuch stehen!


    Zum einen könnte Ihnen Ihr Freund die Hälfte des Grundstücks mit dem halbfertigen Bungalow darauf schenken.
    Allerdings werden Sie - weil Sie nicht verheiratet sind - Schenkungssteuer bezahlen müssen.
    Das wäre aber - außer der Ehe - die sauberste Lösung.


    Alternativ könnten Sie verlangen, dass eine Grundschuld zu Ihren Gunsten an erster Rangstelle ins Grundbuch kommt.


    Der Betrag der Grundschuld müsste allerdings so hoch sein, dass er nicht nur die 50 % des Gebäudewertes sondern auch noch die künftigen Mieteinnahmen absichert. Es dürfte nicht einfach sein, hier einen Betrag festzulegen, der Ihren Interessen in fairer Weise entspricht.


    Wenn Sie eine Grundschuld hätten, hätten Sie wenigstens eine dingliche Sicherheit.
    Allerdings ist die begrenzt auf den eingetragenen Betrag.


    Sollte sich eines Tages der Wert des Grundstücks mit fertigem Bungalow deutlich gesteigert haben, steht der Mehrwert wiederum nur Ihrem Freund zu, der bis dahin vielleicht garnicht mehr Ihr Freund ist.
    Sie bleiben auf den Betrag der Grundschuld reduziert. Wertsteigerung null Euro. Eine extrem schlechte Kapitalanlage.


    Natürlich kann man eine Grundschuld auch im Verlauf der Jahre mit weiteren Eintragungen nach oben anpassen.
    Aber Sie werden stets Diskussionen mit dem Schuldner (=Ihr Freund) haben, weil der natürlich gegenüber Ihnen als Gläubigerin ein gegenläufiges Interesse hat.


    Also noch einmal: heiraten Sie - wenn das nicht in Frage kommt, lassen Sie Ihren Freund seinen Immobilienkram alleine machen.

  • Ich verstehe nicht, wie die Ehe das Problem löst. Könnten Sie das näher erläutern?


    @Grundbuch: Eintragen lassen will er mich nicht, weil er das Grundstück von seinem Vater geerbt hat und wir ausschließlich in das Bungalow zusammen investieren.


    "Formlos" war schlecht formuliert. Was ich eigentlich sagen wollte, war ein privatrechtlicher Vertrag. Wäre das eine Alternative? Mündlich wäre natürlich Blödsinn für meinen Zweck (Trennung/Unfall/Todesfall).

  • Ich verstehe nicht, wie die Ehe das Problem löst. Könnten Sie das näher erläutern?


    Sofern Sie den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wählen (und den haben sie automatisch, falls Sie nicht einen abändernden Ehevertrag schließen), ist Ihr Problem gelöst.


    Bei der Zugewinngemeinschaft würde im Falle einer Scheidung oder des Todes Ihres Ehepartners durch den Zugewinnausgleich dafür gesorgt, dass Ihre Interessen gewahrt sind.


    Das Konzept des Zugewinnausgleichs sorgt dafür, dass Sie sowohl für die Mitfinanzierung des Bungalows als auch für die Wertsteigerung entschädigt werden. Auf den Eintrag im Grundbuch kommt es insoweit nicht an.


    Ein privatrechtlicher Vertrag würde sie nur unzureichend schützen. Dies hängt damit zusammen, dass sie durch einen privatrechtlichen Vertrag keine dingliche Sicherheit erreichen. Sie begründen ausschließlich einen rechtliches Schuldverhältnis. Dies setzt immer voraus, dass der Schuldner leistungswillig und leistungsfähig ist.


    Wenn er nicht leistungswillig ist, müssen Sie Ihre Ansprüche erst auf dem Klagewege durchsetzen. Damit tragen Sie das Prozessrisiko und die damit verbundenen Kosten.


    Wenn er nicht leistungsfähig ist, weil er beispielsweise Privatinsolvenz angemeldet hat, fallen Sie mit ihrer Forderung möglicherweise völlig aus.