Entschädigungsanspruch South African Airline

  • Hallo,


    planmäßig hätte unser Flug in Johannesburg um 20.30 Uhr mit der South African Airline starten sollen. Zuerst hieß es 2 Stunden Verzögerung, dann 4 Stunden. Schließlich mussten wir wieder nach Südafrika einreisen und unser Gepäck holen. Nach einer kurzen Nacht im Hotel ging die neue Maschine (die Maschine vom Vortag stand immer noch am Gate) am Folgetag um 9.45 Uhr raus. Wir waren also über 12 Stunden später erst zu Hause.
    Vor Ort haben wir (nachdem einige Reisende darauf gepocht haben), etwas zu Essen und zu Trinken bekommen. Auch das Hotelzimmer wurde bezahlt.


    Wir hatten für den Rückflug feste Plätze gebucht (2xFenster, 1xGang, beides in 2 Reihen hintereinander) und bezahlt. Beim Rückflug wurden wir dann auseinander gesetzt, obwohl unser Sohn bei uns gestanden ist. Uns blieb nichts anderes übrig, dass sich mein Mann einzeln einige Reihen vor uns gesetzt hat, mein Sohn den Platz am Gang nehmen musste und ich ans Fenster gesetzt wurde, da man uns an den Notausgang gebucht hatte. Die Dame hatte nicht kapiert, dass ein Kind dabei ist - oder es war ihr egal.


    Haben wir Anspruch auf Rückerstattung der Platzreservierungen? Haben wir weitere Ansprüche? Wie viel der Flug genau gekostet hat, wissen wir nicht, da wir über ein Reisebüro gebucht haben und es insgesamt 5 Flüge waren (München-Johannesburg, Johannesburg-Kapstadt, Kapstadt-Walvis Bay, Victoria Falls- Johannesburg und dann dieser verspätete Flug Johannesburg-München).
    SAA hat ihren Rechtssitz in Südafrika. Abflug im Drittland. Die EU Richtlinien werden hier wohl nicht greifen- oder?

  • Vorweg: Bei der Beurteilung des Sachverhalts gehe ich davon aus, dass es sich um sogen. 'Nur-Flugbuchungen' handelte, im Gegensatz zu einer Pauschalreise.


    Der streitgegenständliche Flug wurde mit einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt, welches keinen Sitz in der EU hat und startete außerhalb Europas. Daher greifen die Regeln der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Europ. Fluggastrechteverordnung' hier nicht (vgl. Art. 3 VO (EG) 261/2004) und die Passagiere haben hier keinen Anspruch auf eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichszahlung als pauschalen Schadenersatz.


    Sollte den Passagieren ein konkret bezifferbarer Schaden durch die Verspätung am Ankunftsort (z. B.: Verdienstausfall wegen verspäteter Arbeitsaufnahme) entstanden sein, so können Sie diesen bei Fluggesellschaft gem. Art. 19 ff. des Montrealer Übereinkommens geltend machen. - Hier wäre ein möglicher Gerichtsstand auch am Landeort in Deutschland.


    Sollten spezielle Plätze gebucht worden sein und diese nicht zur Verfügung gestellt worden sein, so kann man hier nur Erstattung verlangen, wenn diese kostenpflichtig gebucht worden. Sollten diese kostenlos gebucht worden sein, so hat man kein Anrecht auf diesbezügliche Erstattung, da niemand ein Anrecht auf einen bestimmten Platz in seiner Buchungsklasse im Flugzeug hat.


    Sollte es sich wider meiner Vermutung um eine Pauschalreise gehandelt haben, bitte ich den Fragesteller, hier nachzuberichten. Dann müßte ich diese Antwort noch etwas ergänzen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)