Erwerbsminderungsrente

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    heute richte ich eine Frage an Sie bezüglich der vollen Erwerbsminderungsrente meiner Mutter. Hierbei geht es darum, ob ihr die Erwerbsminderungsrente zusteht, da die 36 Monate Pflichtbeitrag nicht erfüllt wurden. Aufgrund einer fehlenden Auskunft des Arbeitgebers wurde die Rente nur 26 Monate eingezahlt. Mit dem Schreiben vom 11.02.2015 wurde ihr aber die volle Erwerbsminderungsrente beginnend ab dem 01.02.2014 zugesprochen.


    Ist es rechtens, dass meine Mutter, die seit 1977 rentenversichtert ist, nun keine Erwerbsminderungsrente beziehen darf, weil Ihr durch eine fehlende Auskunft seitens des Arbeitgebers 10 Monate Beitragszahlung fehlen?
    Ist es möglich, dass Sie nach Paragraph 50 Abs.1 Nr.2 SGB VI über die allgemeine Wartezeit Erwerbsminderungsrente beziehen kann?


    Was sollten wir Ihrer Meinung nach tun, wenn meine Mutter keine Erwerbsminderungsrente beziehen kann?


    Für Ihre Antworten bin ich im Voraus dankbar.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Guten Morgen,
    handelt es sich bei dem von Ihnen zitierten Schreiben v 11.2.2015 um den Rentenbescheid?
    Es wird also Rente ab 1.2.2014 gewährt,somit gibt es eine entsprechende Nachzahlung.Der
    Rentenversicherungsträger könnte obwohl die 36 Monatsregel nicht erfüllt ist folgende Ausnahme
    angewandt haben:"Wer bis 31.12.1983 bereits die allgem.Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat,bekommt ohne
    die 36 Monate Pflichtbeiträge ,Rente wenn er ab 1.1.1984 ununterbrochen versichert war."
    M.E:müsste auch begründet werden,was die Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist.
    Gruß
    trumpet

  • Hallo und danke für die schnelle Antwort.


    Das Problem an der Sache ist, das die Rente ihr zwar die volle Erwerbsminderungsrente anerkannt hat, meine Mutter sie aber nicht bekommt, da sie in den letzten 5 Jahren nur 26 von 36 Monaten in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Aber bis auf diese 10 Monate von 1977 an immer eingezahlt hatte.


    Irgendwie verstehe ich den Brief der Rentenversicherung nicht. Meine Mutter weiß nun das sie es ist, kann aus gesundheitlichen Gründen auch nicht wirklich arbeiten, bekommt aber die Erwerbsminderungsrente nicht ausgezahlt.


    Meine Frage, lohnt es sich in Widerspruch zu gehen oder muss sie sich jetzt mit ihren Schmerzen einen Job suchen um die Zeit zu erfüllen die die Rente verlangt.

  • Guten Morgen,
    um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten gibt es die gesundheitlichen Voraussetzungen
    und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.M.E:kann es sich bei der zitierten Zusage also
    nur um den gesundheitlichen Bereich handeln.
    Ich empfehle Ihnen,gemeinsam mit Ihrer Mutter eine Beratungsstelle der Rentenversicherung
    aufzusuchen um Licht in das Dunkel zu bringen.
    Viel Erfolg.

  • Hallo,


    ich weiß nicht, ob ich hier richtig bin, aber ich versuche es einfach mal.


    Ich bin Anfang 40, von Geburt an körperbehindert, zusätzlich MS (Diagnose bekommen 2004) und noch Vollzeit berufstätig.
    Da alles immer beschwerlicher wird, überlege ich, welche Optionen es gibt, um weniger arbeiten zu müssen, aber bei bestmöglichem Gehalt am Monatsende.
    Eine Option wäre die Teilerwerbsminderung. Ich denke, dass mir inzwischen alle Beträge soweit vorliegen, um herausbekommen zu können, wieviel Geld ich dann tatsächlich im Monat bekomme. Wer kann mir helfen und mir mal unterschiedliche Varianten ausrechnen? Ich muss anhand konkreter Berechnungen sehen, was mir monatlich an Geld dann zur Verfügung steht. Weiß hier jemand an wen ich mich da wenden kann? Vielen Dank für die Unterstützung hier schon einmal im Voraus!


    VG
    Kreta74

  • Wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.
    Dort gibt es Beratungsstellen, die Sie kostenlos beraten.


    Falls Sie gar nicht wissen, wo und wie Sie versichert sind, gehen Sie zur Ihrer Wohnsitzgemeinde und fragen dort nach der Rentenberatung. Die gibt es in jeder Gemeinde.

  • Neben der von muc zurecht zu vorderst angeführten kostenlosen schriftlichen Rentenauskunft können sie diese dann nochmal von einem vereidigten Rentenberater kostenpflichtig überprüfen lassen. Macht manchmal Sinn, wenn zum Beispiel in der Auskunft der Rententräger eine Rente an einem Monat Versicherungszeit scheitert. Auch bei der Berechnung der Rentenbeträge haben selbständige Rentenberater schon vielfach Berechnungsfehler der Rententräger aufgedeckt.

  • Hallo, meine Frau bezieht eine Erwerbsminderungsrente (100%), und eine AR vom OEG. In dem letzten Bescheid des Versorgungsamtes wird ein "anzurechnendes Einkommen" aufgeführt, und dadurch die AR gekürzt. Sie hat kein Einkommen, da sie nicht arbeitsfähig ist. Die Rentenversicherung Bund kann mir keine Auskunft darüber geben, inwieweit das rechtens ist. Wer kann mir in dem Fall weiterhelfen?
    MfG H.K.

  • Das OEG verweist in § 1 Abs. 1 OEG auf die analoge Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.
    Danach sind Versorgungsleistungen grundsätzlich davon abhängig, wie hoch das Einkommen des Anspruchsberechtigten ist.


    Sie müssen daher herausfinden, welche Stelle im Versorgungsamt welches Einkommen in welcher Höhe angerechnet hat.
    Der verwaltungstechnisch einfachste Weg ist der Widerspruch gegen den Änderungsbescheid (§ 69 VwGO).
    Den können Sie auch ohne anwaltliche Hilfe einlegen.


    Verlangen Sie, dass Ihnen genau die Rechtsgrundlage bezeichnet wird, nach der die Kürzung vorgenommen wurde.
    Aber Achtung, es gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO).
    Schieben Sie den Widerspruch deshalb nicht auf die lange Bank!

  • Hallo muc, Widerspruch ist eingelegt. In §1 Abs. 1 des OEG steht aber nichts von Einkommen des Berechtigten. Meine Frau bezieht kein Einkommen, sie ist nicht arbeitsfähig. Sie erhält eine Erwerbsminderungsrente zu 100%.

  • Hallo muc, Widerspruch ist eingelegt. In §1 Abs. 1 des OEG steht aber nichts von Einkommen des Berechtigten.


    Das stimmt. Sie haben jedoch übersehen, dass in § 1 Abs. 1 Satz 1 ORG auch steht: "in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes".


    Das ist rechtstechnisch ein Verweis auf das Bundesversorgungsgesetz.
    Alle im Bundesversorgungsgesetzt genannten Voraussetzungen und Einschränkungen gelten auch für die Opferentschädigung. Insoweit kommt eine Anrechnung von Einkommen durchaus in Betracht.


    Was jetzt bei Ihrer Frau in welcher Höhe und aus welchem Rechtsgrund angerechnet wurde, kann nur die Behörde beantworten, die die Kürzung vorgenommen hat. Jedenfalls könnte es durchaus sein, dass dies rechtlich in Ordnung ist.