Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs genügt regelmäßig, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können (OVG NRW, Urteil v. 13.09.2016 - 5 A 470/14; Revision zugelassen).
Wartezeit vor dem Abschleppen bei mobilen Halteverbotsschildern
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