Privathaftpflichtversicherung bei Diebstahl eines geliehenen Gegenstandes

  • Ich habe mir für eine Reise eine Videokamera ausgeliehen. Diese Kamera ist mir bei einem Einbruch in ein Wohnmobil gestohlen worden. Der Verleiher verlangt jetzt natürlich die Kamera von mir zurück und macht mich für die Rückgabe haftbar. Tritt für den Schaden die Privathaftpflichtversicherung ein ?

  • Ich denke, dass ist kein Fall der Haftpflicht, sondern ein Fall für die Hausrat - je nach Tarifbedingungen. In meinen steht:


    Diebstahl aus Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen
    1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen gemäß § 6 VHB 2010 in Europa, ausgenommen Bargeld und Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 a) VHB 2010 im a) verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers;
    b) Innenraum (Kajüte, Backkiste oder Ähnliches) eines Wassersportfahrzeugs, der durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossen sein muss.
    2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Räumlichkeiten fest umschlossen sind. Eine Abdeckung mit Planen, Persenningen oder Ähnliches reicht nicht. Der Versicherer leistet Entschädigung für die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen durch Diebstahl, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
    a) der Diebstahl tagsüber zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr begangen worden ist oder
    b) das Kraftfahrzeug oder der Anhänger in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nach beendetem Gebrauch auf einem bewachten Parkplatz oder in einem verschlossenen Hofraum abgestellt war;
    c) das Wassersportfahrzeug nach beendetem Gebrauch an einem für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Liegeplatz festgemacht war.
    3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
    4. Fremdes Eigentum ist nicht versichert.


    Der letzte Punkt dürfte in deinem Fall - bei meiner Versicherung - das knock-out Kriterium sein.

  • Hallo,


    wahrscheinlich hat @Oekonom recht. In den GDV- Musterbedingungen steht unter den Ausschlüssen:


    A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
    Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
    ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
    ....
    A1-7.5Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Ver-
    sicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.


    Aber vielleicht haben Sie einen besonders tollen Privathaftpflicht- Vertrag, wo dieser Ausschluss nicht gilt. Nachlesen lohnt also.


    Gruß Pumphut

  • Hallo,
    die Sache mit der Hausratversicherung habe ich auch schon geprüfr. Gilt zwar bei normalen Kraftfahrzeugen, aber leider nicht bei Einbruch in Wohnmobilen.

  • Hallo,
    in meiner Privat HV würde für diesen Fall Vers.Schutz bestehen.Damit wird der
    Versicherer prüfen ob ich nach § 823BGB hafte,d.h.es müsste mindestens fahrlässiges
    Handeln vorliegen da ich die Video Kamera unbeaufsichtig im Wohnmobil aufbewahrt habe.
    Aber das ist dann nicht mein Problem.Der Geschädigte und der Versicherer werden das aushandeln.
    Gruß
    trumpet

  • Hallo Detlef!


    Eigentlich sollte für diesen Fall deine private Haftpflichtversicherung schon aufkommen da du ja nichts dafür kannst wenn bei dir eingebrochen wird. Falls nicht, solltest du eventuell überleben deine Versicherung zu wechseln.
    Zum Glück bzw. Unglück gibt es mehr als genügend Haftpflichtversicherungen inzwischen. Ist aber leider nicht immer leicht die passende zu finden.


    Mir hat damals http://www.vorsorge. net/versicherungen/ sehr geholfen meine neue Haftpflichtversicherung zu finden mit der ich bis heute sehr zufrieden bin.


    liebe Grüße Karl

  • Eigentlich sollte für diesen Fall deine private Haftpflichtversicherung schon aufkommen da du ja nichts dafür kannst wenn bei dir eingebrochen wird.

    Hier liegt ein Mißverständnis vor!


    Die Privathaftpflichtversicherung leistet stets dann, WENN der Versicherungsnehmer "etwas dafür kann".
    D.h. wenn ein Schaden entstanden ist, für den er als Schädiger haftbar gemacht werden kann.


    Wie oben jedoch schon zutreffend dargelegt wurde, sind Schäden an fremdem Eigentum, wenn dieses geliehen oder gemietet ist, immer ausgeschlossen. Das hat damit zu tun, dass man geliehene Gegenstände mit der gleichen Sorgfalt behandeln muss, wie eigene Gegenstände. Und Schaden am Eigentum des Versicherungsnehmers ist niemals durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt.

  • Hallo,
    gem.den AHB besteht kein "Versicherungsschutz"(Deckung) für Schäden an fremden Sachen,die gemietet,
    gepachtet oder geliehen sind.Haftbar kann man aber trotzdem sein.
    Die Versicherer bieten jedoch Versicherungsschutz für derartige Schäden,wenn man den entsprechenden
    Tarifpp.in seinem PHV Vertrag vereinbart hat.Versicherungsschutz bedeutet jedoch nicht,daß sofort gezahlt wird,
    sondern der Versicherer prüft ob man haftet.
    trumpet