Rechtsfage zu Vor-/Nacherbschaft

  • Folgender Fall: Ein sog. „nicht befreiter“ Vorerbe will mit Zustimmung des Nacherben das geerbte Grundstück verkaufen und den Erlös mit dem Nacherben teilen. Frage:
    Genügt zwischen Vor- und Nacherbe formalrechtlich hierfür eine privatschriftliche Vereinbarung?

  • Wenn der Nacherbe im Grundbuch eingetragen ist, ist die notarielle Beurkundung der Zustimmung schon beim Kauvertrag über das Grundstück vorgeschrieben.


    Sollte der Nacherbe (noch) nicht im Grundbuch stehen, ist eine notarielle Beurkundung der Zustimmung schon aus Vorsichtsgründen dringend zu empfehlen. Schließlich ist der Vorerbe gegenüber dem Nacherben schadensersatzpflichtig, falls dieser es sich "anders überlegt" und die privatschriftliche Zustimmung möglicherweise unwirksam ist.

  • Der nicht befreite Vorerbe ist grundbuchlich natürlich alleiniger Eigentümer; von einer grundbuchl. Miteigentümerschaft des Nacherben war nicht die Rede. Im Grundbuch steht der Nacherbe lediglich als testamentarisch anspruchsberechtigt, damit der n. b. Vorerbe über den Grundbesitz nicht eigenmächtig verfügen kann.


    Es geht nur darum, daß das Grundstück vom n.b. Vorerben vorzeitig veräußert und der Erlös in Absprache mit
    dem Nacherben geteilt werden soll. Frage nochmals:


    Kann ein solcher Erbauseinandersetzungsvertrag formalrechtlich privatschriftlich erfolgen?
    Nach meiner vorläufigen Kenntnis bedarf es dazu keiner notariellen Beurkundung, lediglich für die spätere
    grundbuchliche Löschung des Nacherbenanspruchs bei Verkauf.

  • Kann ein solcher Erbauseinandersetzungsvertrag formalrechtlich privatschriftlich erfolgen?
    Nach meiner vorläufigen Kenntnis bedarf es dazu keiner notariellen Beurkundung


    Grundsätzlich ist die Erbauseinandersetzung nicht formbedürftig.
    Meine Empfehlung der notariellen Beurkundung begründet sich durch die Aufklärung, zu der der Notar von Amts wegen verpflichtet ist.


    Wenn der Vorerbe das Grundstück mit Zustimmung des Nacherben heute verkauft und den Erlös teilt, ist der Nacherbe möglicherweise krass benachteiligt. Das hängt freilich von der Art der Aufteilung ab. Wenn der Vorerbe 10 % erhält und der Nacherbe 90 % mag das in Ordnung gehen.


    Wenn jedoch 50:50 geteilt wird oder gar der Vorerbe mehr erhält als der Nacherbe, ist der Wille des Erblassers missachtet und der Nacherbe zieht eindeutig den Kürzeren.


    Nach dem Konzept der Nacherbschaft (§ 2100 BGB) ist ja der "eigentliche Erbe" der Nacherbe. Diesem soll die Erbschaft zukommen. Der Vorerbe darf bis zu seinem eigenen Tod nur die Früchte ziehen, die sich aus einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erzielen lassen. Die Vermögenssubstanz soll dem Nacherben zukommen.


    Sollte der Nacherbe ein Kind sein, ist für eine solche Erbauseinandersetzung die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich.


    Sollte der Nacherbe ein noch sehr junger Erwachsener, muss dieser meines Erachtens über den Willen des Erblassers deutlich aufgeklärt werden. Erst dann kann er eine freie Entscheidung treffen und einer wie auch immer gearteten Erbauseinandersetzung aus freien Stücken zustimmen.


    Fehlt es an der Aufklärung könnte später ein Rechtsgrund für eine Anfechtung des Erbauseinandersetzungsvertrages gegeben sein.

  • Besten Dank. Hierzu bestehen jedoch Unklarheiten:


    Zuerst: Kann überhaupt ein "Erbauseinandersetzungsvertrag" geschlossen werden, wenn keine Erbengemeinschaft existiert?
    Ferner: Es soll vertraglich schlicht darum gehen, daß der Nacherbe gleichberechtigt bei Verkauf mitwirken u.
    den Verkauf ggf. auch ablehnen kann (z. B. kein marktgerechter Preis). Steht der Käufer fest, so soll der Nacherbe im
    Rahmen der notar. Verkaufsbeurkundung zugleich die Löschung des grundbuchl. Nacherbenvermerks bewilligen
    Zug um Zug gegen direkte Zahlung des vereinbarten anteiligen Erlösanteils an den Nacherben.


    Was spricht auf dieser Basis gegen eine privatschriftl. Regelung, die im übrigen für beide Parteien von einem Juristen
    überprüft wird? Notarkosten sollen auf die notwend. grundbuchl. Abwicklung beschränkt bleiben.

  • Streng genommen ist es keine Erbauseinandersetzung. Da haben Sie schon recht. Letzten Endes ist es aber egal, welchen Namen der Vertrag hat. Sie müssen mit dem Nacherben eine Vereinbarung treffen.


    Wie alt ist der Nacherbe denn?
    Und wie hoch soll denn der anteilige Erlös, den der Nacherbe bekommen soll, ausfallen?

  • Ich bin weder Vor- noch Nacherbe; es geht um eine Familienangelegenheit zw. Erwachsenen. Aber was hat das bitte mit der angesprochenen grundsätzlichen Frage zu tun, ob eine privatschriftl. Vereinbarung zw. nicht befreitem Vor- und Nacherben genügt?
    Ein Notar kommt doch erst ins Spiel, nachdem sich beide Parteien auf einen Kaufkandidaten geeinigt haben. Bis
    dahin herrscht für beide Parteien Staus quo.


    Was meinen Sie nun zu einer Vereinbarung - privatschriftlich völlig ausreichend?

  • Ich werde das Gefühl nicht los, dass hier ein unbedarfter Nacherbe über den Tisch gezogen werden soll.
    Machen Sie das privatschriftlich. Eine Formvorschrift gibt es nicht. Und so hat der Nacherbe wenigstens die Möglichkeit der späteren Anfechtung, wenn ihm klar wird, dass er übervorteilt wurde.

  • Warum sollte der Nacherbe übervorteilt werden, wenn er gem. einer privatschriftl. Vereinbarung bei der Verkaufsentscheidung voll mitwirken u. einen Verkauf ggf. auch ablehnen kann? Der grundbuchlich eingetragene Nacherbenvermerk schützt ihn doch, und eine Löschungsbewilligung kann u. soll der Nacherbe erst im Rahmen der notar. Verkaufsbeurkundung erteilen - Zug um Zug gegen direkte anteilige Kaufpreiszahlung gem. Vereinbarung mit dem Vorerben.
    Wo soll hier eine Benachteiligung bestehen?

  • Warum sollte der Nacherbe übervorteilt werden, wenn er gem. einer privatschriftl. Vereinbarung bei der Verkaufsentscheidung voll mitwirken u. einen Verkauf ggf. auch ablehnen kann?

    Ihre Frage offenbart, dass Sie das Wesen der Vorerbschaft verkennen.


    Der Erblasser wollte durch die Einsetzung eines nicht befreiten Vorerben sicherstellen, dass die Immobilie dem Nacherben (vermutlich dem Enkel) ungeschmälert zugute kommt.


    Wenn jetzt dem Enkel suggeriert wird, seine Interessen seien bereits dadurch gewahrt, dass er bei dem Verkauf „mitwirken“ könne, steht für mich die Vermutung im Raum, dass der Enkel überhaupt nicht darüber aufgeklärt wurde, dass dem Vorerben (vermutlich sein Vater oder seine Mutter) an dem Verkaufserlös überhaupt kein Anteil zusteht.


    Der nicht befreite Vorerbe wäre verpflichtet, die Erbschaft (=die fragliche Immobilie) für die nächste Generation zu erhalten.
    Es mag gute Gründe dafür geben, die Immobilie zum jetzigen Zeitpunkt zu verkaufen.


    Entscheidend für die Frage der Übervorteilung des Enkels ist jedoch, wie hoch sein Anteil an dem zu erzielenden Verkaufserlös sein soll. Bei gerechter Aufteilung würde dem Vorerben nur das zustehen, was ihm im Hinblick auf die ihm zustehenden Erträge aus der Immobilie für die Zukunft entgeht.


    Dies könnte man berechnen, indem man den (notfalls fiktiven) Mietertrag nach Abzug aller Kosten auf die statistische Restlebenserwartung des Vorerben hochrechnet und auf den heutigen Tag abzinst. Dabei kann man noch über die Höhe des zutreffenden Zinssatzes streiten. Je niedriger der Abzinsungssatz gewählt wird, umso höher ist der Barwert der zukünftigen Zuflüsse aus dem Ertrag der Immobilie.


    Jedenfalls sollte der Vorerbe mit einer plausiblen Rechnung begründen können, wie er zu seinem Anteil aus dem Verkaufserlös der Immobilie gekommen ist. Die Immobilie einfach zu verkaufen und "halbe-halbe" zu machen, führt meines Erachtens zu einer Benachteiligung des Enkels. Ein „Mitwirken“ am Verkauf durch den Enkel ist jedenfalls nicht ausreichend, um eine Benachteiligung auszuschließen.


    Ganz entscheidend ist hier der Kenntnisstand des Enkels. Er muss sich darüber bewusst sein, dass seinem Vater am Verkaufserlös der Immobilie im Grunde genommen gar nichts zustehen würde.

  • @ muc: Vorweg, obwohl dies mit meiner klärungsbedürftigen Frage nichts zu tun hat:
    Verlieren Sie sich bitte nicht in sicher gutgemeinte, dennoch völlig irrelevante Vermutungen. Ich verkenne keineswegs
    "das Wesen der Vorerbschaft", ebensowenig die Beteiligten, die wissen, was Sie wollen. Es wird niemand bei der einvernehmlich geplanten Abwicklung übervorteilt. Und da der Nacherbenvermerk erst später bei notarieller Verkaufsbeurkundung und nur Zug um Zug gegen direkte anteilige Kaufpreisauszahlung gelöscht wird, bleibt auch der vereinbarte Erlösanteil für den Nacherben gesichert.


    Nochmals vor dem Hintergrund: Genügt formal eine privatschriftliche Vereinbarung zw. Vor- und Nacherbe, bis
    die vorgenannte notar. Verkaufsabwicklung ansteht?

  • @pluto5
    @Franziska


    Ich verstehe nicht, wie jemand, der eindeutig Fachwissen hat, einen komplexen Sachverhalt in einem kostenlosen Forum stellt, hochqualitative Antworten, in diesem Fall von @muc bekommt und dann dermaßen gereizt seine Fragen vorbringt. Im Sinne der Forenregeln würde ich mich hier eindeutig über mehr Mäßigung freuen. Oder Sie gehen zum Anwalt und zahlen nach RVG, dann darf es auch mal hoch hergehen, wenn die Kasse gegenüber stimmt.

  • Danke @chris2702 für deine Unterstützung.
    Ich beende jetzt meine Beiträge in diesem Thread.


    Über @pluto5 kann ich mich nur wundern. Denn weiter oben in dem Beitrag Nr. 8 habe ich ihm ja schon bestätigt, dass eine privatschriftliche Vereinbarung ausreichend ist.


    Anscheinend hat mein Satz, dass der Nacherbe später eine solche privatschriftliche Vereinbarung leichter anfechten kann, als wenn ein Notar über die Reichweite der Entscheidung aufgeklärt hätte, ihn so verunsichert, dass er immer wieder nachfragt, ob wirklich eine privatschriftliche Vereinbarung ausreicht.


    Aber so ist es häufig in rechtlichen Dingen. Die Leute versuchen verzweifelt ein paar hundert Euro an Gebühren zu sparen, lesen sich im Internet und in einschlägigen Ratgeberbüchern ein profundes Halbwissen an und reiben sich später verwundert die Augen, wenn ein Richter solche Vereinbarungen als sittenwidrig oder aus anderen Gründen unwirksam erklärt.


    Das soll jeder machen, wie er mag. Für mich ist dieser Thread jetzt beendet.

  • In unserem Forum sind Themen oft persönlich gefärbt, es geht um die eigenen Finanzen und das kann schnell an die Substanz gehen. Das können wir alle nachvollziehen.


    Wie @chris2702 richtigerweise betont, gibt es die Forenregeln, damit die Mitglieder höflich und respektvoll miteinander umgehen. Das kann aber nur funktionieren, wenn ALLE sich daran orientieren. Ist das in einem bestimmten Thread nicht möglich, muss dieser geschlossen werden. Und das wäre schade.

  • @Franziska
    Schlußwort: Ich kann Ihre mahnenden Hinweis weder nachvollziehen noch akzeptieren.
    Ich habe mich hier sachlich geäußert. Wenn aber wiederholt unangemessene Unterstellungen u. Vermutungen geäußert werden, die mit meiner Frage nichts zu tun haben, so kann das nicht so stehenbleiben.


    Verwarnen sollten Sie besser den Nickname @rabenthau für dessen flegelhaften, nichtsnutzigen Beitrag
    (ach, den Beitrag haben Sie inzw. offenbar entfernt).